Rechtsprechung / OLG Hamm / 7. Zivilsenat / 2025
OLG Hamm Beschluss vom 27.10.2025 – 7 U 39/25
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:1027.7U39.25.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Gründe§
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner eingelegten Berufung.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 18.09.2025 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.