Rechtsprechung / OLG Hamm / 2025

OLG Hamm Beschluss vom 14.07.2025 – 4 UF 125/24

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0714.4UF125.24.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der zu Protokoll vom 05.06.2025 von Rechtsanwalt V. gestellte Antrag, in Abänderung des am 25.03.2025 erlassenen Verfahrenskostenhilfebeschlusses ihn als Hauptbevollmächtigten des Antragsgegners und Rechtsanwältin T. als Verkehrsanwältin beizuordnen, wird abgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-07-14/4-uf-125-24#rd_1

Rechtsanwalt V. hat im Verhandlungstermin am 05.06.2025 den genannten Antrag gestellt, zudem hat Rechtsanwältin T. mit Schriftsatz vom 30.06.2025 ihr Einverständnis erklärt.

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II.

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Der Antrag war trotz des erklärten Einverständnisses der mit Beschluss vom 25.03.2025 beigeordneten Rechtsanwältin T. abzuweisen.

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1.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-07-14/4-uf-125-24#rd_2

Denn eine im Laufe des Verfahrens – hier im Rahmen der Beschwerdeverhandlung –  angestrebte Umwidmung dahingehend, dass der bisherige Verfahrensbevollmächtigte nunmehr als Verkehrsanwalt beigeordnet und vor Ort dann ein neuer Verfahrensbevollmächtigte bestellt werden soll, ist unzulässig, da in § 121 ZPO nicht vorgesehen.

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2.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-07-14/4-uf-125-24#rd_3

Zwar hätten die nunmehr eingeschalteten Rechtsanwälte von Vornherein einen solchen Antrag mit Erfolg stellen können. Im Nachhinein ist eine solche Umwidmung aber nicht möglich. Der Verfahrensbevollmächtigte ist als solcher beauftragt und beigeordnet. Dies kann im Nachhinein nicht mehr korrigiert werden. Der im Gerichtsbezirk des Beteiligten niedergelassene Anwalt hat durch seinen Antrag bzw. seine Zustimmung zur Beiordnung zu erkennen gegeben, dass er als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet werden will und daher bereit ist, den auswärtigen Termin wahrzunehmen (Schneider, NZFam 2016, 1094, 1095 m.w.N.; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., 2023, § 121 ZPO, Rn. 31).

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3.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-07-14/4-uf-125-24#rd_4

Diese Regelung belastet die beteiligten Rechtsanwälte auch nicht unangemessen. Denn will der beigeordnete, nicht im Gerichtsbezirk ansässige Anwalt den Termin nicht selbst wahrnehmen, so kann er im eigenen Namen einen Terminsvertreter beauftragen, also einen Anwalt vor Ort, der für ihn den Termin wahrnimmt. Dieser im Gerichtsbezirk ansässige Anwalt wird dann als freier Mitarbeiter des hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts tätig. Seine Vergütung richtet sich dann ausschließlich nach der Vereinbarung zwischen ihm und dem Hauptbevollmächtigten und kann frei ausgehandelt werden, da es sich um einen gewöhnlichen Dienstvertrag handelt (Schneider, a.a.O.).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-07-14/4-uf-125-24#rd_5

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).