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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.09.2024 – 26 U 198/23

26. Zivilsenat

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0910.26U198.23.00

Gründe§

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 ZPO abgesehen.

Wegen des Wortlautes der gestellten Anträge der Klägerin wird auf die Anträge aus dem Schriftsatz vom 20.12.2023 (Bl. 3 d.A. II) Bezug genommen, mit denen sie unter Abänderung des Urteils und Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Anträge die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds, die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht und die Zahlung von 887,03 € Rechtsanwaltskosten begehrt. Wegen des gestellten Antrags der Beklagten wird auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29.12.2023 (Bl. 32 d.A. II) Bezug genommen, mit dem sie die Zurückweisung der Berufung beantragen.

Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten zu 2) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen A. F., der sein Gutachten mündlich erläutert und ergänzt hat. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.09.2024 sowie den Berichterstattervermerk vom selben Tag verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € sowie einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin zukünftige materielle und immaterielle Schäden aufgrund der fehlerhaften Behandlung zu ersetzen sowie einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 €. Dies folgt gegenüber der Beklagten zu 1) aus den §§ 630a, 280 Abs. 1, 278, 831, 840, 249, 253 Abs. 2 BGB und gegenüber dem Beklagten zu 2) aus den §§ 823 Abs. 1, 840, 249, 253 Abs. 2 BGB.

Der Senat stützt sich dabei aus den nachfolgenden Gründen auf die Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen F. und seine Ausführungen bei seiner Anhörung vor dem Senat. Der Sachverständige hat sich im Rahmen seines Gutachtens dezidiert mit dem zu begutachtenden Sachverhalt auseinandergesetzt. Er hat auch im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat seine Feststellungen und fachlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde und Behandlungsunterlagen überzeugend vertreten. Er vermochte Nachfragen und Vorhalte jederzeit plausibel zu beantworten. An der Kompetenz und Sachkunde des Sachverständigen als Facharzt für Chirurgie und plastische Chirurgie bestehen keine Zweifel.

1) Es liegt ein Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) vor, den sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen muss, indem mit Übungsbehandlung nicht noch unter stationären Bedingungen begonnen wurde und der Klägerin auch keine ausreichenden Übungen für das anschließende Wochenende gezeigt worden sind.

a) Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest.

Insofern streitet für die Klägerin bereits die Vermutung der §§ 630f Abs. 2, 630h Abs. 3 BGB. Hieraus folgt, dass nicht aufgezeichnete Maßnahme nicht getroffen worden ist.

Dies ist hier der Fall. Der Sachverständige hat ausgeführt, in den Behandlungsunterlagen der streitgegenständlichen stationären Behandlung finde sich kein Beleg dafür, dass Übungen durchgeführt worden sind. Es gebe insgesamt keine Hinweise auf vorgeführte oder durchgeführte Bewegungsübungen, keine Anforderungen von Krankengymnastik und es seien auch keine Physiotherapieberichte dokumentiert. Im Senatstermin hat der Sachverständige hierzu ergänzend ausgeführt, dass diese Übungen in der Klinik während der Abnahme bzw. Wechsels des Verbandes erfolgen würden. Auch insofern sei aber nichts dokumentiert. Hierbei handele es sich auch nicht um eine Selbstverständlichkeit, die nicht dokumentationspflichtig sei, sondern dies sei durchaus zu dokumentieren.

Etwas Anderes folgt auch nicht aus den Angaben des Beklagten zu 2). Dieser hat im Rahmen seiner erstinstanzlichen Anhörung angegeben, sich nicht erinnern zu können, ob er der Klägerin Übungen gezeigt habe. Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat er insoweit ergänzt, er sage den Patienten, sie sollten den Finger einfach normal bewegen bis Schmerzen kommen, auch mit dem Verband.

b) Dies stellt keine ausreichende Behandlung der Klägerin dar. Der Sachverständige hat insoweit eine Abweichung vom fachchirurgischen Standard festgestellt. Er hat ausgeführt, es sei fehlerhaft mit der Übungsbehandlung nicht noch unter stationären Bedingungen zu beginnen. Es seien sofortige Übungsbehandlungen nach der Operation noch im Hause der Beklagten zu 1) angezeigt gewesen, zumal - wie er bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat ergänzend ausgeführt hat - sogar die Operateurin Z. im OP-Bericht umgehende Bewegungen angeordnet habe. Dies sei auch verbindlich. Zwar würde er, der Sachverständige, zugestehen, dass die Übungen nicht zwingend am ersten postoperativen Tag erfolgen müssten, aber spätestens bei der Entlassung hätten die Übungen erfolgen müssen, erst Recht, wenn - wie hier - die Entlassung an einem Freitag erfolge und sich demnach ein Wochenende anschließe.

Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, es sei grundsätzlich so, dass der Arzt oder Therapeut den Verband abnehme und mit dem Patienten zusammen Bewegungen durchführe. Man hätte mit der Klägerin Bewegungsübungen machen müssen, die entweder die Klägerin selbst durchführt bzw. die von Seiten des Arztes - der durchaus selbst hinreichende Kenntnis von den notwendigen Übungen zur Rehabilitation besitze - bzw. einen Therapeuten durchgeführt würden. Dies sei vorliegend nicht erfolgt.

Eine sofortige Übungsbehandlung (aktive und passive Bewegungsübungen des operierten Mittelfingers) sei nach der stattgehabten Operation auch möglich und angezeigt gewesen, da die Belastbarkeit der Beugesehnen ganz unbeeinträchtigt gewesen sei. Die Bewegung sei wichtig, damit die Funktion der Sehnen erhalten bleibe. Eine frühzeitige Bewegung sei entscheidend für die Wiederherstellung des Fingers.

2) Diese Standardabweichung ist als grober Behandlungsfehler zu werten.

Ein grober Behandlungsfehler ist ein Fehler, bei dem eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wird und der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH Urt. v. 11.06.1996 - VI ZR 172/95, VersR 1996, 1148; BGH Urt. v. 03.07.2001 - VI ZR 418/99, NJW 2001, 2795).

Dies ist hier der Fall. Im Senatstermin hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, dass er es für grob fehlerhaft halte mit der Übungsbehandlung nicht noch unter stationären Bedingungen zu beginnen und der Klägerin keine Übungen für die Zeit danach, insbesondere das anschließende Wochenende, zu zeigen. Ein Kandidat, der in einer Facharztprüfung ein entsprechendes Verhalten geschildert hätte, wäre durchgefallen und hätte noch einmal wiederkommen müssen. Wenn ein Arzt in seiner Klinik sich so verhalten hätte, hätte er, der Sachverständige, mit diesem Arzt ein ernstes Gespräch geführt, da man die Patientin hätte besser behandeln können.

3) Die Beklagten haften für die bei der Klägerin aufgrund der fehlerhaften Behandlung, nämlich der zeitlichen Verzögerung der notwendigen Übungen zur Rehabilitation, entstanden nachteiligen Folgen.

Hiernach ist der Klägerin eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die Frage der Kausalität des groben Behandlungsfehlers zuzubilligen.

Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen oder zumindest mit zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht. Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nur ausnahmsweise ausgeschlossen, so, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist oder wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt. Das Vorliegen einer derartigen Ausnahmesituation hat die Behandlungsseite zu beweisen (BGH Urteil vom 24.5.2022 - VI ZR 206/21, NJW 2022, 2747 Rn. 18, beck-online).

Den Beklagten ist es vorliegend nicht gelungen eine solche Ausnahmesituation zu beweisen. Demnach sind als zurechenbare Folgen zu berücksichtigen, dass sich bei der Klägerin eine Tenolyse (Verklebung) der beiden Beugesehnen sowie eine Verklebung des Gewebes um die Sehnen herum ausbildeten, wodurch sich die Heilbehandlung verzögerte und es bei einer Verkrümmung des Mittelfingers der rechten Hand verblieb.

Zwar hat der Sachverständige erstinstanzlich ausgeführt, er halte den Fehler, mit der Übungsbehandlung nicht noch unter stationären Bedingungen zu beginnen, nicht für die einzige Ursache der jetzigen Mängel und Beschwerden, da das Verstreichen weniger Tage ohne Übungsbehandlung nicht zu einer so ausgeprägten Kapselbandschrumpfung führen könne, wie sie bei der Revisionsoperation vom 09.06.2020 vorgefunden worden sei. Diese Schrumpfung müsse sich in den Wochen nach der Operation, unter laufender Therapie, entwickelt haben, aus der schmerzbedingten Ruhestellung heraus. Das Streckdefizit im Mittelfingerendgelenk habe ausweislich der Abbildungen zum Zeitpunkt der Fädenentfernung noch nicht bestanden, könne also nicht Folge des Fehlers sein. Auch ex post könne der beschriebene Fehler für die mangelhafte Beweglichkeit nicht allein kausal gewesen sein. Der jetzige Funktionszustand wäre mit großer Wahrscheinlichkeit derselbe, wenn bei der streitgegenständlichen Behandlung sofort intensive Krankengymnastik erfolgt wäre. Denn bei der zweiten Operation seien alle Verklebungen wieder gelöst worden, der Finger sei frei, und nach Angaben der Klägerin sei sofort intensive Übungsbehandlung durchgeführt worden, die zu dem jetzigen Ergebnis geführt habe.

Die Schmerzen, die die Klägerin glaubhaft angebe, und die ebenfalls zur Gebrauchsminderung beitrügen, wären mit großer Wahrscheinlichkeit auch vorhanden, wenn die zweite Operation nicht notwendig gewesen oder erfolgt wäre. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass durch die nochmalige Operation oder den Zeitablauf der Übungsbehandlung zusätzliche Schmerzen ausgelöst worden wären.

Im Senatstermin hat der Sachverständige jedoch - im Hinblick auf den zuvor festgestellten groben Behandlungsfehler - klargestellt, es könne durchaus sein, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßen zeitnahen Übungen, bis auf die Grundverletzung, ohne weitere Beeinträchtigungen durchs Leben gekommen wäre. Er halte es für fraglich, aber denkbar, dass sie ohne den Fehler heute besser dastehen würde.

4) Für die durch das fehlerhafte Vorgehen verursachten Beeinträchtigungen und eingetretenen Folgen hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.000 € für angemessen.

Die Funktion des Schmerzensgeldes liegt nach ständiger Rechtsprechung darin, dem Verletzten einen materiellen Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden und Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu gewähren (vgl. BGH Urt. v. 13.10.1992 - VI ZR 201/01, VersR 1993, 327; BGH Urt. v. 16.02.1993 - VI ZR 29/92, VersR 1993, 585). Das Schmerzensgeld muss dabei der Höhe nach unter umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen stehen (vgl. nur Grüneberg, BGB, 83. Auflage, § 253 Rn. 4, 15 m.w.N.).

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat neben vorstehend aufgeführten kausalen Folgen insbesondere auch die damit einhergehenden Beschwerden und Schmerzen, beispielsweise bei Kälte oder einem versehentlichen Stoßen, sowie die Bewegungseinschränkungen berücksichtigt und die Tatsache, dass sich die Einschränkungen auch auf das soziale Umfeld der Klägerin auswirken, indem diese z.B. beim Gruß per Händedruck eingeschränkt ist. Dies hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat glaubhaft geschildert. Weiter hat der Senat die Tatsache berücksichtigt, dass es sich bei den festgestellten Beeinträchtigungen um Dauerschäden handelt, da eine wesentliche Verbesserung nicht mehr zu erwarten ist, sowie, dass noch eine weitere Operation zu erwarten ist.

5) Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, letztere jedoch nur soweit sie derzeit nicht vorhersehbar sind, aus der streitgegenständlichen Behandlung, nämlich der verzögerten Bewegungsübungen.

Eine solche Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, bleibt offen (BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601).

Dies ist hier der Fall. Zum einen hat die Klägerin das Entstehen materieller Schäden hinreichend dargelegt. Zum anderen sind weitere zukünftige Schäden nicht ausgeschlossen, da in Anbetracht der Gesamtumstände von einer signifikanten Verbesserung im weiteren Verlauf nicht mehr auszugehen ist und - wie dargelegt - auch eine weitere Operation zu erwarten ist.

6) Der Klägerin steht zudem ein Anspruch auf Zahlung von 887,03 € für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung als Schadensersatzanspruch zu.

Zudem steht der Klägerin gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten der geltend gemachte Zinsanspruch ab dem 13.08.2020 zu. Die Beklagten haben mit Schreiben vom 04.08.2020 die Ansprüche ernsthaft und endgültig zurückgewiesen. Hierin haben sie die Beteiligung an einem Schlichtungsverfahren mit der Begründung abgelehnt, es liege kein Behandlungsfehler vor.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.