Rechtsprechung / OLG Hamm / 2024

OLG Hamm Beschluss vom 19.08.2024 – 4 WF 153/24

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0819.4WF153.24.00

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Tenor§

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Die Sache wird an das Amtsgericht zurückgegeben.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-08-19/4-wf-153-24#rd_3

Das Amtsgericht hat die Sache dem Senat vorgelegt zur Entscheidung über eine vermeintliche sofortige Beschwerde der Antragsteller.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-08-19/4-wf-153-24#rd_4

Diese begehrten am 13.05.2024 auf der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Zugrunde lag ein behaupteter Vorfall vom 09.05.2024, bei dem die Tochter des Antragstellers und gleichzeitig Stieftochter der Antragstellerin in der Wohnung der Antragsteller Mobiliar beschädigt und die Antragstellerin verletzt habe.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-08-19/4-wf-153-24#rd_5

Das Amtsgericht terminierte die Sache auf den 24.05.2024. Die Antragsgegnerin legte jedoch ein Attest vor, wonach sie sich seit dem 15.05.2024 in stationärer Behandlung befinde.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-08-19/4-wf-153-24#rd_6

Nachdem das Amtsgericht den Verhandlungstermin daraufhin auf den 21.06.2024 verlegt hatte, nahmen die Antragsteller ihren Antrag zurück.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-08-19/4-wf-153-24#rd_7

Daraufhin hat das Amtsgericht den Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-08-19/4-wf-153-24#rd_8

Mit Schreiben vom 04.08.2024 machte die Antragstellerin dagegen Einwendungen geltend, mit weiterem Schreiben vom 09.08./13.08.2024 auch der Antragsteller. Das Amtsgericht hat beide Schreiben als sofortige Beschwerde ausgelegt, diesen nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-08-19/4-wf-153-24#rd_10

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-08-19/4-wf-153-24#rd_11

Ein Rechtsmittel, über die der Senat zu entscheiden hätte, ist nicht eingelegt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-08-19/4-wf-153-24#rd_13

Dabei merkt der Senat an, dass ohnehin – entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung – keinesfalls eine sofortige Beschwerde statthaft gewesen wäre, sondern allenfalls eine Beschwerde nach § 58 FamFG. Auch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung macht eine sofortige Beschwerde aber nicht statthaft, weil eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung kein Rechtsmittel eröffnen kann, das im Gesetz nicht vorgesehen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2018 – 9 WF 142/18, FamRZ 2018, 1766).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-08-19/4-wf-153-24#rd_14

Demgemäß ist auch die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts gegenstandslos.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-08-19/4-wf-153-24#rd_16

Auch eine Auslegung der Schreiben der Antragsteller als Beschwerde kommt hier nicht in Betracht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-08-19/4-wf-153-24#rd_17

Weder die Antragstellerin noch der Antragsteller haben ausdrücklich eine solche Beschwerde eingelegt. Die Auslegung einer nicht eindeutigen Prozesshandlung in ein förmliches Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, wenn dieses Rechtsmittel ersichtlich unzulässig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2016 – 2 Ars 399/15, juris; ähnlich BGH, Beschluss vom 20.03.2002 – XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958). In einem solchen Fall wäre die Auslegung für den Beteiligten ausschließlich ungünstig, weil er mit Kosten belastet würde, ohne dass eine Abänderung der Ausgangsentscheidung möglich wäre.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-08-19/4-wf-153-24#rd_18

So liegt es auch hier.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-08-19/4-wf-153-24#rd_19

Eine Beschwerde wäre nämlich wegen § 57 S. 1 FamFG ersichtlich unzulässig. Hier hat das Amtsgericht die Sache nicht mündlich verhandelt. Aber selbst wenn eine solche mündliche Verhandlung stattgefunden hätte, wäre die isolierte Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags von dem Ausschluss nach § 57 S. 1 FamFG erfasst (Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 57 Rn. 3; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 30.07.2015 – 20 WF 859/15, FamRZ 2016, 318; OLG Koblenz, a.a.O.).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-08-19/4-wf-153-24#rd_21

Bei dieser Sachlage hat der Senat nur auszusprechen, dass eine Entscheidung nicht veranlasst ist, und die Sache an das Amtsgericht zurückzugeben (vgl. BGH, a.a.O.).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-08-19/4-wf-153-24#rd_22

Ob der Senat bei einer eigenen Ermessensausübung ebenfalls zu einer Kostentragungspflicht der Antragsteller gelangt wäre, ist deshalb ohne Bedeutung. Dem Senat ist eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung aus rechtlichen Gründen verwehrt.