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Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss vom 13.06.2023 – 13 UF 36/23

13. Senat für Familiensachen

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0613.13UF36.23.00

G r ü n d e

I.

Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller ist der Vater des am 00.00.0000 geborenen Antragsgegners zu 1). Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht seit 2004 kein Kontakt mehr. Mit Urkunde vom 30.08.2001, Urkundenregisternummer N01, Jugendamt N., hatte sich der Antragsteller zu Unterhaltsleistungen an den Antragsgegner zu 1) in Höhe von 121 % des jeweiligen Regelbetrags gem. § 1612a Abs. 1 BGB verpflichtet.

Mit Antrag vom 27.06.2018 begehrte der Antragsteller im Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheine zu Az.: 13 F 163/18 die Abänderung der vorbezeichneten Unterhaltsverpflichtung dahingehend, dass ab Mai 2018 weiterer Unterhalt nicht mehr geschuldet sei. Der Antragsgegner zu 1) hatte nach Erhalt der Allgemeinen Hochschulreife im Sommer 2013 zum Wintersemester 2013/2014 einen Bachelorstudiengang „Berufskolleg Mathematik und Bildungswissenschaften“ an der Universität J. aufgenommen und zum Wintersemester 2014/2015 in den Bachelorstudiengang „Volkswirtschaftslehre“ gewechselt. Ausweislich der Leistungsbescheinigung der Universität J. („transcript of records“) vom 17.05.2018 (Bl. 64 d. A.) hatte der Antragsgegner zu 1) von den für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums benötigten 180 Leistungspunkten bis zum Ende des Wintersemesters 2017/2018, mithin sieben Semester nach Aufnahme des Studiums, lediglich 64,5 Leistungspunkte erreicht.

Mit Blick auf das Überschreiten der empfohlenen Studiendauer von drei Jahren und die Tatsache, dass der Antragsgegner zu 1) nach knapp vier Jahren Studium die erforderlichen Leistungspunkte für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs erst zu rund einem Drittel erworben hatte, sah sich der Antragsteller nicht mehr in der Verpflichtung, weiteren Unterhalt für die Dauer der universitären Ausbildung des Antragsgegners zu 1) zu leisten.

Das Verfahren zu Az.: 13 F 163/18 endete mit einem Vergleich vom 12.12.2018 (Sitzungsniederschrift vom 12.12.2018, Bl. 23 d. A.) wie folgt:

Die beim Jugendamt des Kreises N. vom 30.08.2001 zu Urkundenregisternummer N01 titulierte Unterhaltsverpflichtung wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, bis einschließlich Dezember 2019 an den Antragsgegner einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 450,00 EUR zu zahlen.

Dieser monatliche Unterhalt wird beginnend mit dem Monat Januar 2019 gezahlt.

Der Antragsgegner verzichtet auf laufenden Unterhalt ab dem Monat Januar 2020 sowie für den verbleibenden Unterhaltszeitraum 2019 auf darüber hinaus gehende Unterhaltsansprüche.

Darüber hinaus wird auf eventuell bestehende Unterhaltsrückstände seitens des Antragsgegners verzichtet.

Der Antragsteller verzichtet auf eventuell bestehende Unterhaltsrück-forderungen.

Diese Verzichte nehmen die Verfahrensbeteiligten wechselseitig an.

Die Kosten des Rechtsstreits wie auch des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Bei Abschluss des Vergleichs wurde für die Ermittlung der Dauer des zu leistenden Unterhalts auch eine Erkrankung des Antragsgegners zu 1) während des Studiums, die Unterstützung seiner Mutter bei der Pflege der im Jahre 2017 verstorbenen Großmutter sowie vorübergehende Schwierigkeiten im Fach Statistik herangezogen. Der Antragsgegner beendete sodann zum Ende des Sommersemesters 2021 nach 14 Semestern den Bachelorstudiengang „Volkswirtschaftslehre“ und begann zum Wintersemester 2021/2022 den Masterstudiengang „Volkswirtschaftslehre“. In der dem Vergleich vorausgehenden mündlichen Verhandlung hatte der Antragsgegner zu 1) erstmalig offengelegt, dass er geringfügige monatliche Einnahmen in Höhe von 100,00 EUR aus einem studentischen Nebenjob erzielte.

Für den Zeitraum ab Oktober 2021 bis vorläufig September 2022 beantragte der Antragsgegner zu 1) bei dem Antragsgegner zu 2) Vorausleistungen nach § 36 BAföG. Zuvor hatte der Antragsgegner zu 1) den Antragsteller weder zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse oder zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert, noch mitgeteilt, dass er beabsichtigte, BAföG-Leistungen zu beantragen. Eine Aufforderung an den Antragsteller zur Erteilung von Auskünften und zur Zahlung von Unterhalt erfolgte erstmalig durch anwaltliches Schreiben im Oktober 2021.

Mit Schreiben vom 22.11.2021 (Bl. 26 f. d. A.) setzte der Antragsgegner zu 2) den Antragsteller vom Antrag seines Sohnes in Kenntnis und forderte ihn zur Mitteilung auf, aus welchen Gründen Unterhaltszahlungen verweigert würden. Hierauf erwiderte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.12.2021 (Bl. 28 f. d. A.), mit welchem er erklären ließ, zu Unterhaltsleistungen gegenüber dem Antragsgegner zu 1) nicht mehr verpflichtet zu sein, da dieser zum einen mit Vergleich vom 12.12.2018 auf weiteren Unterhalt verzichtet habe und darüber hinaus etwaige Unterhaltsansprüche aufgrund der überlangen Studiendauer verwirkt seien. Mit an den Verfahrensbevollmächtigten gerichtetem Schreiben vom 26.01.2021 (Bl. 31 f. d. A.) teilte der Antragsgegner zu 2) mit, dass eine Verwirkung der Unterhaltsansprüche nicht gesehen werde. Zugleich wurde mit beigefügtem Schreiben vom 25.01.2022 (Bl. 34 f. d. A.) mitgeteilt, dass für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 mit Bescheid vom 14.12.2021 (Bl. 36/94 f. d. A.) monatliche Vorausleistungen in Höhe von 536,00 EUR bewilligt worden seien und der Rückforderungsanspruch für den Bewilligungszeitraum 10/2021 bis 09/2022 sich auf 6.432,00 EUR belaufe, wobei der Bemessung des Unterhalts eine Leistungsprüfung derzeit noch nicht zugrunde liege. Die Prüfung der Leistungspflicht des Antragstellers sei bislang nur dem Grunde nach erfolgt, eine unterhaltsrechtliche Leistungsprüfung werde nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorgenommen, solange werde das Verfahren ruhend gestellt. Zudem wurde der gesetzliche Forderungsübergang gem. § 37 Abs. 1 BAFöG angezeigt. Das Schreiben vom 25.01.2022 war an den Antragsteller adressiert und diesem direkt übermittelt worden. Es folgte weiterer Schriftverkehr zwischen dem Antragsgegner zu 2) und dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers.

Mit Antrag vom 04.03.2022 hat der Antragsteller die gerichtliche Feststellung begehrt, dass er zu weiteren Unterhaltszahlungen gegenüber dem Antragsgegner zu 1) ab Januar 2020 nicht mehr verpflichtet sei und ein Anspruch des Antragsgegners zu 2) aus übergegangenem Recht nicht mehr bestehe.

Er ist der Auffassung, dass bereits aufgrund des im Vergleich vom 12.12.2018 niedergelegten Unterhaltsverzichts des Antragsgegners zu 1) etwaige Unterhaltsansprüche ab Januar 2020 nicht mehr bestünden.

Daneben ist er der Auffassung, dass aufgrund der überlangen Studiendauer Unterhaltsansprüche jedenfalls verwirkt seien, denn der Antragsgegner zu 1) habe durch die selbstverschuldete Verzögerung seines Studienabschlusses seine Pflichten aus dem unterhaltsrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzip verletzt. Der Antragsgegner zu 1) habe es nämlich bereits im Rahmen seiner schulischen Ausbildung an Fleiß und Strebsamkeit vermissen lassen und infolge dessen die Allgemeine Hochschulreife erst mit deutlicher Verzögerung erreicht. Dieses Studienverhalten habe sich im Rahmen der universitären Ausbildung fortgesetzt. Sei der Wechsel weg vom Bachelorstudiengang „Berufskolleg Mathematik und Bildungswissenschaften“ hin zum Bachelorstudiengang „Volkswirtschaftslehre“ noch als vertretbare Neuorientierung zu werten, so hätte sich der Antragsgegner zu 1) spätestens mit Aufnahme des Studiums der Volkswirtschaftslehre diesem mit Ernsthaftigkeit widmen müssen. Der Studienverlauf spreche jedoch dagegen, dass sich der Antragsgegner zu 1) zielgerichtet und ernsthaft mit seiner universitären Ausbildung auseinandergesetzt habe. Soweit er nunmehr zum Wintersemester 2021/2022 den Masterstudiengang „Volkswirtschaftslehre“ aufgenommen habe, sei nicht absehbar, wann hier mit einem Abschluss zu rechnen sei. Gründe, die die lange Studienzeit rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Die Verwirkung seines Unterhaltsanspruchs im Hinblick auf die erheblichen Verzögerungen während seines Bachelorstudiums habe sich der Antragsgegner zu 1) auch mit Wirkung für sein daran anschließendes Masterstudium entgegenhalten zu lassen.

Da er bereits dem Antragsgegner zu 1) nicht zu Unterhalt verpflichtet sei, könne auch der Antragsgegner zu 2) keine Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen.

Der Antragsteller hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller für die Zeit ab Januar 2020 nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt an den Antragsgegner zu 1) zu zahlen. Insoweit wird weiter festgestellt, dass ein Unterhalsanspruch aus übergegangenem Recht des Antragsgegners zu 2) gegen den Antragsteller nicht besteht.

Die Antragsgegner zu 1) und 2) haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner zu 1) ist der Auffassung gewesen, der im Vergleich vom 12.12.2018 niedergelegte Unterhaltsverzicht sei nur im Hinblick auf den Bachelorstudiengang erklärt worden, auf künftigen Unterhalt für den auf dem Bachelorabschluss aufbauenden Masterstudiengang sei hiermit nicht verzichtet worden. Die vom Antragsteller angeführten Verzögerungen, mit denen er für eine Unterhaltsverwirkung argumentierte, beträfen allein das Bachelorstudium. Hier sei eine Regelung mit dem Vergleich bereits gefunden worden. Für den Verlauf des Masterstudiums sei das Vorbringen des Antragstellers hingegen nicht fruchtbar zu machen. Für den neuen Ausbildungsabschnitt schulde der Antragsteller ab Oktober 2021 uneingeschränkt Unterhalt. Im Übrigen seien hier Verzögerungen nicht eingetreten.

Der Antragsgegner zu 2) ist der Auffassung, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Das Unterhaltsverfahren sei bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums ruhend gestellt worden, eine Unterhaltsberechnung sei gerade noch nicht erfolgt, weswegen es dem Feststellungsantrag des Antragstellers, soweit es den Antragsgegner zu 2) betreffe, an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis fehle.

In der Sache könne sich der Antragsteller zunächst nicht darauf berufen, der Antragsgegner zu 1) habe auf Unterhalt ab Januar 2020 verzichtet. Der im Vergleich vom 12.12.2018 niedergelegte Unterhaltsverzicht sei, soweit er sich auf künftigen Unterhalt beziehe, gem. § 1614 BGB unwirksam. Dieser gelte über Teilziffer 37.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG auch für nach § 37 BAföG übergegangene Unterhaltsforderungen.

Weiter ist der Antragsgegner zu 2) der Auffassung gewesen, der Antragsteller könne sich nicht auf die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs des Antragsgegners zu 1) berufen. Dieser befinde sich im Rahmen des Bachelor-Master-Studiums „Volkswirtschaftslehre“ in einer gestuften, berufsqualifizierenden Ausbildung, für die der Antragsteller grundsätzlich Unterhalt gem. § 1601 ff. BGB zu zahlen habe. Eine durch den Antragsgegner zu 1) verschuldete Verzögerung des Studiums sei nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Dauer des Bachelorstudiums sei dabei zum einen die Erkrankung des Antragsgegners zu 1) zu berücksichtigen, die bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht Rheine zu Az.: 13 F 163/18 Gegenstand der Erörterungen gewesen sei. Daneben habe die Coronapandemie ab März 2020 ein verzögerungsfreies Studium verhindert. Der Antragsgegner zu 1) befinde sich mit Aufnahme seines Masterstudiums nun in einem neuen Ausbildungsabschnitt, in dem bislang keine Verzögerungen aufgetreten seien, wie die aktuelle Leistungsbescheinigung („transcript of records“) vom 13.04.2022 (Anlage 3, Bl. 82 d. A.) zeige.

Mit Schriftsatz vom 05.05.2022 hatte der Antragsgegner zu 1) zunächst - vorbehaltlich der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - einen Widerantrag im Hinblick auf rückständigen wie laufenden Unterhalt angekündigt und diesen sodann nicht mehr gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2022 hat der Antragsgegner zu 1) eine aktuelle Leistungsbescheinigung („transcript of records“) vom 12.08.2022 (Bl. 181 d. A.) vorgelegt, wonach er nach zwei Fachsemestern 36 von 96 Leistungspunkten erreicht hat.

Mit Beschluss vom 20.01.2023, den Antragsgegnern jeweils zugestellt am 23.01.2023, hat das Amtsgericht antragsgemäß festgestellt, dass der Antragsteller zu Unterhaltszahlungen - weder gegenüber dem Antragsgegner zu 1), noch gegenüber dem Antragsgegner zu 2) aus übergegangenem Recht - ab Januar 2020 nicht mehr verpflichtet sei und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner zu 1) habe sich vorzuwerfen, dass er sein Studium nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit verfolgt habe und daher Unterhaltsansprüche verwirkt seien. Der Antragsgegner zu 2) habe seine Erstausbildung, die sich aus dem Bachelor- und dem Master-Studiengang zusammensetze, in nunmehr 17 Semestern noch immer nicht abgeschlossen und die Verzögerungen im Studienverlauf nur unzureichend erklärt oder entschuldigt. Weder das Versagen im Fach Statistik, noch eigene gesundheitliche Probleme sowie das Eingebundensein in die Pflege seiner Großmutter rechtfertigten die überlange Studienzeit bereits im Bachelorstudium. Vor Abschluss des Vergleichs vom 12.12.2018 habe er überdies mitgeteilt, innerhalb weiterer eineinhalb bis zwei Jahre seinen Bachelorabschluss erzielen zu können. Er habe somit selbst damit gerechnet, vor Frühjahr 2020 mit dem Studium fertig zu sein. Vor diesem Hintergrund könne das auch vom Antragsgegner zu 2) vorgebrachte Argument, die Coronapandemie habe ab Frühjahr 2020 ein verzögerungsfreies Studium verunmöglicht, nicht greifen. Nach regulärem Lauf der Dinge hätte der Antragsgegner zu 1) zu diesem Zeitpunkt bereits mit seinem Studium abgeschlossen haben sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 218 ff. d. A.) Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner zu 1) mit seiner Beschwerde vom 22.02.2023. Zur Begründung führt er aus, das Amtsgericht habe vorliegend verkannt, dass der Antragsteller mit seinem Begehren eigentlich die Abänderung der Unterhaltsverpflichtung ausweislich der Urkunde vor dem Jugendamt des Kreises N. vom 30.08.2001 zu Urkundenregisternummer N01 gem. § 239 FamFG hätte anstreben müssen. Da der im Vergleich vom 12.12.2018 erklärte Verzicht auf zukünftigen Unterhalt ab Januar 2020 gem. § 1614 BGB unwirksam sei, ergebe sich die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Unterhalt direkt aus der zugrunde liegenden Jugendamtsurkunde. Zu den Voraussetzungen einer Abänderung nach § 239 FamFG habe der Antragsteller jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

Daneben fehle es für die Feststellung, dass Unterhalt rückwirkend ab Januar 2020 nicht mehr geschuldet sei, an einem entsprechenden Verzichtsverlangen des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner zu 1). Dieser habe erst durch die Zustellung der Antragsschrift vom 04.03.2022 am 11.04.2022 Kenntnis davon erlangt, dass der Antragsteller zur Zahlung weiteren Unterhalts nicht mehr bereit sei.

Schließlich sei das Begehren des Antragstellers auch in der Sache unbegründet, da eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsgegner zu 1) nach wie vor bestehe. Die Ausbildungsabschnitte Bachelor- und Masterabschluss seien als einheitliche mehrstufige Ausbildung zu werten, die sich vorliegend beide auf das Fach „Volkswirtschaftslehre“ bezögen. Der Masterstudiengang sei in direktem Anschluss an das Erreichen des Bachelorabschlusses aufgenommen worden. Beide Studienabschnitte stünden in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Der Masterstudiengang werde vom Antragsgegner zu 1) mit Zielstrebigkeit und Fleiß verfolgt, wie sich der aktuellen Leistungsbescheinigung („transcript of records“) vom 27.04.2023 (Bl. 296 d. A.) entnehmen lasse. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs sei auch mit Blick auf die lange Studiendauer im Rahmen des Bachelorstudiums nicht anzunehmen, zumal dem Antragsgegner zu 1) nachvollziehbare Gründe für die Verzögerungen im Studium, namentlich seine Erkrankung, familiär erforderliche Unterstützungsleistungen, Studieneinschränkungen aufgrund der Coronapandemie, zur Seite stünden.

Auch der Antragsgegner zu 2) wendet sich mit Beschwerde vom 23.02.2023 gegen die angefochtene Entscheidung. Zur Begründung verweist er zunächst auf seine erstinstanzlichen Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit des gegen ihn gerichteten Feststellungsantrags. Jedenfalls für den Zeitraum Januar 2020 bis September 2021 habe dieser als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, da in dieser Zeit keinerlei BAföG-Leistungen an den Antragsgegner zu 1) geflossen seien und Ansprüche aus übergegangenem Recht gegenüber dem Antragsteller nicht geltend gemacht worden seien.

In der Sache wiederholt und vertieft er seine erstinstanzlichen Ausführungen.

Der Antragsgegner zu 1) beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Rheine vom 20.01.2023 den Feststellungsantrag des Antragstellers betreffend den Unterhaltsanspruch des Antragsgegner zu 1) zurückzuweisen.

Der Antragsgegner zu 2) beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 20.01.2023 insoweit aufzuheben als festgestellt wurde, dass der Antragsteller nicht mehr verpflichtet ist, für die Zeit ab 10/21 Unterhalt an den Antragsgegner zu 1) zu zahlen und ein Unterhaltsanspruch des Antragsgegners zu 2) aus übergegangenem Recht ab 10/21 nicht besteht.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerden der Antragsgegner zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

II.

Die Beschwerden der Antragsgegner zu 1) und 2) sind jeweils gem. §§ 58 ff., 117 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerden haben auch in der Sache weitestgehend Erfolg.

1.

Der negative Feststellungsantrag des Antragstellers ist im Verhältnis zum Antragsgegner zu 1) teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

a)

Für den Zeitraum bis einschließlich September 2021 ist der auf Feststellung des Fortfalls einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsgegner zu 1) gerichtete Antrag des Antragstellers bereits unzulässig, denn es fehlt an dem gem. §§ 112 Ziff. 1, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

Ein solches ist gegeben, wenn auf der Grundlage eines gegenwärtigen bestehenden Rechtsverhältnisses sich der eine Teil eines Anspruchs berühmt, dessen Nichtbestehen der andere Teil festgestellt wissen will.

Vorliegend kann das feststellungsfähige Rechtsverhältnis in der grundsätzlich bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner zu 1) gem. §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB gesehen werden.

Vorliegend berühmt sich der Antragsgegner zu 1) gegenüber dem Antragsteller jedoch schon keines Unterhaltsanspruchs für den Zeitraum Januar 2020 bis einschließlich September 2021. Ausweislich der Ausführungen im Antragserwiderungsschriftsatz vom 05.05.2022 (Bl. 117 ff. d. A.) sowie unter Zugrundelegung des ursprünglich angekündigten Widerantrags macht der Antragsgegner zu 1) gegenüber dem Antragsteller einen Unterhaltsanspruch allenfalls für den Zeitraum ab 01.10.2021, mithin für den Zeitpunkt ab Aufnahme des Masterstudiengangs zum Wintersemester 2021/2022 geltend, nicht aber für den Zeitraum davor.

Ein Unterhaltsanspruch für den vorbezeichneten Zeitraum stünde dem Antragsgegner zu 1) auch nicht zu. Eine außergerichtliche Aufforderung zur Unterhaltszahlung gegenüber dem Antragsteller erfolgte erstmalig mit Anwaltsschreiben im Oktober 2021, sodass Unterhalt für die Vergangenheit gem. § 1613 Abs. 1 BGB auch erst ab dem 01.10.2021 gefordert werden könnte.

Soweit ein Unterhaltsanspruch für den Zeitraum Januar 2020 bis September 2021 seitens des Antragsgegners zu 1) jedoch nicht geltend gemacht wird, fehlt es an einem Feststellungsinteresse des Antragstellers für diesen Zeitraum mit der Folge, dass sein Feststellungsbegehren schon unzulässig ist.

b)

Im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch ab Oktober 2021 ist der auf Feststellung des Fortfalls der Unterhaltsverpflichtung gerichtete Antrag zulässig, aber unbegründet.

aa)

Da der Antragsgegner zu 1) - wie sich aus seinem an den Antragsteller gerichteten anwaltlichen Aufforderungsschreiben aus Oktober 2021 ergibt - nunmehr für die Zeit ab Aufnahme des Masterstudiums „Volkswirtschaftsleben“ von einem Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs ausgeht und sich entsprechend eines Anspruchs aus §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB berühmt, kann das gem. §§ 112 Ziff. 1, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht verneint werden.

Die mögliche Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner zu1) stellt ein gem. §§ 112 Ziff. 1, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.

Anders als der Antragsgegner zu 1) meint, ist der Antragsteller auch nicht auf das Abänderungsverfahren gem. §§ 231 Abs. 1, 239 FamFG zu verweisen.

§ 239 FamFG sieht vor, dass eine Abänderung beantragt werden kann, wenn ein Vergleich oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden, wiederkehrenden Leistungen enthält.

Nach Abs. 1 S. 1 Alt. 1 kann ein gerichtlicher Vergleich abgeändert werden, wenn er einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO über laufenden Unterhalt darstellt. Dazu muss er wirksam und vollstreckungsfähig sein sowie (zumindest auch) eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen zum Gegenstand haben.

Ein wirksamer gerichtlicher Vergleich setzt dabei lediglich voraus, dass er in einem zwischen den verfahrensfähigen oder gesetzlich vertretenen sowie nach materiellem Recht sachbefugten, d.h. aktiv bzw. passiv legitimierten, Beteiligten eines anhängigen Gerichtsverfahrens geschlossen und dort in der mündlichen Verhandlung protokolliert worden ist, vgl. Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 239, Rn. 3. Ob die im Vergleich enthaltene Regelung materiell-rechtlich Bestand hat, ist dabei zunächst unerheblich.

§ 239 FamFG setzt weiter voraus, dass der Vergleich, bezogen auf die Verpflichtung zur Zahlung von laufendem Unterhalt, einen genügend bestimmten oder wenigstens bestimmbaren, mithin einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, vgl. Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 239, Rn. 4.

Daran fehlt es hier jedoch.

Bezugspunkt für das Abänderungsbegehren ist vorliegend nicht die Jugendamtsurkunde des Kreises N. vom 30.08.2021. Diese wurde bereits im Rahmen des Verfahrens zu Az.: 13 F 163/18 vor dem Amtsgericht Rheine mit Vergleich vom 12.12.2018 dahingehend abgeändert, dass Unterhalt in Höhe von 450,00 EUR monatlich bis einschließlich Dezember 2019 und ab Januar 2020 kein Unterhalt mehr geschuldet ist. Eine Verpflichtung des Antragstellers über diesen Zeitraum hinaus noch Unterhalt leisten zu müssen, ist darin gerade nicht enthalten. Ungeachtet der Frage nach der Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts für die Zukunft, fehlt es demnach für den Zeitraum ab Januar 2020 an einem der Abänderung zugänglichen, vollstreckbaren Titel gem. § 239 Abs. 1 FamFG.

bb)

Soweit es den Zeitraum ab Oktober 2021 betrifft, ist der Antrag auf Feststellung des Fortfalls der Unterhaltsverpflichtung somit zwar zulässig, jedoch unbegründet, da dem Antragsgegner zu 1) für diesen Zeitraum ein Unterhaltsanspruch gem. §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB dem Grunde nach zusteht.

Ein Wegfall der Unterhaltsverpflichtung folgt zunächst nicht aus dem am 12.12.2018 vor dem Amtsgericht Rheine im Verfahren zu Az.: 13 F 163/18 geschlossenen Vergleich. Zutreffend haben die Antragsgegner zu 1) und 2) darauf verwiesen, dass der im dortigen Vergleich niedergelegte Verzicht auf (damals) zukünftige Unterhaltsansprüche ab Januar 2020 gem. § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

§ 1614 Abs. 1 BGB enthält das absolute Verbot, auf Verwandtenunterhalt ganz oder auch nur teilweise für die Zukunft zu verzichten. Es gilt nur soweit als „für die Zukunft“ auf gesetzlichen Unterhalt verzichtet werden soll, wobei Unterhalt für die Zukunft solcher ist, der einen Unterhaltsbedarf für einen noch zukünftigen Zeitraum, mithin für einen Zeitraum nach Abschluss des Verzichtsvertrags, abdecken soll. Der Verzicht auf die Geltendmachung von Rückständen unterfällt hingegen nicht dem Verzichtsverbot des § 1614 Abs. 1 BGB, vgl. BeckOGK/Hamberger, 1.5.2023, BGB, § 1614, Rn. 44 f. Ebenso ist eine Vereinbarung über einen angemessenen Unterhaltsbetrag grundsätzlich zulässig, vgl. ebenda, Rn. 62.

Voraussetzung für die Annahme eines Verzichtsverbots ist, dass auf materiell bestehende Unterhaltsansprüche verzichtet wird. Besteht ein Anspruch auf Unterhalt ohnehin nicht, so entfaltet der hierauf erklärte Verzicht keine objektiv benachteiligende Wirkung zulasten des Unterhaltsberechtigten bzw. ist damit ein materieller Verzicht oder eine wirtschaftliche Schlechterstellung nicht verbunden, vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2001, Az.: 2 UF 16/00, BeckRS 2001, 30212543; BeckOGK/Hamberger, 1.5.2023, BGB § 1614, Rn. 52.

Vorliegend ist ein solcher Unterhaltsanspruch des Antragsgegner zu 1) gem. §§ 1601, 1610 Abs. 2 jedenfalls für den Zeitpunkt ab Aufnahme des Masterstudiums „Volkswirtschaftslehre“ gegeben.

Nach dem bisherigen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist der Antragsgegner zu 1) bedürftig im Sinne des § 1602 Abs. 1 BGB. Dem Bewilligungsbescheid des Antragsgegners zu 2) vom 14.12.2021 (Bl. 94 ff. d. A.) lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner zu 1) über unterhaltsrechtlich relevantes eigenes Einkommen nicht verfügt.

Nach § 1610 Abs. 2 BGB hat der Antragsgegner zu 1) gegenüber dem Antragsteller als seinem leiblichen Vater Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Ausbildung zum Beruf.

Der vom Antragsgegner zu 1) gewählte Ausbildungsweg, namentlich die Kombination aus Bachelor- und Masterstudium im Fach „Volkswirtschaftslehre“ ist unterhaltsrechtlich als ein einheitlicher Ausbildungsgang zu werten und lässt die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers nicht mit Erreichen des Bachelorabschlusses entfallen, vgl. weiterführend OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2010, 10 UF 161/10, NJW-RR 2011, 725; AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.11.2011, 454 F 3056/11, NJW-RR, 2012, 709. Der Antragsgegner zu 1) befindet sich mit Aufnahme des Masterstudiums demnach nicht in einer Zweitausbildung, für die nur ausnahmsweise Unterhalt geschuldet wird, sondern noch in der berufsvorbereitenden Erstausbildung, für die der Antragsteller dem Grunde nach gem. § 1610 Abs. 2 BGB Unterhalt schuldet.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Unterhaltsanspruch des Antragsgegners zu 1) auch nicht verwirkt.

Grundsätzlich gilt, dass nach dem Gegenseitigkeitsprinzip der Verpflichtung der Eltern, dem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen, die Ausbildungsobliegenheit des Kindes gegenübersteht, wonach das Kind gehalten ist, alsbald nach der Schule oder Beendigung des letzten Ausbildungsabschnitts eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Wenn das Kind hingegen nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, verletzt, büßt es den Unterhaltsanspruch ein, vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 2, Rn. 77. Der Ausbildungsunterhalt kann jedoch nur dann versagt werden, wenn das Kind nachhaltig, während eines längeren Zeitraums seine Ausbildungsobliegenheit verletzt und den Eltern deshalb weiterer Unterhalt nicht zugemutet werden kann. Geht ein Student danach nachhaltig seinem Studium nicht pflichtbewusst und zielstrebig nach („Bummelstudent“), muss er sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

Ob eine solche Verletzung der Ausbildungsobliegenheit gegeben ist, ist eine tatrichterlich zu beurteilende Frage des Einzelfalls. Hiernach gilt es abzuwägen, welche Gründe einer zielstrebigen Durch- bzw. Fortführung des Studiums auf Seiten des Studierenden entgegenstanden und ob diese dem Studierenden vorzuwerfen sind. Die von den Antragsgegnern vorgebrachten Rechtfertigungen für die eingetretenen Verzögerungen im Rahmen des Studiums (eigene Erkrankung, Unterstützung bei der Pflege der Großmutter, coronabedingte Einschränkungen des Universitätsbetriebs) sind von Antragstellerseite bestritten worden. Sie betreffen jedoch - worauf insbesondere auch der Antragsgegner zu 2) hingewiesen hat - allesamt den Studienverlauf im Rahmen des Bachelorstudiums, für die der Antragsgegner zu 1) auch außergerichtlich gerade keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht hat.

Mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und insbesondere mit Blick darauf, dass der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Aufnahme einer Zweitausbildung immer großzügigere Maßstäbe zugunsten des Unterhaltsberechtigten entwickelt hat (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., Rn 93) hält der Senat es für gerechtfertigt, im Rahmen der konsekutiven Ausbildung „Bachelor-Master“ trotz der Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs ab Aufnahme des Masterstudiums unterhaltsrechtlich eine neu zu bewertende Situation anzunehmen, vgl. für sogar für die Neuaufnahme eines Studiums OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2013, 7 UF 166/12, NJW-RR 2013, 772, 774.

Im Rahmen dieses Ausbildungsabschnitts ist es dem Antragsgegner zu 1) zuzubilligen, das Masterstudium nunmehr zügig zu Ende zuführen, wozu es der Alimentation durch den Antragsteller bedarf. Im Rahmen des Masterstudiengangs hat sich der Antragsgegner zu 1) nach bisherigem Vortrag nicht mangelnde Zielstrebigkeit vorwerfen zu lassen. Ausweislich der von ihm vorgelegten Studienverlaufsbescheinigung („transcript of records“) vom 27.04.2023 (Bl. 296 d. A.) hat er innerhalb der ersten drei Semester des auf vier Semestern angelegten Masterstudiums 66,0 von 96,0 erforderlichen ECTS-Credits erbracht. Die letzten vier weiteren Klausuren stehen - nach bislang unbestrittenem Vortrag - im laufenden Sommersemester 2023 an, die Abschlussarbeit („Masterarbeit“) ist für das anstehende Wintersemester 2023/2024 geplant. Danach wird der Antragsgegner zu 1) sein Masterstudium mit Abschluss des Wintersemesters 2023/2024 und demnach binnen fünf Semestern abgeschlossen haben. Die damit einhergehende Überschreitung der Studiendauer von einem Semester erachtet der Senat für tolerabel, vgl. auch Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., Rn. 85.

Mit Blick auf die materiell-rechtlich bestehende Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner zu 1) erweist sich der seitens des Antragsgegners zu 1) mit Vergleich vom 12.12.2018 zu Az.: 13 F 163/18 unter Ziff. 2 erklärte Verzicht auf zukünftigen Unterhalt jedenfalls für den Zeitraum ab Oktober 2021 als unwirksam, da entgegen der zwingenden Regelung in § 1614 BGB auf dem Grunde nach bestehenden Unterhalt für die Zukunft verzichtet wurde.

cc)

Dass der Unterhaltsanspruch des Antragsgegners wegen § 37 Abs. 1 BAföG auf den über die erbrachten Vorausleistungen gem. § 36 BAföG hinausgehenden Teil begrenzt ist, steht der Annahme einer Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach nicht entgegen.

§ 37 Abs. 1 sieht vor, dass der nach bürgerlichem Recht bestehende Unterhaltsanspruch eines Auszubildenden gegenüber seinen Eltern mit der Zahlung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das zahlende Land übergeht. Die Vorschrift trifft demnach eine Regelung bzgl. der Höhe des gesetzlichen Forderungsübergangs. Soweit dem Antragsgegner zu 1) bislang Vorausleistungen nach § 36 BAföG in Höhe von 536,00 EUR gewährt worden, sein Unterhaltsbedarf sich - nach seiner eigenen, bestrittenen Berechnung - auf 800,00 EUR stellt, so wäre der Unterhaltsanspruch des Antragsgegners zu 1) gem. § 37 Abs. 1 BAföG nur in Höhe von 536,00 EUR auf den Antragsgegner zu 2) übergegangen. Einen etwaig darüber hinaus gehenden Unterhaltsbetrag könnte der Antragsgegner zu 1) aus eigenem Recht für sich beanspruchen.

dd)

Der Unterhaltsanspruch besteht auch rückwirkend ab dem 01.10.2021, nachdem der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 26.10.2021 noch im Oktober 2021 zur Wiederaufnahme von Unterhaltszahlungen aufgefordert wurde, § 1613 Abs. 1 BGB.

ee)

Eine Beurteilung der Höhe des Unterhaltsanspruchs hat der Senat im hiesigen Verfahren dabei nicht vorzunehmen, da zunächst die Frage zu klären ist, ob der Unterhaltsanspruch, dessen sich die Antragsgegner berühmen, überhaupt besteht.

2.

Soweit das Amtsgericht bezogen auf den Antragsgegner zu 2) einen Wegfall der Zahlungsverpflichtung des Antragstellers uneingeschränkt ab Januar 2020 festgestellt hat, so ist die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners zu 2) weitestgehend begründet.

Der insoweit missverständliche Antrag des Antragsgegners zu 2), die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der auf den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung ab Oktober 2021 gerichtete Feststellungsantrag zurückzuweisen sei, ist dahingehend auszulegen, dass der Feststellungsantrag insgesamt zurückzuweisen ist.

Bereits erstinstanzlich hatte sich der Antragsgegner zu 2) damit verteidigt, dass der Feststellungsantrag bezogen auf den Zeitraum Januar 2020 bis September 2021 mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig sei und der weitergehende Feststellungsantrag unbegründet. An dieser Rechtsauffassung hält er auch im Beschwerdeverfahren fest, weswegen sein Beschwerdebegehren nur so verstanden werden kann, dass dem Antrag des Antragstellers insgesamt der Erfolg abzusprechen ist, mithin der Antrag insgesamt zurückzuweisen ist.

a)

Zutreffend verweist der Antragsgegner zu 2) zunächst darauf, dass der negative Feststellungsantrag des Antragstellers im Verhältnis zu ihm für den Zeitraum Januar 2020 bis September 2021 bereits unzulässig ist.

Ein negativer Feststellungsantrag gem. §§ 112 Abs. 1 Ziff. 1, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO setzt - wie ausgeführt - das Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses voraus. Unzulässig ist daher ein Antrag auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig (möglicherweise) entstehenden Rechtsverhältnis, vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256, Rn. 3a.

Vorliegend stehen frühestens für den Zeitpunkt ab Bewilligung und Auskehr von Vorausleistungen nach § 36 BAföG an den Antragsgegner zu 1), mithin ab Oktober 2021, mögliche Ansprüche des Antragsgegners zu 2) aus nach § 37 Abs. 1 BAföG übergegangenem Recht gegenüber dem Antragsteller im Raum. Für den Zeitraum vor Oktober 2021 hatte der Antragsgegner zu 1) BAföG-Leistungen beim Antragsgegner zu 2) nicht beantragt. Für den Zeitraum Januar 2020 bis September 2021 fehlt es somit bereits an einer Rechtsbeziehung des Antragstellers zum Antragsgegner zu 2) gem. § 37 Abs. 1, 36 BAföG i.V.m. §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB, aus der mit dem negativen Feststellungsantrag abzuwehrenden Ansprüche erwachsen sein könnten. Damit fehlt es aber auch an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO mit der Folge der Unzulässigkeit des hierauf gerichteten (negativen) Feststellungsantrags.

b)

Im Hinblick auf den Zeitraum ab Oktober 2021 ist der Feststellungsantrag des Antragstellers zwar zulässig, jedoch weitestgehend unbegründet.

aa)

Ein die Zulässigkeit des negativen Feststellungsantrags begründendes, gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich gegeben, soweit Unterhaltsansprüche des Antragsgegner zu 1) wirksam auf den Antragsgegner zu 2) übergegangen sind und der Antragsgegner zu 2) sich gegenüber dem Antragsteller eines entsprechenden Anspruchs berühmt.

Ein zur negativen Feststellungsklage berechtigendes Berühmen liegt dabei bereits vor, wenn der Gegner geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch ergeben, vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256, Rn. 14a m.w.N.

Vorliegend hatte der Antragsgegner zu 2) mit Schreiben vom 25.01.2022 (Bl. 34 f. d. A.) mitgeteilt, dass die vom Land NRW aufgrund des Bewilligungsbescheids vom 14.12.2021 vorausgeleisteten Beträge vom Antragsteller an das Land NRW zurückzuerstatten seien und den Antragsteller konkret zur Zahlung rückständiger Beträge für den Zeitraum 01.10.2021 bis 31.01.2022 aufgefordert.

Danach hatte sich der Antragsgegner zu 2) gegenüber dem Antragsteller unzweifelhaft eines entsprechenden Erstattungsanspruchs berühmt, zu dessen Abwehr sich der Antragsteller in zulässiger Weise des negativen Feststellungsantrags bedienen kann.

Soweit der Antragsgegner zu 2) meint, durch den Hinweis mit Schreiben vom 26.01.2022 (Bl. 31 f. d. A.), man behalte sich eine konkrete Leistungsprüfung einschließlich einer konkreten Unterhaltsberechnung für den Zeitpunkt ab Ablauf des Bewilligungszeitraums vor und stelle daher das Verfahren einstweilen ruhend, sei deutlich geworden, dass eine Rückerstattung der vorausgeleisteten Beträge noch nicht konkret gefordert sei, dringt er damit nicht durch. Das vorbezeichnete Schreiben vom 25.01.2022 enthielt - wie ausgeführt - eine konkrete Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung und Hinweis auf die Verzinslichkeit des Erstattungsanspruchs im Falle des Verzugs nach § 37 Abs. 6 BAföG und konnte daher vom Antragsteller nur so verstanden werden, dass er die dort genannten Beträge zu zahlen habe.

Ferner stellt nach dem vorstehend Gesagten bereits das Inaussichtstellen einer Geltendmachung von Forderungen, auch unter der Einschränkung einer noch zu erfolgenden Leistungsprüfung, ein Berühmen im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar.

bb)

Der Antragsgegner zu 2) hat jedenfalls für den Zeitraum ab November 2021 einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen aus übergegangenem Recht gem. §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 BAföG.

Ein Unterhaltsanspruch des Antragsgegners zu 1) gegenüber dem Antragsteller besteht gem. §§ 1601, 1610 Abs. BGB. Es wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu 1. b) bb) verwiesen.

Dem Antragsgegner zu 2) steht der Unterhaltsanspruch aus gem. § 37 Abs. 1 BAföG übergegangenem Recht jedoch erst ab November 2021, nicht aber bereits für den Monat Oktober 2021 zu.

Nach § 37 Abs. 1 BAföG geht der nach bürgerlichem Recht bestehende Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wurde, auf das zahlende Land im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs über.

Voraussetzung für eine rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus übergegangenem Recht ist jedoch - neben dem grundsätzlichen Bestehen eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch -, dass die Voraussetzungen für die rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach bürgerlichem Recht gegeben sind (§ 37 Abs. 4 Ziff. 1 BAföG) oder der unterhaltspflichtige Elternteil an dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt hat oder von ihm Kenntnis erhalten hat und darüber belehrt worden ist, unter welchen Voraussetzungen seine Inanspruchnahme möglich ist (§ 37 Abs. 4 Ziff. 2 BAföG).

Nach bürgerlichem Recht ist rückwirkend Unterhalt nur zu zahlen, wenn der Unterhaltspflichtige im Zusammengang mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufgefordert wurde, Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen (§ 1613 Abs. 1 BGB), der Unterhaltspflichtige durch Mahnung in Verzug gesetzt wurde (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB) oder der Unterhaltsanspruch eingeklagt wurde, vgl. BeckOK SozR/Winkler, 68. Ed. 1.3.2023, BAföG, § 37, Rn 16. Vorliegend hatte der Antragsgegner zu 1) sich wegen der Geltendmachung etwaiger Unterhaltsansprüche nicht vorab an den Antragsteller gewandt.

Auch hatte der Antragsteller nicht gem. § 37 Abs. 4 Ziff. 2 BAföG i.V.m. Nr. 37.4.1 BAföGVwV an der Antragstellung mitgewirkt.

Vorliegend wurde der Antragsteller jedoch mit Schreiben des Antragsgegners zu 2) vom 22.11.2021 (Bl. 34 f. d. A.) davon in Kenntnis gesetzt, dass der Antragsgegner zu 1) BAföG-Leistungen gem. § 36 Abs. 1 BAföG für den Zeitraum ab Oktober 2021 beantragt hatte und dass - vorbehaltlich einer Bewilligung des Antrags - ein etwaiger gegen den Antragsteller bestehender Unterhaltsanspruch des Antragsgegners zu 1) auf das Land NRW, mithin den Antragsgegner zu 2), übergehen werde.

Eine Inanspruchnahme des Antragstellers für Oktober 2021 kommt danach nicht in Betracht, denn der Antragsteller erhielt erst im November 2021 Kenntnis von der Antragstellung des Antragsgegners sowie vom Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Antragsgegner zu 2). In entsprechender Anwendung der Vorschriften nach bürgerlichem Recht, auf die § 37 Abs. 4 Ziff. 1 BAföG verweist, insbesondere in entsprechender Anwendung des § 1613 Abs. 1 BGB kann der Antragsgegner zu 2) demnach Unterhalt aus übergegangenem Recht erst ab dem Ersten des Monats, in dem dem Unterhaltspflichtigen der Anspruchsübergang angezeigt wurde, verlangen, vgl. Wendl/Dose/Siebert, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 6, Rn. 110, 112.

Nach Zugang des Schreibens im November 2021 können Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht des Antragsgegners zu 1) demnach durch den Antragsgegner zu 2) erst ab dem 01.11.2021 geltend gemacht werden.

Dem Feststellungsantrag des Antragstellers ist demzufolge insoweit stattzugeben, als dass er dem Antragsgegner zu 2) gegenüber für den Monat Oktober 2021 nicht zur Leistung von Unterhalt aus übergegangenem Recht wegen Vorausleistungen nach §§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 BAföG i.V.m. §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet ist.

Sein weitergehender Feststellungsantrag ist hingegen zurückzuweisen.

3.

Die beabsichtigte Kostenentscheidung folgt aus § 112 Ziff. 1, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO entsprechend, da der Antragsteller mit seinem Antrag lediglich bzgl. des Monats Oktober 2021 obsiegt.