Rechtsprechung / OLG Hamm / 2018

OLG Hamm Beschluss vom 20.02.2018 – 9 U 149/17

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0220.9U149.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-02-20/9-u-149-17#rd_1

Die Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Senats, insbesondere nicht eine solche aufgrund mündlicher Verhandlung, § 522 Abs. 2 Nr. 1 – 4 ZPO.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-02-20/9-u-149-17#rd_2

Der Senat hat mit Beschluss vom 12.01.2018 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen gedenkt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-02-20/9-u-149-17#rd_3

Die Stellungnahme des Klägers nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Ob und wie viele Personen ihrerseits an der fraglichen Rampe gerutscht sind und diese Rutschgefahr für nicht erkennbar gehalten haben, ist für die Beurteilung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung unerheblich. Eine Metallrampe wie die vorliegende ist gerade an den Ausgängen von Festzelten völlig üblich und auch bei Regen erkennbar vorsichtig zu begehen. Auch auf die jedenfalls keinesfalls unübliche Neigung der Rampe kommt es daher nicht an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.