Rechtsprechung / LG Ellwangen / 2024

LG Ellwangen Urteil vom 16.10.2024 – 1 S 37/24

ECLI:DE:LGELLWA:2024:1016.1S37.24.00

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Mergentheim vom 19.03.2024, Az. 2 C 120/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Bad Mergentheim ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss§

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.805,09 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund eines vorgeblichen Sturzes der Klägerin auf einem regennassen Riffelblech.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_1

Die Beklagten sind Miteigentümer des Anwesens H.-Straße in Bad Mergentheim. Auf dem Gehweg vor dem Anwesen befindet sich ein aufklappbares Riffelblech (mit Rautenmuster), welches dort auf Anordnung der Stadt Bad Mergentheim angebracht wurde, um den Beklagten den Zugang zu deren Gewölbekeller nach Höherlegung der H.-Straße weiterhin zu ermöglichen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_2

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass sie am 28.08.2020 gegen 14:30 Uhr auf dem durch vorherigen Regen rutschig gewordenen Riffelblech ausgerutscht sei. Sie sei mit dem linken Knie auf dem Gehweg aufgeschlagen und hätte infolgedessen u.a. einen Knorpelschaden erlitten. Vorher hätte sie keine Knieprobleme gehabt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_3

Die Klägerin war erstinstanzlich der Ansicht, dass von den beklagten Hauseigentümern auf die Rutschgefahr auf dem Riffelblech hätte hingewiesen oder Antirutschmatten hätten ausgelegt werden müssen. Infolge dieser Verkehrssicherungspflichtverletzung seien ihr die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet.

5

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_4

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 680, 09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_5

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 750,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_6

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfallereignis vom 28. August 2020 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_7

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280, 60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

10

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_8

Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, dass die Stadt Bad Mergentheim Eigentümerin des Gehstreifens sei und keine Satzung der Stadt Bad Mergentheim vorliegen würde, durch die die Verkehrssicherungspflicht auf die Hauseigentümer übertragen worden sei.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_9

Die Beklagte und der nicht anwaltlich vertretene und auch zur Verhandlung nicht erschienene Beklagte waren erstinstanzlich der Ansicht, dass sie der Klägerin - auch unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB - nicht schadensersatzpflichtig seien.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_10

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass unklar geblieben sei, wer Eigentümer des Gehwegs und des Riffelblechs sowie wer verkehrssicherungspflichtig hierfür sei. Im Übrigen wäre das Riffelblech aufgrund seiner Größe und Lage auf dem Gehweg sehr gut und bereits von Weitem erkennbar gewesen, sodass die Klägerin ihr Verhalten entsprechend anpassen hätte können und müssen, insbesondere um das Blech hätte herumgehen können.

15

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_11

Ergänzend trägt die Klägerin vor, dass das Amtsgericht insbesondere anhand des vorgelegten Grundbuchauszugs zur Überzeugung hätte kommen müssen, dass der Gehweg vor dem Anwesen der Beklagten auch in deren Eigentum steht. Das Amtsgericht hätte die Rutschigkeit des Riffelblechs nicht anhand der vorgelegten Lichtbilder, sondern anhand eines Ortstermins beurteilen müssen. Sie habe zwar gewusst, dass Riffelbleche rutschig sind, nicht aber, dass das streitgegenständliche Riffelblech derart rutschig ist.

17

Die Klägerin beantragt,

1.

18

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bad Mergentheim vom 19.03.2024 abzuändern und

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_12

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 680,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

20

sowie

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_13

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 750,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

22

sowie

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_14

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfallereignis vom 28.08.2020 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

24

sowie

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_15

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

29

Der anwaltlich nicht vertretene Beklagte war zur Berufungsverhandlung nicht erschienen.

30

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

31

Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.10.2024 Bezug genommen.

II.

32

Die zulässige Berufung ist unschlüssig bzw. unbegründet und war daher (gegen den Beklagten durch sog. unechtes Versäumnisurteil) zurückzuweisen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_16

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen, da die Beklagten der Klägerin aus keinem Rechtsgrund, insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, zum Schadensersatz verpflichtet sind.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_17

Berechtigterweise hat das Amtsgericht dabei offen gelassen, ob die Klägerin überhaupt an der streitgegenständlichen Stelle gestürzt war sowie wer Eigentümer des Riffelblechs und - erst recht - wer Eigentümer des Gehwegs und zudem wer für das Riffelblech als Gefahrenquelle verkehrssicherungspflichtig war.

35

Dies deshalb, weil jedenfalls keine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_18

So waren weder die Stadt Bad Mergentheim noch die Beklagten verpflichtet, auf die Rutschgefahr auf dem Riffelblech bei Nässe per Beschilderung hinzuweisen oder gar Antirutschmatten auszulegen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_19

Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, sind die Anforderungen an die Gefahrensicherung insbesondere die Sicherungserwartungen des Verkehrs gegenüber Gefahren herabgesetzt, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann (BGH, Urteil vom 11.12.1984 - VI ZR 218/83 NJW 1985, 1076; Grüneberg/Sprau, 82. Aufl. 2023, § 823 BGB Rn. 51).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_20

Eine mit einem sichernden Riffelmuster versehene Metallplatte ist an vielen Orten - wie vorliegend unstrittig auch - üblich und zugelassen. Es ist Allgemeinwissen, dass auf einer derartigen Metallplatte stehendes Wasser zu einer gewissen Rutschigkeit der Oberfläche führen kann, man daher bei der Begehung Vorsicht walten zu lassen hat (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 12.01.2018 - I-9 U 149/17, NJW-RR 2018, 860).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-10-16/1-s-37-24#rd_21

Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen für das ausweislich der vorgelegten Lichtbilder bereits von Weitem gut erkennbare Riffelblech, welches die Klägerin unstrittig auch als solches erkannt hatte, waren mithin nicht erforderlich.

III.

40

1.) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.

41

2.) Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.