Rechtsprechung / OLG Hamm / 2018

OLG Hamm Beschluss vom 06.02.2018 – 7 U 39/17

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0206.7U39.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen (19 O 252/15) vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.537,81 EUR festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-02-06/7-u-39-17#rd_2

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-02-06/7-u-39-17#rd_3

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-02-06/7-u-39-17#rd_4

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 21.12.2017 Bezug genommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-02-06/7-u-39-17#rd_5

Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-02-06/7-u-39-17#rd_6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.