Rechtsprechung / OLG Hamm / 2017

OLG Hamm Urteil vom 03.02.2017 – 20 U 68/16

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0203.20U68.16.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.02.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

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I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_1

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Fortbestehens ihres Krankenversicherungsvertrages, nachdem der Beklagte den Vertrag wegen Anzeigepflichtverletzung angefochten und den Rücktritt erklärt hat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_2

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Klägerin ihre stationären und ambulanten Behandlungen nicht arglistig verschwiegen habe und weil sie nicht gem. § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe.

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Die Berufung des Beklagten wendet sich gegen die Verneinung der Arglist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_4

Er bestreitet, dass die Klägerin den Hintergrund der verschwiegenen stationären Behandlung nicht als Krankheit, sondern nur als Folge ihrer Beziehungsprobleme eingeordnet habe.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_5

Die Klägerin habe sich im März 2011 aufgrund diverser Beschwerden in stationäre Behandlung begeben und so offenbar selber akuten Behandlungsbedarf gesehen, der über drei Wochen angedauert habe. Der Klägerin sei auch von einem Arzt mitgeteilt worden, dass danach noch ambulanter Behandlungsbedarf wegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert bestand.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_6

Wegen der stationären und ambulanten Behandlung sei widerlegt, dass die Klägerin die nicht angezeigten Behandlungen nur als Ausdruck des nicht erfüllten Kinderwunsches angesehen habe - dies zumal angesichts von damaliger Krankschreibung und Erstattung der Kosten durch Krankenversicherer und Beihilfe.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung des angefochenen Urteils abzuweisen;

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hilfsweise,

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den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Paderborn zurückzuverweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin habe nicht arglistig gehandelt, weil sie die nicht angezeigten Behandlungen nur als Ausfluss ihrer Beziehungsprobleme eingeordnet habe. Kenntnis von einer depressiven Störung habe sie nie gehabt.

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Der Senat hat die Klägerin im Termin am 13.01.2017 persönlich angehört

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II.

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_8

Die auf Feststellung des Fortbestand des Krankenversicherungsvertrages gerichtete Klage ist abzuweisen, weil der Vertrag mit der Anfechtung des Beklagten rückwirkend unwirksam geworden ist.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_9

Der Versicherer kann den Versicherungsvertrag gem. §§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB anfechten, wenn er durch arglistige Täuschung zur Abgabe seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_10

Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss mit jedenfalls bedingtem Vorsatz unrichtige Angaben gemacht und auch billigend in Kauf genommen hat, dass diese Angaben Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers haben, und dass der Versicherer den Versicherungsantrag aufgrund dieser Täuschung angenommen hat (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 29. Aufl. 2015, § 22, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 10. November 2015 – I-20 U 165/15 –, Rn. 20, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. November 2012 – 5 U 343/10, 5 U 343/10 - 55 –, Rn. 54, juris).

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1.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_11

Die Klägerin hat bei Antragstellung nicht nur die ambulante Psychotherapie verschwiegen, sondern auch die Frage nach stationären Behandlungen in den letzten fünf Jahren verneint.

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Dabei räumt die Klägerin ein, dass ihr die Frage nach einem stationären Aufenthalt im Antragsgespräch gestellt worden ist.

27

Unstreitig hatte sich die Klägerin im Zeitraum vom 13.03. bis zum 06.04.2011 stationär in der X in Y stationär behandeln lassen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_12

Die Klägerin stellt insofern nicht in Abrede, dass ihr dieser stationäre Aufenthalt im Antragsgespräch am 06.03.2014 bewusst war. Sie hat dazu im Senatstermin ausgeführt, sie habe schon bei den ersten Gesundheitsfragen nach Behandlungen in den letzten drei Jahren für sich überlegt, dass im Jahr 2011 das Nuklearunglück in Fukushima passiert sei, zu dem sie die Berichterstattung im Krankenhaus verfolgt habe. Damit war der Klägerin im Antragsgespräch präsent, dass sie sich stationär hatte behandeln lassen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_13

Der stationäre Aufenthalt fiel auch in den von der Klägerin erfragten Zeitraum. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Vermittler der Beklagten wie im Antragsformular nach einem Zeitraum von fünf Jahren gefragt hatte oder – wie die Klägerin behauptet – nach einem Zeitraum von drei Jahren. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 06.03.2014 lag der Klinikaufenthalt vom 13.03. bis 06.04.2011 noch keine drei Jahre zurück.

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Dies war der Klägerin auch bewusst.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_14

Zwar hat sie in ihrer Anhörung vor dem Senat unter anderem auch erklärt, sie sei im Zusammenhang mit den ersten Antragsfragen davon ausgegangen, dass sich das Unglück in Fukushima Anfang des Jahres 2011 ereignet habe und sie habe deshalb möglicherweise auch den Klinikaufenthalt zeitlich falsch eingeordnet.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_15

Der Senat hält es indes für erwiesen, dass der Klägerin im Antragsgespräch bewusst war (zumindest) innerhalb der letzten drei Jahre stationär behandelt worden zu sein. Dies hat die Klägerin vorprozessual und schriftsätzlich nie in Abrede gestellt, sondern die Verneinung der entsprechenden Antragsfrage stets nur damit begründet, dass sie die Krankenhausbehandlung allein mit ihrer Ehe und nicht mit einer Erkrankung in Verbindung gebracht habe. Auch vor dem Senat hat die Klägerin darauf verwiesen und zunächst erklärt, sie habe sich im Hinblick auf den Klinikaufenthalt nicht verrechnet. Erst auf Vorhalt hat sie eine unzutreffende zeitliche Einordnung des Klinikaufenthaltes für möglich gehalten und dazu verschiedene, teils widersprüchliche Angaben gemacht. Jedenfalls habe sie aber die Behandlung in der X deshalb nicht angegeben, weil sie diese wegen der zugrundeliegenden Eheprobleme für bedeutungslos gehalten habe.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_16

Der Senat wertet diese Einlassung insgesamt dahin, dass der Klägerin die stationäre Behandlung im abgefragten Zeitraum bei Beantwortung der Antragsfragen zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes bewusst war.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_17

Im Ergebnis lässt sich so feststellen, dass die Klägerin mit dem Versicherungsantrag bewusst unrichtige Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht hat.

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2.

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Das Verschweigen des stationären Aufenthaltes war auch arglistig.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_18

Die arglistige Täuschung setzt kein betrügerisches Handeln voraus. Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner mit seiner Täuschung die Willensentschließung seines Verhandlungspartners - jedenfalls bedingt vorsätzlich - beeinflussen wollte. Dies ist anzunehmen, wenn sich der Versicherungsnehmer bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit sage (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 29. Aufl. 2015, § 22, Rn. 7; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. November 2012 – 5 U 343/10, 5 U 343/10 - 55 –, Rn. 63, juris; OLG Hamm, Urteil vom 17. August 2007 – 20 U 26/07 –, Rn. 50, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2014 – I-4 U 41/13, 4 U 41/13 –, Rn. 49, juris).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_19

Den ihm nach § 123 BGB obliegenden Beweis von Arglist als innerer Tatsache kann der Versicherer regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien führen (OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2015 – 20 U 191/15 –, Rn. 7, juris).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_20

Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Denn häufig werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand etwa aus falsch verstandener Scham, aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass die erlittenen Krankheiten bedeutungslos seien (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2014 – I-4 U 41/13, 4 U 41/13 –, Rn. 50, juris).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_21

Liegen aber objektiv falsche Angaben vor, so trifft den Versicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung eine sekundäre Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (BGH, Beschluss vom 07. November 2007 – IV ZR 103/06 –, Rn. 1, juris, m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2015 – 20 U 191/15 –, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. Januar 2012 – 3 U 86/11 –, Rn. 12, juris).

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Eine solche plausible Erklärung für das Verschweigen der dreiwöchigen Krankenhausbehandlung hat die Klägerin nicht gegeben.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_22

Die Klägerin, die von Beruf Gymnasiallehrerin ist, hat im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben, sie habe die Ursachen der stationären Behandlung allein in ihrer Ehe und dem unerfüllten Kinderwunsch gesehen, weshalb sie gar nicht auf den Gedanken gekommen sei, die Frage nach einem stationären Aufenthalt zu bejahen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_23

Bei Antragstellung ist die Klägerin indes unstreitig lediglich danach gefragt worden, ob überhaupt eine stationäre Behandlung erfolgt war, ohne dass danach differenziert wurde, ob eine bestimmte Erkrankung zugrunde lag. Es ist so schon nicht plausibel, dass die Klägerin den auf den Eheproblemen beruhenden Krankenhausaufenthalt nicht als mitteilungspflichtig erkannte.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_24

Die Klägerin hat auch nicht erklärt, weshalb die stationäre Behandlung wegen der aus den Eheproblemen resultierenden Belastungen aus ihrer Sicht für den Versicherer bedeutungslos gewesen sein sollte.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_25

Sie hat dazu auf entsprechenden Vorhalt erklärt, sie habe seinerzeit den stationären Aufenthalt über die Beihilfe und den Vorversicherer abgerechnet und sich für die Dauer auch krankschreiben lassen. Der Klägerin war damit bei Antragstellung bewusst, dass der stationäre Aufenthalt ebenso wie bei einer organischen Erkrankung Erstattungspflichten für den privaten Krankenversicherer auslöst. Weshalb sie dennoch meinte, die Behandlung sei für den Beklagten ohne Bedeutung, erschließt sich nicht.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_26

Die Klägerin hat insofern auch nicht geltend gemacht, dass sie davon ausging, sie werde nie wieder in eine vergleichbare Lage kommen, die einen stationären Aufenthalt wie im Jahr 2011 erforderlich machen könnte.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_27

Zwar hat die Klägerin darauf verwiesen, dass sie die seinerzeit aufgrund des unerfüllten Kinderwunsches aufgetretenen Eheprobleme mit ihrem Mann habe bewältigen können, zumal im Februar 2014 ihr Sohn zur Welt gekommen war. Daraus hat die Klägerin aber nicht den Schluss gezogen, dass sie nie wieder unter Eheproblemen oder ähnlichen Belastungen leiden werde, die entsprechende Behandlungen wie im März 2011 nach sich ziehen könnten.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_28

Maßgeblich für die Annahme der Arglist ist zudem, dass der Versicherungsnehmer das für die Vertragsannahme relevante Interesse des Versicherers an der zutreffenden Beantwortung der Antragsfragen erkennt. Dem Versicherungsnehmer steht es in diesem Zusammenhang aber nicht zu, seiner Risikoeinschätzung Vorrang zu geben vor der Risikoprüfung des Versicherers und ihm so Informationen vorzuenthalten, die er für belanglos hält. Tut er dies dennoch, so macht er deutlich, dass er die Entscheidung des Versicherers in die von ihm als richtig angesehene Richtung lenken will. Dies genügt für die Annahme von Arglist.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_29

So liegt der Fall hier: Indem die Klägerin den stationären Aufenthalt nicht mitteilte, weil sie ihn für den Beklagten für bedeutungslos hielt, umging sie eine entsprechende Risikoprüfung des Versicherers, obwohl ihr bewusst war, dass er auch danach gefragt hatte.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_30

Vor diesem Hintergrund ist die Arglist der Klägerin auch nicht damit widerlegt, dass sie mit dem Krankenversicherungsvertrag beim Beklagten keine Besserstellung gegenüber dem Vorversicherer anstrebte. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht Voraussetzung für den Nachweis der Arglist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juli 2014 – 12 U 159/13 –, Rn. 31, juris).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_31

Ebenso wenig kommt der Klägerin zugute, dass sie im Antragsgespräch davon ausging, der Beklagte werde gegebenenfalls alle Informationen zu ihrem Gesundheitszustand erlangen können. Darauf kommt es für die Feststellung der Arglist nicht an, sondern nur darauf, ob der Versicherungsnehmer zumindest bedingt vorsätzlich davon ausging, der Versicherer werde den Antrag möglicherweise nicht so annehmen, wenn er uneingeschränkt die Wahrheit sage.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_32

Davon ist angesichts der bewusst unrichtigen Beantwortung der Antragsfrage zu stationären Aufenthalten auszugehen, weil die Klägerin das Verschweigen des Krankenhausaufenthaltes nicht plausibel erklärt hat.

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3.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-03/20-u-68-16#rd_33

Der Beklagte ist mit der arglistigen Täuschung zur uneingeschränkten Annahme des Versicherungsantrags i. S. d. § 123 Abs. 1 BGB bestimmt worden. Er hat unwidersprochen vorgetragen, dass er den Antrag im Hinblick auf die Klägerin abgelehnt hätte, wenn er von den ambulanten und stationären Behandlungen der Klägerin wegen ihrer psychischen Probleme erfahren hätte. Das Verschweigen des Krankenhausaufenthaltes war damit zumindest mitursächlich für die Vertragsentscheidung des Beklagten.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.