Rechtsprechung / OLG Hamm / 2015

OLG Hamm Beschluss vom 23.11.2015 – 20 U 157/15

ECLI:DE:OLGHAM:2015:1123.20U157.15.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.05.2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 10.000,00 Euro.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-11-23/20-u-157-15#rd_1

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

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1.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-11-23/20-u-157-15#rd_2

Im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil sowie auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 07.10.2015 Bezug.

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2.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-11-23/20-u-157-15#rd_3

Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird ebenfalls auf den Hinweisbeschluss des Senats verwiesen. Einwände hat der Kläger innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht erhoben.

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II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-11-23/20-u-157-15#rd_4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen entspricht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.