Rechtsprechung / OLG Hamm / 2015

OLG Hamm Beschluss vom 12.10.2015 – 4 UF 81/15

ECLI:DE:OLGHAM:2015:1012.4UF81.15.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird die Beschlussformel des Beschlusses des Oberlandesgerichts - Familiensenat - Hamm vom 06.08.2015 gemäß §§ 319 ff. ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt und ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-10-12/4-uf-81-15#rd_1

Der Beschluss vom 6.8.2015 war zu berichtigen, da ein offensichtliches Versehen vorliegt. Eine Berichtigung des Beschlusses, in dem eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, kann entsprechend § 319 ZPO erfolgen, wenn das Versehen selbst für Dritte ohne weiteres deutlich ist (BGH NJW 2013, 2124).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-10-12/4-uf-81-15#rd_2

Der Senat wollte die Rechtsbeschwerde zulassen, wie sich bereits aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses ergibt. Es unterblieb lediglich versehentlich der Ausspruch über die Zulassung.