Rechtsprechung / OLG Hamm / 2014

OLG Hamm Beschluss vom 21.08.2014 – 1 Vollz (Ws) 379/14

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0821.1VOLLZ.WS379.14.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-08-21/1-vollz-ws-379-14#rd_1

Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses hat sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das Anhalten von vier Briefen durch die Justizvollzugsanstalt H gewandt. Bzgl. dreier Briefe war er vor dem Landgericht erfolgreich, bzgl. eines Briefes nicht. Insoweit wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrages. In diesem Fall war das Schreiben angehalten worden, weil es mit „Kopfrunen“ begann und weil es den Satz enthielt: „Ich spucke auf denen ihre Meinung“. Dieser bezog sich auf Bedienstete der Anstalt. Das Landgericht meinte, dass zwar § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG ein Anhalten wegen dieses Satzes, gerichtet an eine dem Betroffenen nahestehende Person, nicht rechtfertige, wohl aber die Verwendung der „Kopfrunen“ einen Anhaltegrund nach § 31 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG ergebe, weil es sich um eine Geheimschrift handele.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-08-21/1-vollz-ws-379-14#rd_2

Mit der Rechtsbeschwerde trägt der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen vor, dass die Runenschrift keine Geheimschrift sei. Selbst im Bundesland Hessen, aus dem er stamme und welches nicht im Ruf stünde, über ein elitäres Schulsystem zu verfügen, habe er die Runenschrift in der Schule gelernt. Auch sei es unverhältnismäßig, den ganzen Brief anzuhalten, von dem maximal 2% in Runenschrift verfasst gewesen seien.

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Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes zu verwerfen.

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II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-08-21/1-vollz-ws-379-14#rd_3

Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da zur Einordnung der Runenschrift hinsichtlich des Vorliegens eines möglichen Anhaltegrundes nach § 31 StVollzG – soweit ersichtlich – noch keine obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt (§ 116 StVollzG).

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III.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-08-21/1-vollz-ws-379-14#rd_4

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bzgl. des einen Briefes ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

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Es liegt der Anhaltegrund des § 31 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG vor, weil der inkriminierte Brief wegen der Verwendung von Runen teilweise „unlesbar“ war.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-08-21/1-vollz-ws-379-14#rd_5

Nach welchen Kriterien sich die Lesbarkeit eines Schreibens beurteilt, ist im Gesetz nicht geregelt. Verbindliche Vorschriften darüber, welche Schriftart im Schriftverkehr zu verwenden ist, existieren in Deutschland nicht. Es finden sich nur Regelungen der Bundesländer darüber, welche Schriften im schulischen Schreibunterricht gelehrt werden. Dies sind nach heutigem Stand die Druckschrift als Erstschrift sowie die Lateinische Ausgangsschrift und die Vereinfachte Ausgangsschrift als weitere Schriften. Was hiernach im Allgemeinen als „lesbar“ angesehen wird, ist somit davon abhängig, welche Schriften der Bevölkerungsdurchschnitt in der Schule zu lesen gelernt hat und wie „formklar“ diese Schrift dann vom jeweiligen Verfasser in der Ausprägung seiner persönlichen Handschrift verwendet wird (OLG Celle, Beschl. v. 19.05.2009 – 1 Ws 248/09 – juris). Es ist allgemeinkundig, dass die Runenschrift vom Bevölkerungsdurchschnitt im Schreibunterricht in der Schule nicht erlernt wird und vom allgemeinen Bevölkerungsdurchschnitt daher auch nicht beherrscht wird. Dementsprechend ist sie (anders als – gegenwärtig noch – die Sütterlinschrift, vgl.OLG Celle a.a.O.) als unlesbar einzustufen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-08-21/1-vollz-ws-379-14#rd_6

Ob die Runenschrift dazu auch eine Geheimschrift ist, kann der Senat dahinstehen lassen. Dagegen spricht aber, sofern es sich um die bloße Verwendung des normalen Runenalphabets handelt, dass dieses anhand allgemein zugänglicher Quellen erlernt bzw. entziffert werden kann.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-08-21/1-vollz-ws-379-14#rd_7

Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Justizvollzugsanstalt das Schreiben insgesamt anhält, da nicht geprüft werden kann, ob es in dem unlesbaren Teil inkriminierte Inhalte enthält. Wegen der teilweisen Unlesbarkeit kann auch nicht festgestellt werden, ob eine teilweise Weiterleitung (etwa in Form einer Teilkopie) als milderes Mittel sich nicht sinnentstellend auf das Gesamtschreiben auswirkt und den Inhalt insgesamt verfälschen könnte. Ein solches Vorgehen schied daher aus.