Rechtsprechung / OLG Hamm / 2014
OLG Hamm Beschluss vom 05.03.2014 – 3 UF 244/13
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0305.3UF244.13.00
FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 31.10.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus (Aktenzeichen: 12 F 132/13) wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 2.604,00 EUR.
Gründe§
A.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beschwerde hat bereits nach dem schriftlichen Vorbringen des Antragsgegners keinen Erfolg.
B.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Begründung verweist der Senat in vollem Umfang auf die Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 16.01.2014 und macht diese zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Gegen die inhaltliche Richtigkeit der Hinweise des Senats hat der Antragsgegner innerhalb der bis zum 24.02.2014 laufenden Stellungnahmefrist keine Einwendungen erhoben.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. S. 1 und S. 2 Nr. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
D.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.