Rechtsprechung / OLG Hamm / 2014

OLG Hamm Beschluss vom 05.03.2014 – 3 UF 244/13

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0305.3UF244.13.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 31.10.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus (Aktenzeichen: 12 F 132/13) wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 2.604,00 EUR.

Gründe§

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A.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-03-05/3-uf-244-13#rd_1

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beschwerde hat bereits nach dem schriftlichen Vorbringen des Antragsgegners keinen Erfolg.

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B.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-03-05/3-uf-244-13#rd_2

Zur Begründung verweist der Senat in vollem Umfang auf die Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 16.01.2014 und macht diese zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Gegen die inhaltliche Richtigkeit der Hinweise des Senats hat der Antragsgegner innerhalb der bis zum 24.02.2014 laufenden Stellungnahmefrist keine Einwendungen erhoben.

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C.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. S. 1 und S. 2 Nr. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

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D.

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Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.