Rechtsprechung / OLG Hamm / 12. Senat für Zivilsachen / 2013
OLG Hamm Beschluss vom 30.01.2013 – 12 W 37/12
12. Senat für Zivilsachen · ECLI:DE:OLGHAM:2013:0130.12W37.12.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
1.
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 06.09.2012 wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 23.05.2012 abgeändert.
Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt.
2.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Absatz 3 GKG.
Gründe§
Die nach § 68 Abs. 3 GKG zulässige und innerhalb der Frist des § 63 Abs. Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegte Beschwerde führt zu einer Reduzierung des Streitwerts auf den mit der Klagschrift angegebenen streitigen Restbetrag von 3.000 €.
Die Frage, ob bei Geltendmachung eines Auflassungsanspruchs grundsätzlich gemäß
Für die Anwendung von § 6 ZPO spricht, dass zum einen die Wertberechnung einheitlich erfolgt und dem Grundsatz Rechnung getragen wird, dass Einwendungen der Beklagtenseite bei der Wertberechnung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen.
Vorzugswürdig erscheint es aber, jedenfalls in den Fällen, in welchen nur noch eine verhältnismäßig geringe Restforderung streitig ist und allein das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Restforderung über die Erfolgsaussichten der Auflassungsklage entscheidet, den Gegenstandswert der Auflassung nach § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung zu begrenzen (so OLG Nürnberg, MDR 2011, 514; OLG Stuttgart MDR 2009, 2352; Zöller-Herget, 29. Auflage ZPO, Rn. 16 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Nur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte kann bei einem derart starken Missverhältnis zwischen streitiger Forderung einerseits und Gesamtkaufpreis andererseits im Ergebnis dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anspruch des Rechtssuchenden auf Zugang zu effektivem Rechtsschutz gewährleistet werden. Insbesondere mit Blick auf die subsidiäre Haftung der Klägerseite für die angefallenen Kosten bestünde bei nicht wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Gefahr, dass aufgrund der in keiner wirtschaftlich vernünftigen Relation zur eigentlich streitigen Restforderung stehenden Kostenrisiko der Zugang zu effektivem Rechtsschutz faktisch erschwert würde
Auf den Antrag, den Streitwert auf bis zu 5.000 € festzusetzen, war die Festsetzung auf den noch streitigen Betrag von 3.000 €, dessen sich die Beklagte zuletzt noch berühmte, geboten.