Rechtsprechung / OLG Hamm / 2012

OLG Hamm Beschluss vom 04.09.2012 – 21 U 52/12

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0904.21U52.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.02.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (9 O 425/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 68.118,86 EUR festgesetzt.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-04/21-u-52-12#rd_1

Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

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Der Kläger hat mit der Klage Honoraransprüche für Architektenleistungen geltend gemacht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-04/21-u-52-12#rd_2

Das Landgericht Hagen hat durch Urteil vom 28.02.2012 das klageabweisende Versäumnisurteil vom 28.06.2011 mit der Begründung aufrechterhalten, dass der Kläger bezüglich des Hauptauftrags keine prüffähige Honorarabrechnung  vorgelegt habe und er die Auftragserteilung für Besondere Leistungen i.S.d. HOAI nicht substantiiert dargelegt habe.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er hat mit der Berufungsbegründung eine neue Honorarabrechnung vorgelegt.

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Der Kläger beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-04/21-u-52-12#rd_3

das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28.02.2012 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 56.629,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 22.563,66 € seit dem 20.03.2009, aus einem Betrag von 9.785,79 € seit dem 22.04.2009 sowie aus einem Betrag in Höhe von 24.280,28 € seit dem 04.10.2009 sowie weitere 11.489,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie halten auch die neue Schlussrechnung nicht für prüffähig.

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II.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-04/21-u-52-12#rd_4

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-04/21-u-52-12#rd_5

Die auf den Hinweis des Vorsitzenden erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 24.07.2010 enthält keine Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-04/21-u-52-12#rd_6

Auch die mit der Berufungsbegründung vorgelegte Schlussrechnung genügt nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 2 HOAI a.F. Es fehlt nach wie vor an der für die verschiedenen Leistungsphasen notwendigen Differenzierung zwischen Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung.

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Zur weiteren Begründung wird auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 24.07.2012 Bezug genommen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-04/21-u-52-12#rd_7

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich  (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.