Rechtsprechung / OLG Hamm / 2012

OLG Hamm Beschluss vom 13.07.2012 – III-3 RBs 192/12

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0713.III3RBS192.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Anträge werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

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G r ü n d e

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-13/iii-3-rbs-192-12#rd_1

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 9. Dezember 2011 in dessen Anwesenheit wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefones als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 80 €. Der Verteidiger des Betroffenen beantragte mit einem auf den 16. Dezember 2011 datierten und am 17. Dezember 2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-13/iii-3-rbs-192-12#rd_2

Mit Schriftsatz vom 20. April 2012 beantragte der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Aufgrund eines Fehlers einer Angestellten seiner Rechtsanwaltskanzlei sei der Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 entgegen seiner ausdrücklichen Anweisung nicht vorab per Telefax an das Amtsgericht übermittelt worden.

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II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-13/iii-3-rbs-192-12#rd_3

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist angebracht wurde. Nach der Verkündung des Urteils am 9. Dezember 2011 endete die einwöchige Antragsfrist nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 341 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 16. Dezember 2011 (Freitag). Der Zulassungsantrag ist indes erst am 17. Dezember 2011 beim Amtsgericht eingegangen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-13/iii-3-rbs-192-12#rd_4

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenfalls unzulässig. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsfrist nach § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-13/iii-3-rbs-192-12#rd_5

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Jedenfalls in Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages die Mitteilung des Antragstellers, wann das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weggefallen ist, da ohne diese Angabe nicht geprüft werden kann, ob die Frist für die Anbringung des Antrages gewahrt ist (Senat, Beschluss vom 24. Januar 2012 – III-3 RVs 1/12 –, BeckRS 2012, 07384; BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10 – <bundesgerichtshof.de>; BGH, NStZ 2006, 54; BGH, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1987, 217; KK-Maul, 6. Aufl. [2008], § 45 StPO Rdnr. 6).

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Im vorliegenden Falle bestand das Hindernis in der Unkenntnis des Betroffenen

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-13/iii-3-rbs-192-12#rd_6

davon, dass sein Verteidiger den Zulassungsantrag nicht rechtzeitig gestellt hatte. Hierbei ist die Kenntnis des Betroffenen und nicht die Kenntnis seines Verteidigers entscheidend (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 4. August 2010

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2 StR 365/10 – <bundesgerichtshof.de>; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011],

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-13/iii-3-rbs-192-12#rd_7

§ 45 Rdnr. 3). Der Wiedereinsetzungsantrag teilt indes nicht mit, wann der Betroffene von der Versäumung der Antragsfrist für den Zulassungsantrag Kenntnis erlangt hat.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-13/iii-3-rbs-192-12#rd_8

Die Wahrung der Antragsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag ist auch nicht nach Aktenlage offensichtlich. Ausweislich der Akten hat der Verteidiger am

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-13/iii-3-rbs-192-12#rd_9

23. Dezember 2011 Akteneinsicht erhalten. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass der Betroffene über seinen Verteidiger deutlich mehr als eine Woche vor der Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages Kenntnis von der Versäumung der Antragsfrist für den Zulassungsantrag erhalten hat.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.