Rechtsprechung / OLG Hamm / 2011

OLG Hamm Beschluss vom 21.11.2011 – III-3 Ws 340/11

ECLI:DE:OLGHAM:2011:1121.III3WS340.11.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

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G r ü n d e

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_1

Das Amtsgericht Duisburg verurteilte den Beschwerdeführer in dem der vorliegenden Strafvollstreckungssache vorausgegangenen Erkenntnisverfahren am 8. Mai 2008 wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_2

Vollstreckung das Gericht unter Festsetzung einer Bewährungszeit von fünf Jahren zur Bewährung aussetzte. Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 16. Mai 2008 gab das Amtsgericht die Bewährungsaufsicht zuständigkeitshalber an das Landgericht Bielefeld – Strafvollstreckungskammer – ab, das damals bereits den Bewährungsverlauf des Beschwerdeführers aufgrund einer im Jahre 2005 in einem anderen Verfahren erfolgten Strafrestaussetzung überwachte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_3

Mit Urteil vom 10. Februar 2009, rechtskräftig seit dem 28. Oktober 2009, verhängte das Amtsgericht Duisburg gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von einem Monat ohne Strafaussetzung zur Bewährung. Gegenstand der Verurteilung war eine am 16. Oktober 2008 begangene Tat.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_4

Eine Ausfertigung des Urteils vom 10. Februar 2009 mit Rechtskraftvermerk ging am 28. Januar 2010 beim Landgericht Bielefeld ein und gelangte dort zum Bewährungsheft in der vorliegenden Sache. Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 ordnete der Vorsitzende der dortigen Strafvollstreckungskammer unter Bezugnahme auf die Verurteilung vom 10. Februar 2009 die schriftliche Anhörung des Verurteilten zur Frage des Widerrufs der durch das Urteil vom 8. Mai 2008 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung an.

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Am 19. Februar 2010 wurde der Verurteilte zur Verbüßung der durch das Urteil vom 10. Februar 2009 verhängten einmonatigen Freiheitsstrafe in die JVA

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_5

Moers-Kapellen (Landgerichtsbezirk Kleve) aufgenommen. Dort verblieb er auch und wurde nach vollständiger Verbüßung dieser Strafe am 18. März 2010 wieder in die Freiheit entlassen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_6

Mit Beschluss vom 7. Juli 2010 sah die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld von einem Widerruf der durch das Urteil vom 8. Mai 2008 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung ab und verlängerte stattdessen die Bewährungszeit um ein Jahr auf insgesamt sechs Jahre. Das Bewährungsheft verblieb nach dieser Entscheidung beim Landgericht Bielefeld.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_7

Mit Urteil vom 17. Mai 2011, rechtskräftig seit dem 25. Mai 2011, verhängte das Amtsgericht Duisburg gegen den Beschwerdeführer wegen versuchten Betruges eine Freiheitsstrafe von einem Monat ohne Strafaussetzung zur Bewährung. Gegenstand der Verurteilung war eine am 19. Januar 2011 begangene Tat.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_8

Eine Ausfertigung des Urteils vom 17. Mai 2011 mit Rechtskraftvermerk ging am 29. Juli 2011 beim Landgericht Bielefeld ein und gelangte dort zum Bewährungsheft in der vorliegenden Sache. Mit Verfügung vom 2. August 2011 ordnete der Vorsitzende der dortigen Strafvollstreckungskammer unter Bezugnahme auf die Verurteilung vom 17. Mai 2011 die schriftliche Anhörung des Verurteilten zur Frage des

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Widerrufs der durch das Urteil vom 8. Mai 2008 gewährten Strafaussetzung zur

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Bewährung an.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_9

Am 29. August 2011 wurde der Verurteilte zum Zwecke der Vollstreckung der durch das Urteil vom 17. Mai 2011 verhängten einmonatigen Freiheitsstrafe von Beamten des Polizeipräsidiums Duisburg festgenommen. Nach der Festnahme gelangte der Verurteilte über die JVA Duisburg am 1. September 2011 in die JVA Moers-Kapellen, wo er bis zur vollständigen Verbüßung der Strafe aus dem Urteil vom 17. Mai 2011 verblieb.

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Mit Beschluss vom 13. September 2011 widerrief das Landgericht Bielefeld

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– Strafvollstreckungskammer – unter Hinweis auf die erneute Verurteilung vom

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_10

17. Mai 2011 die durch das Urteil vom 8. Mai 2008 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 16. September 2011 in der JVA Moers-Kapellen zugestellt. Mit einem auf den 16. September 2011 datierten und am 19. September 2011 beim Landgericht Bielefeld eingegangenen Schreiben legte der Verurteilte "Beschwerde" gegen den Widerrufsbeschluss vom

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13. September 2011 ein.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_11

Am 28. September 2011 wurde der Verurteilte nach der vollständigen Verbüßung der einmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 17. Mai 2011 aus der JVA

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Moers-Kapellen entlassen.

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II.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_12

Das Rechtsmittel des Verurteilten hat (vorläufig) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Widerrufsbeschlusses vom 13. September 2011, da das Landgericht Bielefeld – Strafvollstreckungskammer – für dessen Erlass örtlich nicht zuständig war.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_13

1. Das Rechtsmittel des Verurteilten ist gemäß § 300 StPO als nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde zu behandeln. Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und auch im Übrigen zulässig.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_14

2. Für den Erlass des Beschlusses vom 7. Juli 2010 (Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr) war das Landgericht Bielefeld – Strafvollstreckungskammer – noch örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für die weitere Bewährungsaufsicht und die weiteren Nachtragsentscheidungen, insbesondere die nunmehr getroffene Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung, liegt indes beim Landgericht

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Kleve – Strafvollstreckungskammer –.

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a) Die Strafvollstreckungskammer in Bielefeld war spätestens seit dem

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28. Januar 2010 im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen der durch das Urteil vom

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10. Februar 2009 geahndeten neuen Straftat befasst, da sie spätestens am

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_15

28. Januar 2010 Kenntnis von der Verurteilung vom 10. Februar 2009 und dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung erlangt hatte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 ARs 441/10 –, Rdnr. 4 <juris>). Die damit einmal begründete örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Bielefeld für die Entscheidung der vorbezeichneten Widerrufsfrage entfiel auch nicht nachträglich deshalb, weil der Verurteilte am 19. Februar 2010 zum Zwecke der Strafvollstreckung in die JVA Moers-Kapellen aufgenommen wurde (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Zuständigkeit nahm die Strafvollstreckungskammer in Bielefeld wahr, als sie mit ihrem Beschluss vom 7. Juli 2010 von einem Widerruf der Strafaussetzung absah und stattdessen die Bewährungszeit um ein Jahr verlängerte. Damit war indes über die Widerrufsfrage abschließend entschieden und – da nur diese Frage zur Entscheidung anstand – die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld ausgeschöpft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. August 1999

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2 ARs 161/99 –, Rdnr. 1 a.E. <juris>).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_16

b) Die Zuständigkeit für die weitere Bewährungsaufsicht und etwaige weitere Nachtragsentscheidungen ging hingegen mit dem Beginn der Strafverbüßung des Verurteilten am 19. Februar 2010 auf die Strafvollstreckungskammer desjenigen Landgerichts über, in dessen Bezirk die betreffende Strafanstalt liegt (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 2), hier also auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve, da der Verurteilte ab dem 19. Februar 2010 in der im Landgerichtsbezirk Kleve liegenden JVA Moers-Kapellen Strafhaft verbüßte. Daran ändert es nichts, dass der Verurteilte nach vollständiger Strafverbüßung am 18. März 2010 wieder aus der JVA entlassen wurde und sich somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Bielefeld zur Verlängerung der Bewährungszeit am 7. Juli 2010 schon wieder auf freiem Fuß befand (so ausdrücklich für diese Fallkonstellation BGH, a.a.O., Rdnr. 2 a.E.).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_17

c) Damit ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve nunmehr für die Entscheidung über die Frage des Widerrufs der Strafaussetzung örtlich zuständig. Ihrer Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass der Verurteilte zum Zwecke der Verbüßung der durch das Urteil vom 17. Mai 2011 verhängten Strafe ab dem

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_18

29. August 2011 zunächst kurzzeitig in die JVA Duisburg (Landgerichtsbezirk Duisburg) aufgenommen wurde. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve war bereits zuvor – spätestens seit dem 29. Juli 2011 – mit der Widerrufsfrage im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO befasst, da am 29. Juli 2011 eine Ausfertigung des Urteils vom 17. Mai 2011 mit Rechtskraftvermerk zum Bewährungsheft gelangte und damit Tatsachen aktenkundig wurden, die einen Widerruf der Strafaus-setzung zur Bewährung rechtfertigen können. Dass diese Tatsachen nicht bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer in Kleve bekannt wurden, sondern beim (unzuständigen) Landgericht in Bielefeld, ist für das "Befasstsein" der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve mit der Widerrufsfrage unschädlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 ARs 441/10 –, Rdnr. 4 a.E. <juris>).

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III.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-11-21/iii-3-ws-340-11#rd_19

Nunmehr ist eine Entscheidung des örtlich zuständigen Landgerichts Kleve – Strafvollstreckungskammer – über die Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur

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Bewährung herbeizuführen. Dort ist auch über die Kosten des vorliegenden

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Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.