Rechtsprechung / OLG Hamm / 31. Zivilsenat / 2011
OLG Hamm Beschluss vom 31.01.2011 – 31 U 143/07
31. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2011:0131.31U143.07.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
1.
Im vermuteten Einverständnis des Klägers wird der Rechtsbehelf, solange der Kläger dies nicht ausdrücklich beantragt, nicht dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Der Rechtsbehelf wird aber als Gegenvorstellung ausgelegt.
2.
Diese Gegenvorstellung wird aus den Gründen des Beschlusses vom 06.01.2011 zurückgewiesen.
Insbesondere besteht kein Bedürfnis für eine "verfassungskonforme" Korrektur des § 321a ZPO; das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist durch die in dieser Vorschrift getroffene Regelung ausreichend gewahrt.