Rechtsprechung / OLG Hamm / 2009

OLG Hamm Beschluss vom 06.01.2009 – 5 Ss 525/08

ECLI:DE:OLGHAM:2009:0106.5SS525.08.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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Zusatz:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-01-06/5-ss-525-08#rd_2

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die in jeder Hinsicht zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2008, welche dem Verteidiger des Angeklagten am 15. Dezember 2008 zugestellt worden ist und die sich der Senat nach Prüfung zur eigen macht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2009-01-06/5-ss-525-08#rd_3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, von der Auferlegung von Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren gemäß § 74 JGG abzusehen.