Rechtsprechung / OLG Hamm / 3. Strafsenat / 2006

OLG Hamm Beschluss vom 12.09.2006 – 3 Ss 297/06

3. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2006:0912.3SS297.06.00

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Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).