Rechtsprechung / OLG Hamm / 2003

OLG Hamm Urteil vom 01.04.2003 – 4 U 174/02

ECLI:DE:OLGHAM:2003:0401.4U174.02.00

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Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. August 2002 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittel verurteilt werden, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „X Schwarzkümmel-Kapseln“ zu werben:

Das reicht auch aus. Also in der Regel wird gesagt, nur Steigerung bei Schwarzkümmel zum Beispiel, wenn Allergien vorliegen ... ´ne Kur machen, sechs Stück am Tag vier Monate. Aber wenn Sie da nichts haben, das reicht aus.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstiuts in der Europäischen Union erbracht werden.

Tatbestand§

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Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere darauf zu achten, daß die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_3

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt u.a. das Mittel "X Schwarzkümmelkapseln".

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_4

Am 24. März 2002 warb der Beklagte in einer Sendung des TV-Senders X2 für das vorgenannte Mittel. Dabei äußerte er u.a.: "Es gibt heute so viele Krankheitsbilder, so unterschiedlich die auch aussehen, ob‘s die harmlose Erkältungskrankheit ist, ob es Krebserkrankungen, Allergien, Asthma und und und, all diese Krankheitsbilder, so unterschiedlich sie auch sind, haben einen gemeinsamen Nenner, nämlich einen Effekt im Immunsystem. Und hier macht Schwarzkümmelöl, hier leistet Schwarzkümmelöl eine unglaubliche Arbeit auf natürliche Art und Weise", und auf die Frage einer Hörerin: "Das reicht auch aus. Also in der Regel wird gesagt, nur Steigerung bei Schwarzkümmel zum Beispiel, wenn Allergien vorliegen ... ‘ne Kur machen, 6 Stück am Tag vier Monate. Aber wenn Sie da nichts haben, das reicht aus ...".

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Der Kläger mahnte die Beklagten vergeblich wegen der Aussage "Schwarzkümmel zum Beispiel, wenn Allergien vorliegen ..., ‚ne Kur machen, 6 Stück am Tag vier Monate" ab, wobei er auch eine Abnahmkostenpauschale von 139,20 € verlangte.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_6

Der Kläger hat in erster Instanz u.a. ausgeführt, die Werbung verstoße gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG. Indem der Beklagte zu 2) pauschal auf die Anwendung von Schwarzkümmelkapseln bei Allergien Bezug genommen habe, habe er mit einer Aussage geworben, die sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehe. Da zudem Krankheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG jede, also auch eine geringfügige oder nur vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Funktion des Körpers sei, seien auch Allergien dazu zu zählen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_7

Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_11

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monate, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_13

im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "X3 Schwarzkümmel-Kapseln" zu werben:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_14

"Schwarzkümmel zum Beispiel, wenn Allergien vorliegen ..."

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_16

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 139,20 nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinsatz seit dem 04. Mai 2002 zu zahlen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_17

Die Beklagten haben beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_18

die Klage abzuweisen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_19

Sie haben u.a. ausgeführt, der Durchschnittsverbraucher verstehe Allergien nicht in einem engeren Sinne als Krankheit. Allergie im weitesten Sinne sei jede veränderte Reaktionsweise des Organismus auch ohne Krankheitswert. Der aufgeklärte Verbraucher unterstelle nicht jeder Allergie Krankheitswert, insbesondere weil nahezu jeder von einer Allergie betroffen sei, sich dadurch aber nicht "krank" fühle. Die beanstandete Aussage sei in ihrem Kern gesundheits- und nicht krankheitsbezogen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_20

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_21

Mit ihrer Berufung streben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage an. Sie führen dazu u.a. aus, der Urteilstenor sei zu weit gefaßt, da er sich auch auf an sich zulässige Aussagen erstrecke. Nur die konkrete Aussage könne allenfalls verboten werden. Im übrigen habe das Landgericht selbst in der angefochtenen Entscheidung zu Recht nicht jeder Allergie Krankheitswert beigemessen. Zu Unrecht habe es aber auf die Verzehrempfehlung abgestellt, denn diese sei dem Verbraucher bei einer Vielzahl von Nahrungsergänzungsmitteln bekannt und zwar als Dosierungsanweisung sowohl pro Tag als auch für den jeweiligen Zeitraum des Verzehrs. Es gehe dabei um die langfristige Sicherstellung einer gesunden Ernährung. Der Begriff "Kur" habe entgegen der Ansicht des Landgerichts mittlerweile seinen festen Platz bei der Beschreibung von Ernährungsgewohnheiten, wie die Hinweise auf verschiedene "Fasten-Kuren", "Trink-Kuren" und ähnliches zeigten, bei denen häufig einzelne Lebensmittel wie "Kartoffel-Kur", "Reis-Kur" im Vordergrund ständen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_22

Die Beklagten beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_23

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_24

Der Kläger beantragt,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_25

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagten untersagt werde, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "X Schwarzkümmelkapseln" zu werben: Das reicht auch so. Also in der Regel wird gesagt, nur Steigerung bei Schwarzkümmel zum Beispiel, wenn Allergien vorliegen. ... ‘ne Kur machen, 6 Stück am Tag vier Monate. Aber wenn Sie gar nichts haben, das reicht aus.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_26

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und meint, der Urteilstenor sei nicht zu weit gefaßt, sondern entspreche den tatsächlichen Äußerungen des Beklagten zu 2).

Entscheidungsgründe§

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Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, da das Landgericht ihnen im Ergebnis zu Recht die beanstandete Werbung untersagt und dem Kläger die Abmahnkostenpauschale zugesprochen hat.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_29

Soweit der Senat den Urteilstenor entsprechend dem Maßgabeantrag des Klägers neu gefaßt hat, liegt darin nicht eine teilweise Abweisung des ursprünglichen Klagebegehrens, sondern lediglich eine Klarstellung des Verbots. Dieses ist entgegen der Auffassung der Beklagten in der ursprünglichen Form nicht zu weit gefaßt gewesen, sondern lediglich sprachlich verkürzt wiedergegeben worden. Denn der Kläger hat von Anfang an die nun im Tenor wiedergegebene Aussage des Beklagten zu 2) beanstandet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_30

Die Beklagten verstoßen mit dieser Werbeaussage gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG, da es verboten ist, in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_31

Bei den beworbenen Schwarzkümmelkapseln handelt es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel, das ein Lebensmittel auch im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darstellt. Danach sind Lebensmittel alle Stoffe und Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, daß sie im verarbeiteten, teilweise verarbeiteten oder unverarbeiteteten Zustand von Menschen aufgenommen werden, und die u.a. nicht Arzneimittel sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich die Werbeaussage auch auf Krankheiten.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_32

Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Funktion des Körpers (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, C 100, § 18 LMBG Rdnr. 16 m.w.N.). Danach handelt es sich bei Allergien um Krankheiten. Sie stellen eine Überempfindlichkeit und eine vom normalen Verhalten abweichende Reaktion des Organismus auf bestimmte (körperfremde) Stoffe dar (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 22. Auflage; Duden, Das Fremdwörterbuch, 7. Auflage – Bl. 105, 106 der Akten). Bei einer Allergie liegt eine "veränderte, d.h. gesteigerte oder verminderte Reaktionsweise ("Andersempfindlichkeit") des Organismus, im engeren Sinne eine zu krankhafter Immunreaktion (Überempfindlichkeitsreaktion) führende Reaktionsänderung auf Grund einer Sensibilisierung durch eine Allergen" vor. Sie ist "Grundlage für Krankheitserscheinungen verschiedener Art" (vgl. Rocholl Lexikon Medizin, 2. Auflage, - vgl. Bl. 35, 36 der Akten; für den Fall einer Blütenpollen-Allergie siehe OLG München GRUR 1989, 361 f).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_33

Aus dem Zusammenhang der Angaben des Beklagten zu 2) in der Werbesendung folgt nichts anders, wie die Erwähnung von Allergien unter dem Begriff der Krankheitsbilder zeigt.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_34

Durch die angegebene Dosierung und Behandlungsdauer soll auch wenigstens eine Linderung der allergischen Reaktionen erreicht werden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_35

Der Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG stellt auch ohne weiteres einen Verstoß gegen § 1 UWG dar, der zudem geeignet ist, den Wettbewerb aus dem hier einschlägigen Markt für Nahrungsergänzungsmittel zu beeinträchtigen, und zwar allein schon deshalb, weil die beanstandete Aussage den sensiblen Bereich der Gesundheitswerbung betrifft (vgl. BGH GRUR 1998, 493 f – Gelenk-Nahrung).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_36

Dabei muß sich die Beklagte zu 1) das Verhalten ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 2) nach § 31 BGB zurechnen lassen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_37

Schließlich haben die Beklagten dem Kläger die Abmahnkosten zu erstatten, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-04-01/4-u-174-02#rd_38

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.