Rechtsprechung / OLG Hamm / 2001

OLG Hamm Urteil vom 07.11.2001 – 3 U 55/01

ECLI:DE:OLGHAM:2001:1107.3U55.01.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Januar 2001 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und 2) durch Sicher­heitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagten zu 1) und 2) zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten, die sie auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen können.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_2

Die am ####1968 geborene Klägerin stellte sich am 17.07.1997 in der Ambulanz der neurochirurgischen Klinik der Beklagten zu 1) vor. In dem Befundbericht vom 23.07.1997 heißt es u.a.:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_3

„Diagnose: Wurzelkompression L4 sowie L5 und S1 rechts bei medio‑lateralem Bandscheibenvorfall in Höhe Lw 3/4 rechts sowie Bandschei­benprotrusion Lw 4/5 und Bandscheibenvorfall Lw 5/Sw 1 median.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_4

Anamnese: Wie Ihnen bekannt ist, klagt Frau Sch. seit ca. 8 Jahren über rezi­divierende Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung. Vor ca. 2 Jahren strahlten die Rückenschmerzen in das rechte Bein aus von der Rück- und Außenseite des rechten Oberschenkels bis zum Sprunggelenk. Seit Anfang 1997 klagt sie über Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Leiste sowie in das rechte Bein über die Rück- und Außenseite des Oberschenkels rechts bis zum Sprunggelenk und gelegentlich bis in den Fußrücken rechts. Gelegentlich klagt sie auch über Kribbelparaesthesien an der Rückseite des rechten Ober­schenkels. Seit Mai 1997 Zunahme der Beschwerden. Keine Blasen- oder Mastdarmstörungen.“

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_5

Eine eingeleitete konservative Behandlung mit Göttinger‑Infusionen, Krankengym­nastik und Stufenbettlagerung erbrachte keinen Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_6

Bereits zuvor erfolgte eine konservative Behandlung u.a. in Form einer Spritzen­therapie ohne den gewünschten Heilungserfolg. Ebenfalls erfolglos blieben kranken­gymnastische Behandlungen. Auch nach einer vom 28.10. bis 14.11.1996 durchge­führten EAP‑Teilnahme blieben Schmerzen im ISG‑Bereich mit Kribbeln im rechten Bein, Taubheitsgefühl und Schmerzen. Ein CT vom 23.05.1997 des Arztes Dr. X vom X2‑Krankenhaus in E2 wurde wie folgt befundet:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_7

„... In der Etage L2/L3 kein Hinweis für einen Bandscheibenvorfall. Mäßige li. konvexe Skoliose. In der Etage L3/L4 deutl. Vorwölbung bandscheibendichten Gewebes median re. in der Etage L4/L5 mediane Bandscheibenprotrusion. Normale Weite des knöchernen Spinalkanales. Keine Spondylolisthesis. In der Etage L5/S1 kleiner medianer Bandscheibenvorfall mit Kompression des Duralsackes. ...

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_9

Prolaps L3/L4 median re. mediane Protrusion L4/L5. Kleiner medianer Vorfall L5/S1.“

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_10

In der Zeit vom 18.08. bis zum 04.09.1997 befand sich die Klägerin sodann in der stationären Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1). Am 22.08.1997 erfolgte ein operativer Eingriff. Operateur war der Beklagte zu 2), erste Assistentin die Beklagte zu 3). Im Operationsbericht von diesem Tag heißt es u.a.:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_12

Bandscheibenvorfall L5/S1 links medio‑lateral mit S1 Ischialgie links ...

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_14

Erweiterte interlaminäre Fensterung L5/S1 links ...

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_15

Darstellung und Abtragen eines subligamentären Bandscheibenvorfalles ...

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_17

Bei der Patientin bestanden langanhaltend linksseitige Ischialgien, dem Dermatom S1 entsprechend, konservative Therapiemaßnahmen hatten keine Besserung gebracht. Klinisch‑neurologisch finden sich keine sensomoto­rischen Ausfälle, jedoch ein frühzeitig positives Lasegue’sches Zeichen sowie anhaltende S1‑Ischialgien. Neuroradiologisch Darstellung eines subligamen­tären Bandscheibenvorfalles medial links betont in L5/S1. Aus der Therapie­resistenz, dem klinischen Befund und dem neuroradiologischen Befund ergibt sich die Operationsindikation. Die Operation erfolgt nach ausführlicher Aufklä­rung und schriftlicher Einwilligung der Patientin. ...“

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_18

An den stationären Aufenthalt im Hause der Beklagten zu 1) schlossen sich nachfol­gend verschiedene weitere stationäre Aufenthalte u.a. zur Rehabilitationsbehandlung an.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_19

Die Klägerin hat behauptet, die Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) sei fehler­haft gewesen. Es habe die Indikation gefehlt; außerdem sei das Operationsgebiet verwechselt worden. Weitere Behandlungsfehler träten hinzu.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_20

Die Klägerin hat beantragt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_22

die Beklagten zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch haftend ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 6 % Zinsen seit Klagezustellung, dem 20.07.1999, zu zahlen, wobei sie eine Höhe von 80.000,00 DM mindestens für angemessen hält,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_24

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 26.326,48 DM an Haushaltsführungsschaden nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_26

festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend verpflichtet sind, ihr jedweden materiellen und weitergehenden immateriellen, nicht vor­hersehbaren Schaden aus der Operation vom 22.08.1997 zu erstatten, soweit dieser nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_27

Die Beklagten haben beantragt,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_28

die Klage abzuweisen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_29

Sie haben jegliche Behandlungsfehler in Abrede gestellt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_30

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutach­tens, das der Sachverständige mündlich erläutert hat. Sodann hat es die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es läge kein Behandlungsfehler vor, der zu einer Beschwerdesymptomatik bei der Klägerin geführt habe.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_31

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die gegenüber der Beklagten zu 3) wieder zurückgenommen worden ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_32

Die Klägerin wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Sachvortrag und beantragt,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_33

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den diesseitigen Schluß­anträgen erster Instanz zu erkennen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_34

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_35

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_36

Sie wiederholen ebenfalls den erstinstanzlichen Sachvortrag.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_37

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrages in erster und zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Krankenunter­lagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen, das Protokoll zur münd­lichen Verhandlung vor dem Landgericht, die angefochtenen Entscheidung, sowie auf das Protokoll zum Senatstermin und den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 07.11.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_39

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_40

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, Zahlung und Feststellung gem. §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB bzw. wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages in Verbindung mit § 278 BGB.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_41

Aufgrund der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat steht fest, daß das im Raum stehende ärztliche Handeln sich jedenfalls für die Klägerin nicht nachteilig ausgewirkt hat.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_42

Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Y, der ihm aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren als sachkundig und kompetent bekannt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_44

Die Operation als solche war indiziert und wurde ‑ mit Ausnahme der Wahl des Zugangs von links ‑ sachgerecht und fehlerfrei durchgeführt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_45

Die Operation war relativ indiziert. Die Indikation für den durchgeführten Eingriff ergab sich aus der langjährig bestehenden Beschwerdesymptomatik, der Erfolglosig­keit der konservativen Behandlungsversuche und der Therapieresistenz.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_46

Die Klägerin hatte bereits über einen Zeitraum von ca. 8 Jahren eine anhaltende Wirbelsäulensymptomatik mit Beschwerden und befand sich seit längerem in ambu­lanter Behandlung. Eine erste CT‑Befundung stammt bereits vom 23.08.1996; der Befundbericht ist an die niedergelassenen Ärzte Drs. O2/O gerichtet. Es liegt auf der Hand, daß bereits im Rahmen dieser Behandlung konservative Behandlungsversuche unternommen wurden. So unterzog sich die Klägerin u.a. auch einer krankengymnastischen Behandlung und einer sog. EAP. Dennoch ver­schlechterte sich ihr Zustand. Die CT‑Befundung vom 23.08.1996 lautete für den Bereich L5/S1 auf „mediane Bandscheiben‑Protrusion mit mäßiger Kompression des Duralsacks“, während der CT‑Bericht vom 23.05.1997 einen „kleinen medianen Bandscheibenvorfall mit Kompression des Duralsacks“ für diese Ebene ausweist. Sowohl die Spritzentherapie als auch die konservativen Versuche mit Göttinger‑Infusionen, Krankengymnastik und Stufenbettlagerung brachten nicht den gewünschten Erfolg. Bei dieser Sachlage und einer umfassenden Würdigung aller Umstände hat der Sachverständige die relative Operationsindikation als gegeben und „sattelfest“ bezeichnet.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_47

Die Behandlung im übrigen, die eigentliche Durchführung der Flavektomie und auch die Beschränkung auf die Ebene L5/S1 erfolgten fehlerfrei. Über die allgemeine Bezugnahme hinaus wendet sich die Berufung hiergegen im einzelnen auch nicht mehr. Nicht auf einen Fehler zu schließen wäre, falls sich durch den Eingriff selbst eine gewisse Instabilität des Standapparats eingestellt haben mag. Der Sachver­ständige hat im einzelnen ausgeführt, daß eine gewisse Instabilität zwangsläufig auftritt, insoweit der Operation immanent ist und nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_48

Fehlerhaft war es allerdings, die Operation von der linken Seite her durchzuführen. Die Beschwerden der Klägerin, die mit dem Eingriff in Höhe L5/S1 angegangen werden sollten, lagen nicht links, sondern rechts. Hier lag offenbar eine Verwechs­lung vor.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_49

Im Ergebnis kann es offen bleiben, ob sich dieser Behandlungsfehler als grob im Sinne eines aus objebjektiv ärztlicher Sicht nicht mehr verständlichen Fehlverhaltens darstellt. Das Landgericht hat einen groben Behandlungsfehler angenommen (GA 218). Zweifel ergeben sich daraus, daß der Sachverständige in seinem schrift­lichen Gutachten den Fehler zwar als elementär (GA 180), nicht aber als grob (GA 181) eingestuft hat. Dabei weiß der Senat, daß dem Sachverständigen Prof. Dr. Y die juristische Definition des groben Behandlungsfehlers geläufig ist.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_50

Eine nähere Aufklärung brauchte der Senat jedoch deshalb nicht vorzunehmen, weil es auf Fragen der Beweislastumkehr nicht ankam. Denn es steht positiv fest, daß der Klägerin durch die Wahl des Zugangs keinerlei Schaden entstanden ist. Der Sach­verständige hat noch einmal vor dem Senat überzeugend klargestellt, daß ange­sichts der ganz konkreten Situation im Segment L5/S1 sich keinerlei Nachteile für die Klägerin ergeben haben. Das Fach wurde ordnungsgemäß ausgeräumt, und auch der längere Weg brachte vorliegend keine nachteiligen Auswirkungen mit sich. Die Operation selbst war damit im gleichen Umfang erfolgreich, wie sie es bei einem Zugang von rechts hätte sein können. Die bestehende und persistierende Schmerz­symptomatik beruht nicht auf dem falschen Zugang und einem Behandlungsfehler, sondern allenfalls auf einer durch die Operation als solche unvermeidbaren Instabili­tät.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_52

Die Klägerin hat in den operativen Eingriff wirksam eingewilligt. Sie hat ihre Einwilli­gung in den Eingriff nach einer sachgerechten Aufklärung erteilt. Ein Aufklärungs­gespräch ist erfolgt. Die Klägerin hat zudem erklärt, den Aufklärungsbogen unter­schrieben und auch gelesen zu haben. Deshalb waren ihr die dort genannten Kom­plikationen bekannt, als sie ihre Einwilligung in den Eingriff erteilte. Unter der Rubrik „Erfolgsaussichten“ wird genügend klar darauf hingewiesen, daß die Operation auch erfolglos sein kann bzw. sich die „Kreuzschmerzen“ sogar verstärken können. Ebenso wird auf die evtl. Notwendigkeit einer Versteifungsoperation hingewiesen nach Lockerung von Wirbeln. Das beinhaltet in ausreichender Form den Hinweis auf die von dem Sachverständigen (GA 205) angesprochene mögliche Schmerz­symptomatik durch Instabilität als eine denkbare Ursache für das Fortbestehen der Rückenschmerzen im Sinne der (teilweisen) Erfolglosigkeit der Operation.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_54

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 11 ZPO.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-11-07/3-u-55-01#rd_56

Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000,00 DM.