Rechtsprechung / OLG Hamm / 2001

OLG Hamm Urteil vom 22.08.2001 – I-3 U 218/00

ECLI:DE:OLGHAM:2001:0822.I3U218.00.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. August 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch eine unbefri­stete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse erbringen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_2

Der Kläger klagte am Abend des 20.10.1998 über Schwindel­anfälle, massive Sehstörungen sowie einem Taubheitsgefühl in der rechten Gesichtshälfte. Diese Symptome ließen jedoch wie­der nach.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_3

Am Morgen des 21.10.1998 suchte der Kläger den Augenarzt Dr. X auf, der keinen krankhaften Befund erken­nen konnte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_4

Anschließend begab sich der Kläger auf Anraten des Augenarztes zu dem niedergelassenen Arzt Dr. S, der ihn nach einer Untersuchung in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) zur sta­tionären Behandlung einwies. Die Verordnung von Krankenhausbe­handlung vom 21.10.1998 des Arztes Dr. S weist folgende Diagnose/Befund auf:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_5

Motorradunfall 71, Diabetes mellitus, Adipositas,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_6

arterielle Hypertonie

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hypertensitive Entgleisung

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_8

Hyperventilationstetanie.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_9

Untersuchungsergebnisse: TIA ???

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_10

In der Anamnese der Beklagten zu 1) vom 21.10.1998 finden sich u.a. folgende Eintragungen:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_11

Anamnestisch: auf genaues Befragen auch intensiver thora­kaler Druck

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_12

gestern abend Sehstörung für 1/4 h

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_13

(Doppelbilder, schwarz vor Augen)

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_14

heute zum Augenarzt ... → alle o.B.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_15

bei Dr. S: RR 250

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_16

dabei auch Kribbeln re. Hand + Wange keine Kraftminderung

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_17

Verdachtsdiagnose:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_20

8. unklare Rundherde in

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_22

Aufnehmender Arzt war der Beklagte zu 4). Die Beklagte zu 2) war Stationsärztin, der Beklagte zu 3) der damals zuständige Oberarzt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_23

Es erfolgte ein EKG, ein Labor, ein natives CCT sowie das Röntgen des Thoraxes. Im schriftlichen Befund zum CT heißt es:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_24

Für intrakranielle Blutung kein Hinweis. Derzeit kein Hin­weis für Demarkierung eines ischämischen Infarktareals.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_25

Die Röntgenaufnahme des Thorax wurde wie folgt befundet:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_26

Für Lungeninfiltrationen im Sinne einer Pneumonie kein Hinweis. Zahlreiche rundliche Verschattungen im Lungen­parenchym beidseits - Metastasen? Alters- und habitusent­sprechender Herz- und Gefäßbefund ohne Hinweis auf eine Dekompensation.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_27

In der Folgezeit wurden weitere Untersuchungen durchgeführt, u.a. Echokardiographien am 22.10. und 05.11., eine Gastrosko­pie am 27.10.1998, eine Sonographie des Abdomens am 27.10.1998, ein Langzeit-EKG am 26./27.10.1998, eine Colosko­pie am 28. und 29.10.1998 sowie ein CT des Thorax am 23.10.1998. Am 30.10.1998 erfolgte ein urologisches Konsil, am 31.10.1998 ein HNO-Konsil. Eine Bronchoskopie erfolgte am 03.11.1998.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_28

Ein weiteres natives sowie ein CT mit Kontrastmittel wurde am 29.10.1998 erstellt. Dort heißt es:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_29

Wie bei Voruntersuchung für eine intrakranielle Raumforde­rung, Infarktdemarkierung oder Blutung kein Hinweis.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_30

Am 04.11.1998 erfolgte ein neurologisches Konsil. Im Befund­bericht des niedergelassenen Neurologen Prof. Dr. T heißt es u.a.:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_33

Bei fehlender Besserung käme ein cerebrales MRT sowie dif­ferenzierte Liquordiagnostik in Betracht.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_34

Am 06.11.1998 erfolgte ein MRT des Schädels. Im Befund heißt es:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_35

Nachweis eines frischen bilateralen Kleinhirninfarktes mit besonderem Befall der PICA- und AICA-Region rechts. Auch bilateraler Befall des Versorgungsgebietes der Arteria cerebelli superior. Keine Blutung. Unauffällige supraten­torielle Räume. Keine tumoröse Raumforderung.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_36

Weitere CT-Untersuchungen des Schädels erfolgten am 08.11., 10.11. und 19.11.1998.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_37

Im Arztbrief der Beklagten zu 1) vom 04.12.1998 heißt es u.a.:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_38

Therapie und Verlauf:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_39

Wir nahmen Herrn H zunächst mit der Diagnose eines akzellerierten arteriellen Hypertonus mit vorüber­gehender Visusverschlechterung stationär auf. Nach anfäng­licher Besserung zeigte sich dann jedoch eine deutliche Verschlechterung im Sinne von einer zunehmenden Schwindel­symptomatik sowie einer Vigelanzstörung. Die hierauf zwei­fach durchgeführten CT-Untersuchungen des Kopfes ergaben jedoch keinen Anhalt für eine Ischämie oder eine Raumfor­derung. Zur weiteren Klärung wurde ein MRT des Kopfes durchgeführt. Hier zeigten sich multiple Kleinhirninfark­te beidseits. ... Aufgrund der zunehmenden neurologischen Verschlechterung des Patienten wurde er zur weiteren Über­wachung auf unsere Intensivstation verlegt. Hier kam es zu weiteren Eintrübung bei Zeichen einer ödembedingten Druck­wirkung auf den Hirnstamm mit Ausbildung eines Hydrocepha­lus occlusus. ...

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_40

Auffällig waren im Röntgen-Thoraxbild multiple Raumforde­rungen, welche die Verdachtsdiagnose von Metastasen zulie­ßen. ...

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_41

Wir konnten Herrn H im stabilisierten Allgemein­zustand am 26.11.1998 in ihre Klinik verlegen. ...

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_42

Der Kläger hat behauptet, die Beklagten zu 2)-4) hätten be­reits am Aufnahmetag eine MRT-Untersuchung veranlassen müssen. Dann wäre bereits zu diesem Zeitpunkt bei ihm ein frischer Hirninfarkt festgestellt worden. Diesen hätten die Beklagten zu 2)-4) weder am Aufnahmetag noch im nachhinein erkannt. Weil dies nicht erkannt worden sei, sei er nunmehr schwer depres­siv, könne weder sprechen noch sich selbst bewegen und sei voraussichtlich auf Dauer arbeitsunfähig und ein Pflegefall der Stufe II.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_43

Der Kläger hat beantragt,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_44

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_45

sowie die Beklagten als Gesamtschuldner ferner zu verur­teilen, an ihn 105,52 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezu­stellung zu zahlen;

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_46

und darüber hinaus festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen materiellen und weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der ungenügenden ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 21.10. bis 26.11.1998 im Krankenhaus H2 noch ent­stehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialver­sicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_47

Die Beklagten haben beantragt,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_48

die Klage abzuweisen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_49

Sie haben jegliche Behandlungsfehler in Abrede gestellt.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_50

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens, das der Sachverständige zusätzlich mündlich ergänzt hat. Sodann es die Klage mit der Begründung abgewiesen, die durchgeführten diagnostischen Maßnahmen seien insgesamt gerechtfertigt und auch ausreichend gewesen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_51

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Entschei­dung des Landgerichts Bezug genommen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_52

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Unter Wie­derholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrages beantragt er,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_53

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Land­gerichts Bielefeld vom 25.08.2000

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_54

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Senates gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 08.03.1999 zu zahlen;

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_55

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 105,52 nebst 4 % Zinsen seit dem 08.03.1999 zu zah­len;

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_56

3. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Behandlung im Städtischen Krankenhaus H2 in der Zeit vom 21.10.1998 bis 26.11.1998 entstanden sind oder zukünftig entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_57

Die Beklagten beantragen,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_58

die Berufung zurückzuweisen,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_59

hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_60

Sie wiederholen und vertiefen ebenfalls den erstinstanzlichen Sachvortrag und stellen weiterhin Behandlungsfehler in Abrede.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_61

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch uneidliche Ver­nehmung der Zeugin H sowie durch mündliche Verneh­mung des Sachverständigen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_62

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Krankenunterlagen, das Protokoll und den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 21. Mai 2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_64

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_65

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, Schadensersatz und Feststellung gem. §§ 823 Abs.1, 831, 847 BGB bzw. wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages in Verbindung mit § 278 BGB nicht zu.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_67

Auch nach der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat steht nicht fest, daß die Behandlung des Klägers im Hause der Be­klagten zu 1 fehlerhaft erfolgte. Der Senat folgt dabei den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Privatdozent Dr. G, von dessen Sachkunde er sich durch dessen Vernehmung ein ausreichend sicheres Bild verschafft hat.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_69

Danach war die Eingangs- als auch die während des stationären Aufenthaltes insgesamt betriebene Diagnostik ausreichend. Die gebotenen Befunde wurden erhoben und – soweit es die Ärzte der Beklagten zu 1 betrifft – sachgerecht ausgewertet. Das gilt auch dann, wenn man die Aussage der Zeugin H zu Grunde legt, also etwa ihre Bekundung, am Vorabend der statio­nären Aufnahme habe die rechte Gesichtshälfte heruntergehangen und sei gelähmt gewesen, was sich jedoch wieder gebessert habe.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_71

Insbesondere brauchte entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits am Aufnahmetag ein MRT erstellt zu werden. Die Beklag­ten hatten zutreffend eine sog. TIA, also eine transistorische ischämische Attacke diagnostiziert, die definitionsgemäß vor­übergehender Natur ist. Auf der Basis dieser Diagnostik er­folgte die Behandlung des Klägers sachgerecht. Fehler konnte der Sachverständige nicht feststellen. Ein MRT bringt bei die­ser Sachlage keinerlei Informationsgewinn und war deshalb nicht indiziert. Sachgerecht haben die Beklagten berücksich­tigt, daß eine TIA ein Warnsignal für einen Schlaganfall sein kann. Diagnostisch ist standardgemäß eine CT-Befundung durch­zuführen. Diese ist erfolgt.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_72

Auch in der Folgezeit brauchte jedenfalls vor dem 06.11.1998 keine MRT-Untersuchung zu erfolgen. Die Beklagten haben u.a. sachgerecht eine neurologische Untersuchung veranlaßt. Noch am 04.11.1998 hat der niedergelassene Neurologe Prof. Dr. T2 offenbar ein MRT nicht für erforderlich gehalten und dieses nur bei fehlender Besserung in Betracht gezogen. Unabhängig davon, ob die Befundung dieses niedergelassenen Neurologen sich als fehlerhaft erweist – was ausdrücklich offen bleiben kann – durften die Beklagten jedenfalls im Rahmen der horizon­talen Arbeitsteilung dessen Erkenntnisse zugrunde legen und waren nicht gehalten, unmittelbar ein MRT zu erstellen. Sach­gerecht ist dieses angesichts des konkreten Gesundheitszustan­des des Klägers dann am 06.11.1998 erfolgt.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_74

Die Beklagten haben auch die gefertigten CT-Aufnahmen nicht fehlerhaft ausgewertet. Sie zeigten keine Anzeichen bevorste­hender transitorischer ischämischer Attacken und eines Hirn­infarktes und gaben auch keine Veranlassung zur Fertigung eines MRT. Allenfalls übersehen wurde ein kleinerer zusätz­licher Befund in Form eines älteren Infarkts von wenigen Millimetern Durchmesser. Diesen zu verkennen, war nicht feh­lerhaft. Selbst der Sachverständige hat diesen älteren Infarkt nicht erkannt, sondern sich von einem radiologischen Spezia­listen zeigen lassen. Wie schwierig dieser zu erkennen war, zeigt der Umstand, daß der Sachverständige ihn auf den Aufnah­men nicht wieder zu erkennen vermochte, obwohl der beigezogene Spezialist ihn hierauf besonders hingewiesen haben muß. Im übrigen handelte es sich um eine alte Narbe. Das Verkennen dieser Narbe hatte für die damals aktuelle Behandlung keiner­lei Auswirkung und blieb ohne jede therapeutische Konsequenz.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_76

Eine transkranielle Dopplersonographie war nicht zu fertigen. Die Durchführung einer Dopplersonographie war nicht als ärzt­licher Standard zu fordern. Ihr Unterbleiben hatte darüber hinaus nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständi­gen ebenfalls keinerlei therapeutische Konsequenz, was auch für die Dopplersonographie der Halsgefäße gilt.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_78

Eine Gefäßangiographie war nicht angezeigt. Es handelt sich um eine invasive Maßnahme, die ihrerseits Blutungen erzeugen kann und deshalb nicht indiziert war, weil auch sie keine therapeu­tischen Konsequenzen gehabt hätte.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_80

Die Medikation zur Vermeidung eines bzw. zur Behandlung des erlittenen Hirninfarkts war sachgerecht. Das gilt auch im Hin­blick auf die TIA. Es gibt keinen wissenschaftlich begründeten Anhalt, daß eine höhere Gabe von ASS als die verabreichte von 100 mg/die zu besseren Ergebnissen führt. Marcumar war wegen der bestehenden Blutungsgefahr und des unklaren Befundes in der Lunge nicht zu verabreichen. nach den Ausführungen des Sachverständigen „gibt man niemals Marcumar in einer solch unklaren Situation“.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_82

Das klägerseits angesprochene Medikament Ticlopidin hat schwerwiegende Nebenwirkungen. Es zu verabreichen, war zu kei­ner Zeit ärztlicher Standard und wird heute entsprechend nicht mehr verordnet.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_83

Auch ansonsten hat der Sachverständige keinerlei Versäumnisse zu erkennen vermocht. Das was die Beklagten veranlaßt haben, entsprach gutem internistischem Standard. Es wurde nichts unterlassen; mehr war nicht zu tun.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_85

Darüber hinaus hat der Kläger nicht bewiesen, daß sich ein – unterstelltes – ärztliches Fehlverhalten kausal ausgewirkt hat.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_86

Dabei ist nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, daß der Kläger den Hirninfarkt vom 31.10. auf den 01.11.1998 erlitten hat. Begründeter Anhalt dafür, daß der In­farkt bereits erheblich vorher eingetreten ist, besteht nicht. In der Befundung des MRT vom 06.11.1998 ist von einem frischen Hirninfarkt die Rede, was zeitlich mit der Annahme des Sach­verständigen korrespondiert. Selbst wenn bereits im unmittel­baren Zusammenhang mit bzw. kurze Zeit nach dem Eintreten des Infarkts ein MRT gefertigt und der Infarkt als solcher früher erkannt worden wäre, hätte der Kläger nach ärztlichem Ermessen keine begründete Chance gehabt, daß es ihm heute besser ginge. Ein Hirninfarkt der vorliegenden Art ist praktisch nicht kau­sal zu behandeln. Die Behandlung beschränkt sich im wesent­lichen auf unterstützende Maßnahmen etwa zur Vermeidung eines Reinfarktes sowie zur Bekämpfung eines Oedems.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_88

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-22/i-3-u-218-00#rd_90

Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als DM 60.000,-.