Rechtsprechung / OLG Hamm / 2001

OLG Hamm Urteil vom 02.08.2001 – 11 UF 389/01

ECLI:DE:OLGHAM:2001:0802.11UF389.01.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. September 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Beckum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgericht.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_2

Die Parteien haben im März 1997 geheiratet. Aus der Ehe ist der Sohn M, geboren am 01.10.1997, hervorgegangen. Nach der Trennung Anfang April 2000 hat der Beklagte zunächst 900,- DM Unterhalt für Frau und Kind gezahlt, die Zahlungen aber im August 2000 mit der Begründung eingestellt, sein Bautenschutzbetrieb werfe nichts mehr ab. Die Klägerin hat ihn daraufhin im vorliegenden Verfahren auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. In zweiter Instanz geht es nur noch um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt ab Mai 2001. Insoweit liegt folgendes zu Grunde:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_3

Der Beklagte ist gelernter Dachdecker. Etwa ein Jahr nach der Eheschließung hat er sich Anfang April 1998 mit einem Betrieb für Bautenschutz selbständig gemacht, ist aber schon 1999 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und hat etliche Vollstreckungsbescheide gegen sich ergehen lassen. Die Klägerin, die gelernte Arzthelferin ist, nahm das zum Anlass, im Herbst 1999 eine Tätigkeit im Geringverdienerbereich aufzunehmen. Diese Tätigkeit hat sie nach der Trennung im August 2000 ausgeweitet und verdient seither bei Besteuerung nach Steuerklasse 2/0,5 monatlich rund 1.000,- DM netto.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_4

Der Beklagte hat seine selbständige Tätigkeit Ende 2000 wegen Überschuldung eingestellt. Ein von der B gestellter Insolvenzantrag ist durch Beschluss des AG Arnsberg vom 20.08.2001 mangels Masse abgelehnt worden (Blatt 204 a). Nach Aufgabe der Selbständigkeit hat er sich wieder um eine Tätigkeit als angestellter Dachdecker bemüht. Eine Mitte Januar angetretene Stelle hat er im März 2001 wegen Insolvenz des Arbeitgebers wieder verloren. Am 10.04.2001 hat er eine neue Stelle bei der Fa. C angetreten. Ihm wurde aber innerhalb der Probezeit am 20.07.2001 wieder gekündigt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_5

Arbeitslosengeld erhielt er in der Folgezeit nicht, fand aber zum 14.11.2001 eine neue Stelle bei der Fa. M2 GmbH. Der Arbeitsvertrag ist mit Schreiben vom 25.04.2002 zum 30.04.2002 wegen schlechter Auftragslage gekündigt worden. Seit dem 27.05.2002 arbeitet er wieder.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_6

Die Klägerin ist bei der Berechnung der erstinstanzlich geltend gemachten Unterhaltsansprüche von einem Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich 2.600,- DM ausgegangen. Abzüge wegen bestehender Schulden hat sie nicht gemacht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_7

Sie hat beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_8

den Beklagten zu verurteilen, wie folgt Unterhalt zu zahlen:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_10

für M 220,- DM für Dezember 2000, monatlich 345,- DM für die Zeit von Januar bis Juni 2001 und monatlich 360,- DM ab Juli 2001,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_12

Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 534,18 DM für Mai und Juni 2001 und in Höhe von monatlich 529,47 DM ab Juli 2001.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_13

Der Beklagte hat beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_14

die Klage abzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_15

Er hat geltend gemacht, angesichts des neuerlichen Verlustes seines Arbeitsplatzes und seiner völligen Überschuldung auf Grund der vorherigen Selbständigkeit (60.000,- DM Schulden bei der Volksbank M3 und weitere, teilweise bereits titulierte Schulden gemäß der Liste Bl. 77) sei er leistungsunfähig.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_16

Das Amtsgericht hat den geltend gemachten Kindesunterhalt antragsgemäß zugesprochen und ausgeführt, im Hinblick auf den Kindesunterhalt müsse sich der Beklagte als leistungsfähig behandeln lassen. Er habe nicht dargelegt, den Arbeitsplatz bei der Fa. C unverschuldet verloren zu haben; zumindest habe er keine hinreichenden Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz vorgetragen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_17

Die Klage auf Trennungsunterhalt hat das Amtsgericht hingegen abgewiesen. Es hat – unter Berücksichtigung der Zeiten der Arbeitslosigkeit und nach Abzug des Tabellenunterhalts für M – für das Jahr 2001 ein durchschnittliches Einkommen von rund 1.200,- DM ermittelt und gemeint, dann sei der Beklagte als leistungsunfähig anzusehen, ohne dass es darauf ankomme, inwieweit die Schulden aus der Zeit der Selbständigkeit zu berücksichtigen seien.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_18

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin wegen der Abweisung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt. Sie macht geltend, für die Berechnung des Trennungsunterhalts sei – wie auch beim Kindesunterhalt – nicht auf die tatsächlichen Einkünfte abzustellen, sondern darauf, was der Beklagte bei pflichtgemäßem Verhalten verdient hätte. Das seien, wie sich aus seiner phasenweise erfolgten Tätigkeit ergebe, monatlich netto 1.430,- bis 1.530,- €. Dann schulde er die erstinstanzlich eingeklagten Beträge.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_19

Zahlungen auf Schulden seien nicht zu berücksichtigen. Wofür der Beklagte das im Juni 2000 nach der Trennung bei der Volksbank M3 aufgenommene Darlehen verwendet habe, sei weder nachvollziehbar vorgetragen noch belegt. Hinsichtlich der übrigen nur durch Vollstreckungsunterlagen belegten Schulden sei nicht einmal der Ursprung erkennbar. Deshalb könne auch nicht die unterhaltsrechtliche Relevanz geprüft werden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_20

Ihr eigenes Einkommen sei bei der Bedarfsberechnung ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen, da sie in vollem Umfang überobligatorisch tätig sei. Dann stehe ihr jedenfalls den erstinstanzlich geltend gemachte Unterhalt zu.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_21

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit sei der Selbstbehalt des Beklagten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, weil er kostenfrei bei seiner Lebensgefährtin lebe.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_22

Die Klägerin beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_23

den Beklagten wie folgt zur Zahlung von Trennungsunterhalt zu verurteilen:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_24

für Mai und Juni 2001 monatlich 400,- DM;

für Juli bis Dezember 2001 monatlich 250,- DM;

ab Januar 2002 monatlich 90,- €.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_25

Der Beklagte beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_26

die Berufung zurückzuweisen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_27

Er belegt die weitere Entwicklung seiner Beschäftigung und seiner Einkünfte sowie einen Teil der erstinstanzlich vorgetragenen Schulden. Er meint, bei einer Gesamtsumme der bestehenden Verbindlichkeiten von 130.000,- bis 140.000,- DM, die sämtlich aus der Ehezeit stammten, müsse ihm ermöglicht werden, jährlich mindestens 14 % dieser Summe – 10 % Zinsen und 4 % Tilgung – vorab aus seinem Einkommen aufzubringen, um langfristig wieder schuldenfrei zu werden. Deshalb seien ihm auch bei fiktiver Zurechnung eines Einkommens vorab 1.516,- DM zur Bedienung der Schulden zu belassen. Er sei daher auch bei Zurechnung der von der Klägerin geltend gemachten fiktiven Einkünfte absolut leistungsunfähig.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_28

Vorsorglich macht er geltend, für die Tätigkeit bei der Fa. C seien berufsbedingte Fahrtkosten von monatlich 798,- DM angefallen, ebenso für die Tätigkeit bei der Fa. M2. Erst nach dem Umzug in das Haus der Eltern und dem Einsatz eines Motorrollers hätten sich die Fahrtkosten ab März 2002 deutlich ermäßigt.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_29

In jedem Fall seien bei der Ermittlung seiner Einkünfte die erfolgten Pfändungen zu berücksichtigen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_30

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei er nicht so zu behandeln, als habe er kostenlos gewohnt. Er habe sich seit dem Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin an den Kosten der gemeinsam angemieteten Wohnung zu beteiligen gehabt. Auch nach dem Umzug in das Haus seiner Eltern habe er  zusammen mit seiner Lebensgefährtin  500,- € an Miet- und Nebenkosten zu zahlen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_31

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_33

Die Berufung ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Zwar ist der Beklagte nicht nur seinem Sohn unterhaltspflichtig, sondern auch seiner Ehefrau, weil diese das gemeinsame Kind betreut (§ 1361 BGB), er ist aber wegen der hohen aus der Ehezeit herrührenden Schulden und der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt, der die Parteien Vorrang eingeräumt haben, außer Stande, ohne Gefährdung seines eigenen notwendigen Selbstbehalts Trennungsunterhalt zu leisten (§ 1581 BGB analog). Im einzelnen ergeben sich, nach Zeitabschnitten differenziert, folgende Zahlen:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_34

1. Ansprüche der Klägerin für Mai bis Dezember 2001:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_35

a) Einkünfte des Beklagten:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_37

Da die Klägerin Unterhalt erst ab Mai verlangt und der Beklagte bis einschließlich April nur geringe Einkünfte von insgesamt 4.257,- DM erzielt hat (Aufstellung Bl. 170 GA), ist das von Mai bis Dezember erzielte Einkommen zu Grunde zu legen. Nach den vorgelegten Abrechnungen hat er in dieser Zeit folgende Bezüge erhalten:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_38

Mai 2001 (Bl. 218) 2.601,43 DM

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_39

Juni 2001 (Bl. 219) 2.487,90 DM

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_40

Juli 2001 (Bl. 220) 1.475,58 DM

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_41

November 2001 (Bl. 222) 1.721,25 DM

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_42

Dezember (Bl. 223) 2.352,84 DM

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_44

davon 1/8 1.329,88 DM

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_46

Die Klägerin meint, dem Beklagten seien für die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 21.07. bis zum 13.11.2001 fiktive Einkünfte zuzurechnen. Voraussetzung für die fiktive Fortschreibung der früheren Einkünfte nach dem Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes ist ein leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten. Ein derartiges Verhalten des Beklagten ist aber nach dem Ergebnis seiner Anhörung im Senatstermin nicht festzustellen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_47

Er hat dazu nachvollziehbar geschildert, dass er von der Kündigung durch die Fa. C überrascht worden sei. Obwohl er mit seinen Arbeitskollegen gut zurecht gekommen sei, sei die noch in der Probezeit erfolgte Kündigung mit Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Kollegen begründet worden. Das sei aber offenbar vorgeschoben gewesen. Nach seinem Eindruck sei der Fa. C lediglich die Bearbeitung der im Juli angelaufenen Pfändungen lästig geworden, obwohl er von vornherein auf bevorstehende Pfändungen hingewiesen habe.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_48

Nach dieser Darstellung hat der Beklagte alles ihm Mögliche getan, um den einmal gefundenen Arbeitsplatz zu sichern. Ein vorwerfbares Fehlverhalten ist nicht erkennbar. Die Klägerin ist dieser Darstellung nicht entgegengetreten und damit den Beweis schuldig geblieben, dass der Beklagte seine Einkommenslosigkeit ab dem 21.07.2001 verschuldet habe.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_50

Ebenso wenig ist dem Beklagten vorzuwerfen, sich nicht intensiv genug um einen neuen Arbeitsplatz bemüht zu haben. Eine neue Stelle mit vergleichbarem Einkommen hat er bereits nach knapp vier Monaten gefunden und damit innerhalb der üblichen Karenzfrist für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_52

Auch wenn man allen weiteren Vortrag des Beklagten zu seinen berufsbedingten Aufwendungen und der Bedienung von Schulden außer Betracht lässt, reichte das im Jahr 2001 verfügbare durchschnittliche Einkommen von 1.329,88 DM keinesfalls, um neben dem bereits titulierten Kindesunterhalt von monatlich 345,- DM für Mai und Juni 2001 und monatlich 360,- DM ab Juli 2001 weitere Unterhaltszahlungen zu erbringen. Nach Abzug des Kindesunterhalts blieben dem Beklagten nur gut 980, DM für den eigenen Lebensunterhalt, während der notwendige Selbstbehalt bis einschließlich Juni 2001 monatlich 1.500,- DM und ab Juli monatlich 1.640,- DM betragen hat.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_53

Ob der Beklagte seit dem Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin Mietkosten bezahlt hat oder nicht, kann dahinstehen, denn auch bei einer Entlastung davon käme nach der Rechtsprechung des Senats keine Herabsetzung des Selbstbehalts auf einen Betrag unter 980,- DM in Betracht. Dem Verpflichteten, der mit dem Existenzminimum zu leben hat, muss ein Rest Entscheidungsfreiheit bleiben; deshalb kann er das, was er bei den Wohnkosten einspart, anderweitig ausgeben und muss es nicht zusätzlich für die Unterhaltsberechtigten einsetzen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_54

Im übrigen wäre die behauptete Freistellung von den Wohnkosten durch die Lebensgefährtin auch die freiwillige Zuwendung eines Dritten, die den persönlichen Bedarf des Beklagten decken und nicht sein unterhaltspflichtiges Einkommen erhöhen sollte. Solche Einkünfte erhöhen nach der Rechtsprechung des BGH die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht (BGH FamRZ 1990, 971: mietfreies Wohnen im Haus der Mutter).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_55

2. Ansprüche der Klägerin für Januar bis April 2002:

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_56

a) Einkünfte des Beklagten:

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_58

Seine durchschnittlichen Bezüge haben betragen:

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_59

Januar 2002 1.451,82 €

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_60

Februar 2002 (ohne Abzug der Pfändung) 1.371,86 €

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_61

März 2002 (ohne Abzug der Pfändung) 1.213,03 €

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_62

April 2002 (ohne Abzug der Pfändung) 1.103,42 €

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_63

insgesamt 5.140,13 €

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_64

davon ¼ 1.285,03 €

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_66

Abzuziehen sind die zur Erzielung der Einkünfte notwendigen berufsbedingten Aufwendungen. Der Beklagte macht insoweit Fahrtkosten geltend, die im Januar und Februar 798,- DM betragen haben sollen, im März und April – nach dem Umzug in das Haus der Eltern in M3 und bei Nutzung eines Motorrollers – 228,- DM.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_67

Dem Beklagte ist vorzuhalten, dass er die Möglichkeit zur Reduzierung der Fahrtkosten angesichts enger finanzieller Verhältnisse schon ab Januar 2002 hätte ergreifen müssen. Also ist durchgängig mit den ab März angefallenen Kosten zu rechnen. Wenn der Beklagte für die Benutzung des Motorrollers mit einer Kilometerpauschale von 0,30 DM rechnet, so entspricht das nicht der tatsächlichen Relation zwischen den Kosten eines PKW und denen eines Rollers. Der Senat orientiert sich insoweit an den steuerlich anzuerkennenden Fahrtkosten, die für einen PKW 0,70 DM pro km betragen, für Motorräder und Roller 0,33 DM. Dann ist die Kilometerpauschale für einen Roller mit 47 % der für einen PKW geltenden Pauschale von 0,48 DM anzusetzen, das sind rund 0,23 DM. Also ist mit folgenden Fahrtkosten zu rechnen:

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_68

20 km * 2 * 220 Tage * 0,23 DM : 12 Monate = 168,66 DM

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_70

Entscheidend ist die Frage, ob und inwieweit Pfändungen und freiwillige Zahlungen des Beklagten auf die vorgetragenen Schulden unterhaltsrechtlich bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zu berücksichtigen sind. Unter Abwägung aller Umstände hält der Senat die Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von monatlich 400,- DM für gerechtfertigt.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_72

Der Beklagte behauptet, die Schulden aus seiner Selbständigkeit beliefen sich auf 130.000,- bis 140.000,- DM, ohne diese im einzelnen nach Zeitpunkt und Grund der Eingehung darzulegen. Die vorgelegten Titel und Vollstreckungsunterlagen ersetzen diesen Vortrag nicht. Deshalb ist für den Großteil der Schulden auch nicht zu beurteilen, ob diese unvermeidlich waren und deshalb unterhaltsrechtlich anerkannt werden können.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_73

Allerdings ist die fehlende Darlegung des Ursprungs der Schulden unerheblich, soweit sich aus den Daten der Titel ergibt, dass sie während des Zusammenlebens entstanden sind. Insoweit handelt es sich nämlich um ehebedingte Schulden, die grundsätzlich zu berücksichtigen sind, da die Berechtigten diese Lasten auch bei einem Fortbestand der Ehe hätten mittragen müssen, es sei denn, die Schulden wären leichtfertig ohne Abstimmung eingegangen. Davon aber kann nach dem Ergebnis der Anhörung im Senatstermin keine Rede sein. Die Klägerin hat vielmehr bestätigt, dass die Geschäfte des Beklagten einfach schlecht liefen und deshalb der Gerichtsvollzieher ständiger Gast war.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_74

Nach den vorgelegten Vollstreckungsunterlagen (VB = Vollstreckungsbescheid) sind folgende Schulden mit Sicherheit vor der Trennung im April 2000 entstanden bzw. tituliert worden:

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_75

VB der H vom 08.02.99 544,15 DM

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_76

VB der B2 KG vom 08.09.99 426,66 DM

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_77

VB der Fa. E KG vom 28.10.99 973,33 DM

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_78

VB der Fa. I GmbH vom 29.11.99 19.292,13 DM

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_79

VB von L vom 27.12.1999 845,43 DM

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_80

VB des C2 vom 07.12.99 979,60 DM

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_81

VB der H vom 25.01.00 534,61 DM

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_82

VB der H vom 18.02.00 568,02 DM

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_83

VB des B3-Verlages vom 26.01.00 1.262,53 DM

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_84

VB der H vom 18.02.00 568,02 DM

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_85

VB der Fa. F-Werbung vom 03.03.2000 1.823,50 DM

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_86

VB der Fa. L2 vom 03.05.2000

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_87

gem. Rechnung vom 20.04.1999 393,53 DM

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_88

VB der Fa. S vom 02.04.2001

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_89

(Rechnungen aus März bis Juli 1999) 1.536,06 DM

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_90

VB der X Versicherung vom 06.08.01

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_91

(Forderung vom 01.01. bis 16.02.2000) 344,20 DM

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_93

Zusätzlich ist die Schuld des Beklagten gegenüber der Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks in Höhe von 22.049,46 € zu berücksichtigen (Bl. 191). Der Titel stammt zwar vom 13.11.2000, so dass nicht sicher ist, ob die Schuld insgesamt schon während des Zusammenlebens entstanden ist, es handelt sich aber der Art nach um eine Forderung, die nur aus der selbständigen Tätigkeit des Beklagten herrühren kann, mit deren Aufnahme die Klägerin einverstanden war.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_94

Zur Berücksichtigung weiterer Schulden reicht der Vortrag hingegen nicht. Insbesondere hat der Beklagte nicht substantiiert zur Verwendung des erst nach der Trennung in Höhe von 60.000,- DM ausgezahlten Kredits der Volksbank M3 vorgetragen.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_95

Addiert man die Schuld gegenüber der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk von umgerechnet 43.124,99 DM zu der oben ermittelten Summe der ehebedingten Schulden von 29.523,75 DM, so ergibt sich ein Gesamtbetrag von immerhin 72.648,74 DM.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_97

Der Beklagte meint, ihm sei zu ermöglichen, die anzuerkennenden Schulden nicht nur zu verzinsen, sondern darüber hinaus auch angemessen zu tilgen.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_98

In der Tat genießen die Interessen der Unterhaltsberechtigten nicht schlechthin Vorrang vor dem Interesse des Verpflichteten an angemessener Berücksichtigung seiner sonstigen Schulden. Wenn sich die Familie auch ohne Trennung stark hätte einschränken müssen, ist das auch nach der Trennung zumutbar. Andererseits dürfen aber die sonstigen Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger (BGH FamRZ 82, 157, 158).

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_99

Bei minderjährigen Kindern ist zu beachten, dass für sie wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit ausscheidet, durch eigene Anstrengungen zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs beizutragen. Dem ist hier durch die Titulierung des Regelbetrages aber bereits Rechnung getragen, während die Klägerin offenbar in der Lage ist, ihren Bedarf durch Erwerbstätigkeit zu einem erheblichen Teil selbst sicherzustellen, denn sie hat im Jahr 2001 nach den vorgelegten Gehaltsabrechnungen durchschnittlich netto 1.081,24 DM verdient.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_100

Deshalb erscheint es angemessen, dem Beklagten wenigstens die Verzinsung der unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Schulden zu ermöglichen, um die Schulden insoweit nicht weiter anwachsen zu lassen und so eine unentrinnbar ausweglose Situation zu schaffen (so OLG Hamm, FamRZ 95, S. 1218, 1219).

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_101

Schon bei Verzugszinsen von nur 7,5 % fallen aus dem anzuerkennenden Betrag von 72.648,74 DM Zinsen von jährlich 5.448,- DM an, das sind monatsanteilig rund 454,- DM.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_102

Zwar ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte gerade die anzuerkennenden Schulden verzinst, das kann aber kein Grund sein, unterhaltsrechtlich gar keine Zahlungen abzusetzen. Der Beklagte trägt nämlich glaubhaft vor, dass er stattdessen mit monatlich 400,- DM den Kredit der Volksbank M3 bedient, der auf dem Haus seiner Eltern abgesichert ist (das Haus wäre sonst schon in der Zwangsversteigerung). Da für die Gesamtverschuldung des Beklagten gleichgültig ist, welche Schuld er verzinst, sind die tatsächlich gezahlten 400,- DM auch abzusetzen.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_103

Die erfolgten Pfändungen müssen hingegen unberücksichtigt bleiben, weil nicht ersichtlich ist, ob sie auf Grund von Titeln erfolgt sind, die unterhaltsrechtlich anzuerkennen sind.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_105

Dann ergibt sich als anrechenbares Einkommen:

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_106

Nettoeinkommen (umgerechnet aus 1.285,03 €) 2.513,30 DM

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_107

./. Fahrtkosten 168,66 DM

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_108

./. Zahlungen zur Schuldenverzinsung 400,00 DM

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_109

anrechenbares Einkommen 1.944,64 DM

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_110

b) Leistungsfähigkeit des Beklagten:

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_111

Die Klägerin hat die Titulierung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber M erwirkt. Da beide Parteien das Urteil insoweit nicht angreifen, ist dem Kindesunterhalt damit Vorrang eingeräumt.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_112

Der Titulierung ist ein Tabellenunterhalt von 366,- DM zu Grunde gelegt (Zahlbetrag: 360,- DM). Schon nach Abzug des Zahlbetrags vom eben ermittelten anrechenbaren Einkommen von 1.944,64 DM bleiben dem Beklagten als Selbstbehalt nur 1.584,64 DM, während der notwendige Selbstbehalt 1.640,- DM bzw. 840,- € beträgt. Deshalb ist der Beklagte außer Stande, neben dem Kindesunterhalt auch noch Ehegattenunterhalt zu zahlen.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_113

5. Ansprüche der Klägerin ab Mai 2002:

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_114

a) Einkommen des Beklagten:

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_115

Nach knapp 4 Wochen Arbeitslosigkeit hat der Beklagte ab dem 27.05.2002 eine neue Arbeitsstelle gefunden, die er im Juni noch einmal nahtlos gewechselt hat. Da noch keine Gehaltsabrechnung vorliegt, ist das künftige Einkommen zu prognostizieren.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_116

Er erhält den tariflichen Stundenlohn, den der Senat aus der Abrechnung der Fa. M2 mit zur Zeit 12,82 € entnimmt. Sonderzahlungen können nicht eingerechnet werden, denn sie sind nach seinen Angaben im Termin nicht vereinbart und bei einem kleinen Handwerksbetrieb mit zwei Mitarbeitern auch nicht sicher zu erwarten. Daher kann der Beklagte auch künftig nur mit dem Einkommen rechnen, das er in den ersten vier Monaten des Jahres 2002 mit durchschnittlich 2.513,30 DM erzielt hat.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_117

Nach Abzug der Fahrtkosten und der anzuerkennenden Zinszahlungen auf die aus der Ehezeit herrührenden Schulden verbleibt ihm weiterhin nur ein anrechenbares Einkommen von 1.944,64 DM.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_119

Wie bereits oben vorgerechnet., kann der Beklagte unter Beachtung des notwendigen Selbstbehalts aus diesem Einkommen nur den bereits titulierten Kindesunterhalt aufbringen, aber keine zusätzlichen Zahlungen für Ehegattenunterhalt.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2001-08-02/11-uf-389-01#rd_121

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 10 ZPO.