Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 2014

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 09.05.2014 – 24 W 2/13

ECLI:DE:OLGHE:2014:0509.24W2.13.0A

ZivilrechtHessenVolltext

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Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 16. Oktober 2012, 10 O 203/11, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 25. Februar 2013, 24 W 2/13, Beschluss

vorgehend BGH, 6. März 2014, V ZB 35/13, Beschluss

Tenor§

Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1) wird der Kostenbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 16.10.2012 abgeändert und werden die Kosten des Rechtsstreits, des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Kläger auferlegt.

Beschwerdewert: bis 1.200.- €.

Gründe§

1

Zur Begründung wird auf die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 25. Februar 2013 (GA 506) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-05-09/24-w-2-13#rd_1

Der Senat hält an der dort vertretenen Auffassung fest und erachtet die gegenteilige Meinung, die bloße Existenz eines – auch invaliden - Vollstreckungstitels reiche zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage aus, für zu formalistisch.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-05-09/24-w-2-13#rd_2

Denn diese ignoriert das offensichtlich fehlende Rechtsschutzbedürfnis in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Zwangsvollstreckung wegen – verjährter! – Zinsen gar nicht betrieben wurde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-05-09/24-w-2-13#rd_3

Auf die anderweitige Ermöglichung geradezu mutwilliger Vollstreckungsgegenklagen, die eine vernünftige Partei selbst niemals erheben würde, hat der Senat bereits hingewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-05-09/24-w-2-13#rd_4

Dem trägt auch die vom Kläger bemühte Entscheidung des BGH (IX ZR 230/09) in der Weise Rechnung, dass für eine Vollstreckungsgegenklage trotz Vorliegens eines Titels ausnahmsweise kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, „soweit eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht.“.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-05-09/24-w-2-13#rd_5

Eine dabei etwa vom IVb. Zivilsenat des BGH (IVb ZR 52/82 Rn 18 ff. –juris-) angesprochene Lösung missbräuchlicher Vollstreckungsgegenklagen über § 93 ZPO rekurriert auf den Schutz des Gläubigers vor ungerechtfertigten Kostenfolgen, lässt dabei jedoch das – vorgreifliche - Problem des fehlenden Rechtsschutzinteresses für die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners außen vor.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-05-09/24-w-2-13#rd_6

Eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Titel auf wiederkehrende Leistungen soll hingegen auch nach der zuletzt zitierten Entscheidung „mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig“ sein, „wenn nach erfolgter Erfüllung (…) keine Vollstreckung mehr droht.“.

8

Ebenso liegen die Dinge im vorliegenden Fall, nach dessen Umständen eine Zwangsvollstreckung offensichtlich nicht droht.

9

Nebenentscheidungen: §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO.