Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 2013

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.03.2013 – 5 WF 52/13

ECLI:DE:OLGHE:2013:0312.5WF52.13.0A

FamilienrechtHessenFamilienrecht HessenVolltext

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Verfahrensgang

vorgehend AG Offenbach, 9. Januar 2013, 309 F 2398/12, Beschluss

Tenor§

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe§

1

Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-03-12/5-wf-52-13#rd_1

Für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens gemäß § 165 FamFG ist nur ausnahmsweise einen Rechtsanwalt beizuordnen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-03-12/5-wf-52-13#rd_2

Ein Beteiligter, dem aus wirtschaftlichen Gründen Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist, hat nicht in allen Fällen auch Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG kommt die Beiordnung Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur dann in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bemessen (BGH FamRZ 2009, 857).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-03-12/5-wf-52-13#rd_3

Die Durchführung des Vermittlungsverfahrens gem. § 165 FamFG weist jedenfalls regelmäßig keine Schwierigkeiten auf, die besondere juristische Kenntnisse erfordern würden. Eine allgemeine Regel dahingehend, dass es sich bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht im Allgemeinen um ein rechtlich und tatsächlich schwieriges Verfahren handelt, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts gebietet, lässt sich deshalb nicht rechtfertigen (vgl. BGH, a.a.O.). Dass die Beteiligten miteinander zerstritten sind, begründet die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache noch nicht. Vielmehr macht diese Tatsache zunächst lediglich die Durchführung des Vermittlungsverfahrens erforderlich. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtsuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache sowie die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken ( BVerfG, NJW-RR 2007, 1713 ).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-03-12/5-wf-52-13#rd_4

Eine anwaltliche Vertretung der Antragstellerin ist danach hier nicht geboten. Die Sach- und Rechtslage des Vermittlungsverfahrens kann nicht als schwierig angesehen werden. Ziel des Vermittlungsverfahrens nach § 165 Abs. 4 Satz 1 FamFG ist es, Einvernehmen zwischen den Eltern über die Ausübung des Umgangs herbeizuführen, um eine das Kind belastende gerichtliche Vollstreckung des Umgangsrechts entbehrlich zu machen und die Belastung des Kindes bei der Ausübung des Umgangs möglichst gering zu halten (Keidel/Engelhardt, FamFG, § 165 Rdn. 1 m.w.N.). Das in § 165 FamFG geregelte Verfahren sieht in Absatz 3 umfangreiche Belehrungspflichten des Gerichts und in Absatz 4 die Verpflichtung des Gerichts, auf ein Einvernehmen hinzuwirken, vor. Im Falle der Erfolglosigkeit des Vermittlungsverfahrens obliegt dem Gericht nach § 165 Abs. 5 FamFG die Prüfung, ob weitere Maßnahmen veranlasst sind. Das Vermittlungsverfahren ist damit von einer umfassenden Tätigkeit des Gerichts von Amts wegen geprägt mit dem Ziel, mit den Eltern eine einvernehmliche Regelung zu erarbeiten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-03-12/5-wf-52-13#rd_5

Diese Besonderheiten des Vermittlungsverfahrens sowie der Umstand, dass keine Gründe ersichtlich sind, die aus Sicht der Antragstellerin eine anwaltliche Vertretung erfordern, stehen einer Anwaltsbeiordnung entgegen.

7

(vgl. OLG Hamm FamFR 2011, 521; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 2010; OLG Celle, FamRZ 2010, 1363).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.