Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 2013

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 02.01.2013 – 3 WF 274/12

ECLI:DE:OLGHE:2013:0102.3WF274.12.0A

FamilienrechtHessenFamilienrecht HessenVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt, 10. Juli 2012, 454 F 3252/09, Beschluss

Tenor§

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der angefochtene Beschluss abgeändert:

Die aus der Staatskasse an die Antragstellervertreterin zu zahlende Vergütung wird auf 155,30 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 u. 3 RVG.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-01-02/3-wf-274-12#rd_1

Die Beteiligten des Vergütungsfestsetzungsverfahren streiten im Beschwerdeverfahren über die Festsetzungsfähigkeit einer 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG– VV in einem Versorgungsausgleichsverfahren nach altem Recht. Das Versorgungsausgleichsverfahren endete ohne Durchführung eines Termins durch Beschluss im schriftlichen Wege.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-01-02/3-wf-274-12#rd_2

Das Amtsgericht hat durch die Rechtspflegerin unter dem 23.11.2011 die Vergütung auf 155,30 € festgesetzt unter Absetzung der Terminsgebühr, da eine Verhandlung nicht stattgefunden habe.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-01-02/3-wf-274-12#rd_3

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf Beschwerde der Antragstellervertreterin die festzusetzende Vergütung auf 276,68 € festgesetzt unter Hinzurechnung der Terminsgebühr.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-01-02/3-wf-274-12#rd_4

Es ist der Auffassung, dass nach dem anzuwendenden § 53 b Abs. 1 FGG aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden soll, sodass nach Nr. 3104 VV-RVG die Terminsgebühr angefallen sei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-01-02/3-wf-274-12#rd_5

Das Amtsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Beschwerde zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse. Auf die Beschwerde war der angefochtene Beschluss abzuändern.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-01-02/3-wf-274-12#rd_6

Die Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist der Staatskasse nicht zugestellt worden, weswegen die Beschwerdefrist nach § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG als eingehalten gilt. Im Übrigen dürfte sie ohnehin fristgerecht sein, da der Beschluss der Antragstellervertreterin auch erst am 13.07.2012 zugestellt wurde und die Beschwerde der Staatskasse am 27.07.2012 bei Gericht einging.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-01-02/3-wf-274-12#rd_7

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Senat schließt sich den veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechungen zur Terminsgebühr bei Entscheidung des Familiengerichts mit Einverständnis der Beteiligten in einer Versorgungsausgleichssache ohne Durchführung eines Termins zum neuen Recht an. Insoweit gibt es hinsichtlich § 221 FamFG und dem hier anzuwenden § 53 b FGG keine Unterschiede, da ausweislich der Gesetzesbegründung keine Änderung gewollt war. Nach beiden Vorschriften ist der durchzuführende Termin lediglich im Rahmen einer Sollvorschrift angeordnet. Es handelt sich hierbei nicht um einen notwendigen Termin wie im Zivilprozess gem. § 128 Abs. 1 ZPO. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr aber erst dann, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-01-02/3-wf-274-12#rd_8

Dies ist bei einer Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren nicht der Fall (vgl. OLG Rostock vom 22.09.2011, FamRZ 2012 1581; Thüringer Oberlandesgericht vom 19.09.2011, FamRZ 2012 329; Kammergericht Berlin vom 26.05.2011, FamRZ 2011, 1978; OLG Dresden vom 26.07.2012, NJW-Spezial 2012, 668 und Juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen vom 03.09.2012, MDR 2012, 1315 und Juris).

9

Auf die dortigen Begründungen wird verwiesen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-01-02/3-wf-274-12#rd_9

Da die Festsetzung der Rechtspflegerin im Ausgangsbeschluss nicht zu beanstanden war, war die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wie tenoriert festzusetzen.