Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 6. Senat für Familiensachen / 2004
OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 03.11.2004 – 6 WF 167/04
6. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHE:2004:1103.6WF167.04.0A
FamilienrechtHessenFamilienrecht HessenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext
Tenor§
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert wird auf 18.779,00 € festgesetzt.
Gründe§
Randnummer1
Randnummer2
Der Wert der am 03.06.2004 anhängig gewordenen und gegen einen Unterhaltstitel gerichteten Vollstreckungsgegenklage richtet sich nach § 17 GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung (§ 72 Ziff. 1 GKG nF). Der Wert setzt sich zusammen aus dem Jahresunterhaltsbetrag (§17 Abs. 1 GKG) und dem bei Einreichung der Klage fälligen und rückständigen Unterhalt (§ 17 IV GKG, etwa Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., Rz. 16 zu § 17 GKG). Der Jahresbetrag des laufenden Unterhalts beläuft sich auf 8.124,00 € (677,00 x 12), der bei Klageeinreichung rückständige Unterhalt ergibt sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Sinsheim vom 05.05.2004 (10.655,00 €). Der Gesamtwert beträgt daher 18.779,00 €.
Randnummer3
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).