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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.11.2004 – 6 WF 167/04

6. Senat für Familiensachen

ECLI:DE:OLGHE:2004:1103.6WF167.04.0A

Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert wird auf 18.779,00 € festgesetzt.

Gründe§

Randnummer1

Das gemäß §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Rechtsmittel des Rechtsanwalts hat in der Sache Erfolg.

Randnummer2

Der Wert der am 03.06.2004 anhängig gewordenen und gegen einen Unterhaltstitel gerichteten Vollstreckungsgegenklage richtet sich nach § 17 GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung (§ 72 Ziff. 1 GKG nF). Der Wert setzt sich zusammen aus dem Jahresunterhaltsbetrag (§17 Abs. 1 GKG) und dem bei Einreichung der Klage fälligen und rückständigen Unterhalt (§ 17 IV GKG, etwa Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., Rz. 16 zu § 17 GKG). Der Jahresbetrag des laufenden Unterhalts beläuft sich auf 8.124,00 € (677,00 x 12), der bei Klageeinreichung rückständige Unterhalt ergibt sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Sinsheim vom 05.05.2004 (10.655,00 €). Der Gesamtwert beträgt daher 18.779,00 €.

Randnummer3

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).