Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 3. Strafsenat / 2002

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 23.07.2002 – 3 Ws 704/02

3. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHE:2002:0723.3WS704.02.0A

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Leitsatz

Die neben einer verhängten Freiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle einer Geldstrafe tretende Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht in eine (neue) Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden.

Tenor§

Die Anordnung im angefochtenen Beschluss, nach der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren zwei Monaten erkannt wird, wird aufgehoben.

Gründe§

Randnummer1

Durch Beschluss der 12. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 10.5.2002 ist auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren zehn Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 E erkannt worden. Im Anschluss daran heißt es im Beschlusstenor wörtlich: "Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren zwei Monaten erkannt."

Randnummer2

Nur gegen die zuletzt genannte Regelung richtet sich die im vorliegenden Fall zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die auch in der Sache Erfolg hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) nicht in eine (neue) Gesamtfreiheitsstrafenbildung einbezogen werden. Diese von Stree (in Schönke- Schröder, StGB, 26. Aufl., § 53 Rn. 27) vertretene Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Wird eine Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 S. 2 StGB nicht in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen, so entspricht es für diesen Fall auch dem Willen des Gesetzgebers, dass der Verurteilte sämtliche sich aus der erhalten gebliebenen Selbständigkeit der Geldstrafe (gleiches gilt für eine Gesamtgeldstrafe) ergebenden sachlich-, vollstreckungs-, und registerrechtlichen Folgen auf sich zu nehmen hat, ohne dass geprüft werden darf, ob sich eine (neue) Gesamtfreiheitsstrafenbildung für den Verurteilten günstiger auswirkt (wie hier u.a. KG JR 1986, 119 ; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 53 Rn. 7).

Randnummer3

Die angefochtene Anordnung war daher aufzuheben.