Rechtsprechung / OLG Celle / 2011

OLG Celle Beschluss vom 20.06.2011 – 10 UF 145/11

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Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 3. Juni 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 2.000 € (§ 49 Abs. 1 1. Alt. FamGKG)

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2011-06-20/10-uf-145-11#rd_1

Die Antragstellerin hat vor dem Amtsgericht den Erlaß einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gegen die Antragsgegner erstrebt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3. Juni 2011, auf den ergänzend Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die begehrten Maßnahmen nach § 1 GewSchG nicht vorliegen.

2

Dagegen hat die Antragstellerin am 10. Juni 2011 Beschwerde eingelegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2011-06-20/10-uf-145-11#rd_2

Am 16. Juni 2011 hat die Antragstellerin gegen den im vorliegenden Verfahren ergangenen amtsgerichtlichen Beschluß vom 3. Juni 2011 zudem beim Bundesgerichtshof einen "Sprungrevisionsantrag" gestellt und dies zum vorliegenden Verfahren ausdrücklich mitgeteilt.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2011-06-20/10-uf-145-11#rd_3

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da sie durch ihren Sprungrechtsbeschwerdeantrag vom 16. Juni 2011 gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 FamFG unwiderruflich auf das Rechtsmittel der Beschwerde verzichtet hat (§ 67 Abs. 1 FamFG). Der - wie vorliegend - nach Einlegung der Beschwerde erfolgte Verzicht auf die Beschwerde durch Sprungrechtsmittelantrag hat - unabhängig von der Frage, ob der Sprungrechtsmittelantrag zulässig ist oder nicht - die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge (vgl. Zöller28-Feskorn, FamFG § 75 Rz. 6 sowie Zöller28-Heßler, ZPO § 566 Rz 6; Keidel16-Meyer-Holz, FamFG § 75 Rz. 18; Prütting/Helms-Abramenko, FamFG § 75 Rz. 9; vgl. - für die entsprechende Regelung in § 566 Abs. 1 ZPO, die für das FamFG bewußt übernommen wurde: BT-Drucks. 16/6308 S. 211 - BGH, Urteil vom 10. Juli 1985 - VIII ZR 285/84 - NJW 1986, 198 = MDR 1986, 313).

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