Rechtsprechung / OLG Brandenburg / 1. Zivilsenat / 2026

OLG Brandenburg Beschluss vom 07.07.2026 – 1 W 20/26

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0707.1W20.26.00

ZivilrechtBrandenburgVolltext

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam - Kammer für Handelssachen - vom 18.05.2026 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 12.05.2026 an das Landgericht Potsdam - Kammer für Handelssachen - zurückverwiesen.

Gründe§

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einer Prozessfinanzierung im Wege einer Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Leistung in Anspruch. Sie verlangt auf erster Stufe im Wesentlichen die Auskunft, welche vergleichsweisen Vereinbarungen in einem zwischen der Beklagten und dem Bundesgesundheitsministerium geführten Rechtsstreit getroffen wurden.

Mit Teilurteil vom 14.04.2026 hat der abgelehnte Richter dem Auskunftsantrag erster Stufe teilweise stattgegeben. Gegen das am 04.05.2026 zugestellte Urteil hat die Beklagte Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt. Daneben hat sie den Richter mit Schriftsatz vom 12.05.2026, eingegangen am 13.05.2026, abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich die Besorgnis der Befangenheit im Kern aus den ihrer Ansicht nach widersprüchlichen Entscheidungsgründen des Teilurteils ergebe, daneben aus der Vorgeschichte der vorhergehenden Ablehnungsgesuche, der Behandlung der von ihr als fehlend gerügten Prozessvollmacht des Klägervertreters sowie der nicht existenten ladungsfähigen Anschrift der Klägerin. In der Gesamtschau ergebe sich der Eindruck, dass der abgelehnte Richter das Verfahren nicht unvoreingenommen führe.

Der abgelehnte Richter hat das Ablehnungsgesuch selbst mit Beschluss vom 18.05.2026 als unzulässig verworfen und hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass die von der Beklagten dargelegten Ablehnungsgründe von vornherein ungeeignet seien, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob die neuerliche Ablehnung auch wegen Verschleppungsabsicht als unzulässig zu behandeln sei.

Gegen den am 29.05.2026 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 02.06.2026 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der sie die bereits vorgebrachten Ablehnungsgründe wiederholt und vertieft. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss bestätige, dass die Ablehnung gerechtfertigt sei, da der abgelehnte Richter selbst entschieden habe und das Teilurteil vom 14.04.2026 inhaltlich verteidigt habe.

II.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache aus formellen Gründen Erfolg.

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr trotz der zwischenzeitlich eingelegten Berufung nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar entfällt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse für eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft ist. Der Ablehnungsgrund ist dann in der Berufungsinstanz als Verfahrensfehler geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 05.03.2026 - IX ZB 5/25, juris Rn. 9). Das betrifft jedoch ausschließlich Fallgestaltungen, in denen eine instanzbeendende Entscheidung ergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2026 - IX ZB 5/25, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - XII ZB 244/04, juris Rn. 9), weil in diesem Fall eine sofortige Beschwerde bzgl. der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unzulässig wäre (BGH, a.a.O.). Hat sich der abgelehnte Richter hingegen in der gleichen Instanz noch einmal mit der Sache zu befassen - wie vorliegend nach dem Erlass eines Teilurteils -, verbleibt es hingegen bei der isolierten Anfechtbarkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 46 Rn. 21; s.a. BGH, Beschluss vom 14.10.2021 - LwZB 2/20, juris Rn. 6). Das Berufungsgericht ist in diesem Fall nach § 512 ZPO gehindert, das vorinstanzliche Verfahren hinsichtlich der Ablehnungsgründe zu überprüfen.

2.

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann bei dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage keinen Bestand haben.

Grundsätzlich hat über ein Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung zu entscheiden (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter aber in klaren Fällen eines unzulässigen oder rechtsmissbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei einem eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch setzt dessen Prüfung eine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters nicht voraus und stellt mithin auch keine Entscheidung in eigener Sache dar. Allerdings sind an das Vorliegen dieser Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen; wenn ein - auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich ist, scheidet eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig aus, eine gleichwohl erfolgende Entscheidung ist dann willkürlich (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, juris Rn. 27, m.w.N.).

Die Beklagte wendet sich vorrangig gegen die aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbare Entscheidung in dem Teilurteil vom 14.04.2026. Zutreffend hat das Landgericht hierzu in seinem Beschluss vom 18.05.2026 angemerkt, dass die Befangenheitsablehnung kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle ist; das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Anordnungen und Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Senat, Beschluss vom 06.08.2010 - 1 W 12/10; vgl. auch Senat, Beschluss vom 06.03.2007 - 1 W 3/07). Grundsätzlich stellen daher vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen des Richters im Rahmen der materiellen Prozessleitung, bloße Verfahrensverstöße oder auch fehlerhafte Entscheidungen keine tauglichen Ablehnungsgründe dar, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Auflage, § 42 Rn. 26 ff. m.w.N.). Etwas Anderes kann hingegen gelten, wenn die mitgeteilten Rechtsansichten so grob fehlerhaft sind, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2021 - VI ZB 66/20, juris Rn. 6).

Ausgehend von diesem Maßstab ist zu konstatieren, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12.05.2026 mehrere Punkte anspricht (z.B. das vermeintliche Auslassen der maßgeblichen Aussage in der von dem Richter herangezogenen Fundstelle, vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 12.05.2026), die eine inhaltliche Auseinandersetzung unumgänglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Argumentation verfängt. Allein schon die Notwendigkeit des Eingehens auf den Streitstoff steht einer Mitwirkung des abgelehnten Richters entgegen. In dem angegriffenen Beschluss vom 18.05.2026 nimmt der abgelehnte Richter durchaus auch inhaltliche Einschätzungen vor, namentlich, inwieweit das Vorhandensein willkürlicher Rechtsansichten in dem Teilurteil vom 14.04.2026 von der Beklagten ausreichend vorgetragen oder ein solches sonst ersichtlich sei. Die von dem Landgericht damit angesprochene offensichtliche Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs genügt für dessen Verwerfung jedoch nicht. Vielmehr soll das vereinfachte Ablehnungsverfahren wegen Vorliegens eines gänzlich untauglichen Ablehnungsgesuchs nur eine Formalentscheidung ermöglichen, die lediglich nach der Prozessordnung vorgeschriebene Handlungen des Richters zu bewerten hat, während jegliches Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11, juris Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13/13, juris Rn. 5).

3.

Auch die weiteren Einzelfallumstände genügen noch nicht, das neuerliche Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich einzustufen, auch wenn es sich nunmehr um die fünfte Richterablehnung handelt, wovon vier allein auf den Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen entfallen. Eine Verschleppungsabsicht ist derzeit jedoch nicht mir hinreichender Sicherheit festzustellen. Dafür spricht im Übrigen zwar neben den überwiegend verzögert erteilten Empfangsbekenntnissen des Beklagtenvertreters (vgl. § 14 BORA) auch der Umstand, dass die Beklagte erst zwei Tage vor dem Verkündungstermin vom 14.04.2026 mit ihrem Schriftsatz vom 12.04.2026 ihre aus der Anlage B45 ersichtlichen Erkenntnisse mitteilte, die sie zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits neun Monate zuvor erworben hatte und das neuerliche Ablehnungsgesuch auch darauf stützte. Aus den in dem angegriffenen Beschluss vom 18.05.2026 dargelegten Gründen (dort Seite 4) scheidet aber gleichwohl die Annahme aus, dass es der Beklagten um die alleinige oder vorrangige Verzögerung des Rechtsstreits insgesamt geht.

Das neuerliche Gesuch wird darüber hinaus zwar auch, aber nicht ausschließlich auf bereits beschiedene Gründe der Ablehnung gestützt, sodass auch insoweit eine Verwerfung allein aus formalen Gründen nicht in Betracht kommt.

Schließlich kann der Beklagten nach dem derzeitigen Verfahrensstand (noch) nicht unterstellt werden, dass sie das Ablehnungsrecht gezielt zur Manipulation des Verfahrens einsetzt, etwa um den Richter mit einer ihr ungünstigen Rechtsauffassung von dem weiteren Verfahren auszuschließen oder einen richtunggebenden Entscheidungsdruck auszulösen. Der Beklagten ist - selbstverständlich - zuzugestehen, ihre eigene Rechtsposition auch vehement und mit Nachdruck zu verteidigen. Sie hat mehrere Aspekte angesprochen und teilweise auch substantiiert (Anlage B45), die in ihrer Gesamtheit die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters rechtfertigen sollen. Jedenfalls, soweit es dabei die nicht präkludierten bzw. bereits beschiedenen Ablehnungsgründe betrifft, bedarf es hierfür notwendigerweise einer wertenden Gesamtbetrachtung. Auch wenn tendenziell wenig für den Erfolg des hierauf gestützten Ablehnungsgesuchs spricht, obliegt eine diesbezügliche Beurteilung nicht dem abgelehnten Richter selbst.

III.

Die durch das Beschwerdegericht verneinte Rechtsmissbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 26.07.2022 - 1 W 15/22; Beschluss vom 18.03.2009 - 1 W 2/09; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 44 Rn. 20; BeckOGK ZPO/Gräbener, Stand 01.04.2026, § 46 Rn. 36).

Die Kammer für Handelssachen wird daher in ordnungsgemäßer Besetzung ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters über das Ablehnungsgesuch vom 12.05.2026 zu entscheiden haben.