Rechtsprechung / LSG NRW / 2026

LSG NRW Beschluss vom 03.02.2026 – L 5 AS 1656/25 B

ECLI:DE:LSGNRW:2026:0203.L5AS1656.25B.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Zeugin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2025 wird verworfen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe§

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Zeugin die Beschwerdefrist nicht eingehalten hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2026-02-03/l-5-as-1656-25-b#rd_1

Nach § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2026-02-03/l-5-as-1656-25-b#rd_2

Die Zeugin hat die einmonatige Beschwerdefrist mit ihrer Beschwerde vom 24.11.2025 - Eingang bei dem SG Düsseldorf am 27.11.2025 - nicht eingehalten, nachdem ihr der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss vom 27.08.2025 bereits am 01.09.2025 mittels Zustellungsurkunde zugestellt wurde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2026-02-03/l-5-as-1656-25-b#rd_3

Gründe, die für die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist (§ 67 SGG) sprechen könnten, liegen nicht vor. Solche Gründe hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht und auch im Übrigen nicht auf den Hinweis des Senats vom 18.12.2025 reagiert.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2026-02-03/l-5-as-1656-25-b#rd_4

Auch im Rahmen einer Sachentscheidung hätte die Beschwerde zurückgewiesen werden müssen. Die Zeugin hat zwar mit der Beschwerde ausgeführt, dass ihr Nichterscheinen im Verhandlungstermin am 11.06.2025 auf nicht unerheblichen psychischen Belastungen beruht habe. Solche Gründe hat sie jedoch weder vor noch nach dem Termin gegenüber dem Sozialgericht glaubhaft gemacht und, wie oben bereits dargelegt, auch auf den Hinweis des Senats vom 18.12.2025 nicht reagiert.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.

8

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).