Rechtsprechung / LSG NRW / 2024

LSG NRW Beschluss vom 05.06.2024 – L 6 AS 924/24 B

ECLI:DE:LSGNRW:2024:0605.L6AS924.24B.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.06.2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2024-06-05/l-6-as-924-24-b#rd_1

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln (SG) vom 05.06.2024 über die Erinnerung gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG vom 23.05.2024 ist nicht statthaft.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2024-06-05/l-6-as-924-24-b#rd_2

Nach § 73a Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ZPO. Gegen diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (§ 73a Abs. 8 SGG). Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichtes ist damit nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung in diesen Verfahren ausgeschlossen (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 12.07.2021, L 2 SB 383/20 B PKH, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.06.2020, L 7 SB 71/19 B; B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Auflage 2023, § 73a Rn. 12b).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2024-06-05/l-6-as-924-24-b#rd_3

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich der Beschluss entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu § 59 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verhält.

5

Die Zulassung der Beschwerde ist zudem im SGG nicht vorgesehen.

6

II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in entsprechender Anwendung von § 193 SGG nicht zu erstatten.

7

III. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).