Rechtsprechung / LSG NRW / 2023

LSG NRW Beschluss vom 05.04.2023 – L 5 P 134/22

ECLI:DE:LSGNRW:2023:0405.L5P134.22.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und Beiordnung von Rechtsanwältin C. G., H., wird abgelehnt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2023-04-05/l-5-p-134-22#rd_1

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das Gericht die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht überprüfen konnte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2023-04-05/l-5-p-134-22#rd_2

Nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO, der über § 73a Abs. 1 S. 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab, als der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Vorliegend hat der Kläger trotz Ankündigung im Schriftsatz vom 28.11.2022 und Erinnerung durch das Gericht das erforderliche Formular betreffend seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Es fehlen überdies trotz Hinweis des Gerichts aussagekräftige Belege. Der Senat war daher nicht in der Lage, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abschließend zu prüfen.

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Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).