Rechtsprechung / LSG NRW / 2023

LSG NRW Beschluss vom 23.03.2023 – L 5 P 117/22B

ECLI:DE:LSGNRW:2023:0323.L5P117.22B.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Klägers vom 25.08.2022 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

2

Die Beschwerde des Klägers vom 25.08.2022 ist unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2023-03-23/l-5-p-117-22b#rd_1

Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 172 Abs. 2 SGG).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2023-03-23/l-5-p-117-22b#rd_2

Eine beschwerdefähige Entscheidung des Sozialgerichts im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Das Sozialgericht hat dem Kläger eine Frist gesetzt, sein Klagebegehren detailliert zu begründen (§ 106a SGG). Es handelt sich bei der Fristbestimmung nach § 106a SGG um eine prozessleitende Verfügung (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., 13. Aufl. 2020, SGG § 172 Rn. 6a), die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 172 Abs. 2 SGG).

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).