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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 23.03.2023 – L 5 P 117/22B

ECLI:DE:LSGNRW:2023:0323.L5P117.22B.00

## Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 25.08.2022 wird als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Beschwerde des Klägers vom 25.08.2022 ist unzulässig.

**Rn. 3**

Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 172 Abs. 2 SGG).

**Rn. 4**

Eine beschwerdefähige Entscheidung des Sozialgerichts im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Das Sozialgericht hat dem Kläger eine Frist gesetzt, sein Klagebegehren detailliert zu begründen (§ 106a SGG). Es handelt sich bei der Fristbestimmung nach § 106a SGG um eine prozessleitende Verfügung (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., 13. Aufl. 2020, SGG § 172 Rn. 6a), die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 172 Abs. 2 SGG).

**Rn. 5**

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 23.03.2023 – L 5 P 117/22B, ECLI:DE:LSGNRW:2023:0323.L5P117.22B.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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