Rechtsprechung / LSG NRW / 2017

LSG NRW Beschluss vom 23.10.2017 – L 6 AS 839/17

ECLI:DE:LSGNRW:2017:1023.L6AS839.17.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.04.2017 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

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I.

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Der Kläger begehrt die Förderung eines Existenzgründungsvorhabens in Höhe von 15.000,00 Euro als Zuschuss.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2017-10-23/l-6-as-839-17#rd_1

Mit Schreiben vom 08.09.2015 forderte der Kläger vom Beklagten die Übernahme von Kosten einer geplanten Selbständigkeit. Er habe aufgrund seiner Behinderung Anspruch auf Übernahme dieser Kosten in Höhe von 15.000,00 Euro. Mit Schreiben vom 09.09.2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er könne Förderungen für sein Existenzgründungsvorhaben beantragen. Die Voraussetzungen hierfür seien ihm bereits erläutert worden. Eine grundsätzliche Übernahme der Kosten für die Selbständigkeit in Höhe von 15.000,00 Euro aufgrund der Schwerbehinderung des Klägers sei jedoch nicht möglich. Sofern der Kläger Fragen habe, könne ein Termin für ein klärendes Gespräch vereinbart werden. Unter dem 14.09.2015 wandte der Kläger hiergegen ein, es handele sich um eine Diskriminierung von schwerbehinderten Menschen. Er habe einen Anspruch auf Gewährung von Fördergeldern für seine selbständige Tätigkeit.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2017-10-23/l-6-as-839-17#rd_2

Das SG hat die Klage vom 22.09.2015 mit Urteil vom 04.04.2017 abgewiesen. Für die Kammer sei schon nicht erkennbar, dass der Kläger einen Antrag auf Förderung eines Existenzgründungsvorhabens gestellt habe. In dem Schreiben vom 09.09.2015 sei auch kein anfechtbarer Bescheid zu erkennen. Es handele sich lediglich um ein Informationsschreiben und nicht um einen Verwaltungsakt. Der Beklagte habe den Kläger lediglich auf die erforderliche Antragstellung hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass eine grundsätzliche Förderung - ohne nähere Prüfung - nicht erfolgen könne.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2017-10-23/l-6-as-839-17#rd_3

Gegen das ihm am 21.04.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.04.2017 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Aussage der Richterin in dem Urteil, dem Schreiben vom 09.09.2015 komme keine Verwaltungsaktqualität zu sei im Ganzen rechtswidrig. Es könne nicht sein, dass Schwerbehinderte diskriminiert würden.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2017-10-23/l-6-as-839-17#rd_4

das Urteil des Sozialgericht Düsseldorf vom 04.04.2017 aufzuheben, und den Beklagten unter Aufhebung des Schreibens vom 09.09.2015 zu verurteilen, ihm finanzielle Leistungen in Höhe von 15.000,00 Euro zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2017-10-23/l-6-as-839-17#rd_5

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.

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II.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2017-10-23/l-6-as-839-17#rd_6

Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2017-10-23/l-6-as-839-17#rd_7

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Schreiben vom 09.09.2015 ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S. 1 SGB X und damit nicht anfechtbar. Auf die Begründung des Sozialgerichts, die sich der Senat nach Überprüfung zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.