Rechtsprechung / LSG NRW / 2013

LSG NRW Beschluss vom 11.12.2013 – L 11 SF 205/13 EK U

ECLI:DE:LSGNRW:2013:1211.L11SF205.13EK.U.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt I Prozesskostenhilfe für eine Klage i.S.d. § 198 Gerichtsverfassungsgesetz im Hinblick auf den Rechtsstreit S 21 U 392/12 Sozialgericht Dortmund bewilligt.

Gründe§

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Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2013-12-11/l-11-sf-205-13-ek-u#rd_1

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2013-12-11/l-11-sf-205-13-ek-u#rd_2

Die Klägerin beabsichtigt, unter Berufung auf eine nach ihrer Auffassung unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens S 21 U 392/12 Sozialgericht (SG) Dortmund eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu erheben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2013-12-11/l-11-sf-205-13-ek-u#rd_3

Die Kosten für diese beabsichtigte Prozessführung kann die Klägerin nicht aufbringen. Der beabsichtigten Klage ist auch eine hinreichende Erfolgsaussicht zuzumessen. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG hat derjenige Anspruch auf angemessene Entschädigung, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hinreichend wahrscheinlich, da das vorgennannte Ausgangsverfahren seit September/Oktober 2012 nicht mehr vom SG betrieben wird. Dies hat die Klägerin auch vor Erhebung der vorliegenden Klage beim Ausgangsgericht gerügt.

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Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).