Rechtsprechung / LSG NRW / 7. Senat / 2009

LSG NRW Beschluss vom 06.04.2009 – L 7 AS 4/09

7. Senat · ECLI:DE:LSGNRW:2009:0406.L7AS4.09.00

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Tenor§

Dem Kläger wird für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N aus C für die Zeit ab Antragstellung bewilligt.

Gründe§

Dem Kläger war Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn er erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 114, 115 und 119 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Seiner Rechtsverfolgung fehlt es nicht von vornherein an jeglicher Erfolgsaussicht.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).