Rechtsprechung / LSG Hessen / 3. Senat / 2002

LSG Hessen Urteil vom 29.05.2002 – L 3 U 934/98

3. Senat · ECLI:DE:LSGHE:2002:0529.L3U934.98.0A

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Tenor§

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

Randnummer1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Wiedergewährung von  Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls.

Randnummer2

Der 1924 geborene Kläger erlitt am 27. April 1981 auf dem Weg zu seiner  Arbeit einen Auffahrunfall. Der Durchgangsarzt im St. K.-Krankenhaus F. a.  M. äußerte nach klinischer und röntgenologischer Untersuchung den Verdacht  auf ein Halswirbelsäulen(HWS)-Schleudertrauma. Arbeitsunfähigkeit wurde bis  zum 18. Mai 1981 bescheinigt.

Randnummer3

Der Kläger hatte bereits vor 1981 zwei Auffahrunfälle erlitten. Am 4. Mai  1959 zog er sich bei einer Streifenfahrt als Polizeibeamter den ärztlichen  Feststellungen zufolge eine Commotio cerebri, eine Distorsion der HWS und  eine Brachialgie rechts zu. Ein Unfallausgleich wurde nicht gewährt, weil  nur eine vorübergehende unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)  angenommen wurde. Einen weiteren Arbeitsunfall erlitt der Kläger am 15.  August 1975, als er auf dem Weg zur Arbeit in einen Verkehrsunfall  verwickelt wurde. Vom Durchgangsarzt Prof. Dr. P., Chirurgische  Universitätsklinik F. a. M., wurde seinerzeit ein Schleudertrauma der HWS  bei alter verheilter Kompressionsfraktur des 5. Halswirbelkörpers (HWK) mit  posttraumatischen arthrotischen Veränderungen am 5. und 6. HWK ohne frische  Knochenverletzungen diagnostiziert.

Randnummer4

Zur Klärung der Folgen der Unfälle vom 27. April 1981 und 15. August 1975  holte die Beklagte ein unfallchirurgisch-röntgenologisches Fachgutachten  vom 15. Februar 1982 von Dr. N., Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik F.  a. M. (BGUK), und ein nervenärztliches Zusatzgutachten vom 16. Juni 1982  des Dr. F., Neurologische Klinik B. H. v.d.H., ein. Die Sachverständigen  gelangten zu dem Ergebnis, Folgen des Auffahrunfalls aus dem Jahre 1975 und  des Unfalls vom 27. April 1981 seien nicht mehr vorhanden. Entsprechend dem  weiteren Ergebnis der Gutachten bewilligte die Beklagte dem Kläger durch  Bescheid vom 28. Juli 1982 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.  Dezember 1982 wegen einer durch den Arbeitsunfall vom 27. April 1981  verursachten "kurzfristigen, vorübergehenden Verschlimmerung vorbestehender  umformender Verschleißveränderungen im Sinne von Bandscheibenzermürbungen  der unteren HWS-Segmente" für die Zeit vom 19. Mai 1981 bis 31. August 1981  Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. Die Bescheide wurden bindend.

Randnummer5

Im Juli 1986 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente aus Anlass  des Arbeitsunfalls vom 27. April 1981. Er legte u.a. ein Attest seines  Hausarztes Dr. K. vom 1. April 1986 vor über eine Ruhedyspnoe unklarer  Genese und machte geltend, eine durch den Unfall vom 27. April 1981  ausgelöste Atemnot habe sich verschlimmert, es sei auch ein Eiterherd an  der Wirbelsäule aufgetreten, der sich dann zum linken Mittelfinger verzogen  habe. Die Beklagte holte von dem Orthopäden Dr. H. unter dem 13. November  1986 ein Gutachten ein, in dem dieser zu dem Ergebnis gelangte, der Unfall  vom 27. April 1981 habe keine Gesundheitsstörungen hinterlassen, nur die  vorbestehenden umformenden Veränderungen seien verstärkt nachzuweisen. Die  vom Kläger als Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien  als solche nicht nachvollziehbar. Durch Bescheid vom 8. Dezember 1986 in  Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1997 lehnte die Beklagte  daraufhin die Wiedergewährung einer Rente aus Anlass des Arbeitsunfalls vom  27. April 1981 ab, weil die unfallbedingte MdE nach wie vor 0 v.H. betrage.

Randnummer6

Der Kläger erhob hiergegen Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main  (-SG-, Az.: S-8/U-1004/87). Gegen das seine Klage abweisende Urteil vom 25.  April 1989 legte der Kläger beim Hessischen Landessozialgericht (HLSG) in  Darmstadt Berufung ein. Der 3. Senat wies die Berufung des Klägers durch  Urteil vom 13. Dezember 1989 zurück (Az.: L 31 U 667/89). In den Gründen  führte der Senat aus, bereits im Jahre 1982 seien Folgen des Unfalls vom  27. April 1981 nicht mehr festgestellt worden. Der Kläger habe nach  ärztlicher Beurteilung bei diesem Arbeitsunfall lediglich eine Distorsion  der HWS 1. Grades erlitten. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der  Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. des Urteils Bezug genommen.

Randnummer7

Im Mai 1990 erhob der Kläger Klage beim SG gegen die Beklagte auf  Herausgabe der den Unfall vom 27. April 1981 betreffenden Unterlagen. Er  gab an, er benötige diese Unterlagen zur Durchführung einer Zivilklage  gegen die Deutsche Allgemeine Versicherungs-AG. Außerdem machte er geltend,  dass Wort "Dienstunfall vom 4. Mai 1959" sei im Bescheid vom 28. Juli 1982  zu streichen, da aus diesem Unfall keine Folgen mehr resultierten. Das SG  wies die Klage durch Urteil vom 12. Januar 1993 ab (Az.: S 8 U 1735/90).

Randnummer8

Mit Schreiben vom 29. Juni 1994 wandte sich der Kläger erneut an die  Beklagte und legte mehrere ärztliche Berichte vor, so u.a. einen  Entlassungsbericht des F. Diakonissenkrankenhauses vom 16. April 1993.  Darin teilt Prof. Dr. H. als Chefarzt der Inneren Abteilung mit, dass sich  der Kläger vom 8. Februar bis 12. März 1993 in dortiger stationärer  Behandlung befinden hat wegen dekompensierter Herzinsuffizienz bei  dilatativer Cardiomyopathie. Der Kläger machte geltend, die Behandlung im  Frankfurter Diakonissenkrankenhaus sei notwendig geworden wegen des  psychischen Schadens und des Stresses, den er durch das Urteil des SG vom  12. Januar 1993 erlitten habe. Er habe bei dem Arbeitsunfall vom 27. April  1981 auch eine Kompressionsfraktur des 5. HWK und eine Blutgefäßverletzung  erlitten.

Randnummer9

Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger von dem Chirurgen und  Radiologen Dr. N., BGUK, gutachtlich untersucht. Dr. N. äußerte in seinem  Gutachten vom 10. März 1995 die Auffassung, Unfallfolgen aus dem Ereignis  vom 27. April 1981 gebe es bei dem Kläger seit vielen Jahren nicht mehr.

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Mit Bescheid vom 11. Mai 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.  Juni 1995 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf das  Sachverständigengutachten des Dr. N. eine Wiedergewährung der Unfallrente  aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 27. April 1981 ab.

Randnummer11

Der Kläger hat hiergegen am 4. Juli 1995 beim SG Klage erhoben und  ergänzend geltend gemacht, er habe am 3. Januar 1997 einen weiteren Unfall  in Form eines Sturzes mit Ausbildung eines Hämatoms am Rücken gehabt. Auch  dieser Sturz stehe mit dem Unfall vom 27. April 1981 in Zusammenhang. Er  habe nach dem Arbeitsunfall vom April 1981-1982 seinen Arbeitsplatz  verloren, auch dies sei nicht geklärt.

Randnummer12

Das SG hat auf Antrag des Klägers von dem Chirurgen Prof. Dr. P., Direktor  der Klinik für Unfallchirurgie am Klinikum der J. W. G.-Universität F. a.  M., ein Gutachten eingeholt. In seinem Gutachten vom 10. November 1997 ist  der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, bei Zustand nach wiederholter  Distorsion der HWS 1959, 1965 und 1981 ließen sich zum Zeitpunkt der  gutachtlichen Untersuchung bei dem Kläger keine Gesundheitsstörungen  objektivieren, die mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 27.  April 1981 zurückzuführen seien.

Randnummer13

Das SG hat durch Urteil vom 28. April 1998 die Klage abgewiesen und in den  Gründen ausgeführt, bereits 1982 seien Schäden im Bereich der HWS  festgestellt worden, die auf Degeneration und nicht auf das Unfallereignis  von 1981 ursächlich zurückzuführen seien. Die Beklagte habe zu Recht  seinerzeit diese Vorschädigungen als unfallfremd bezeichnet. Prof. Dr. P.  habe dies bestätigt. Auch der behandelnde Orthopäde Dr. S. habe die von dem  Kläger geklagten Beschwerden auf unfallfremde umformende Veränderungen im  Sinne von Bandscheibenzermürbungen im Bereich der unteren HWS  zurückgeführt. Die Fraktur des 5. HWK sei bereits anlässlich des Unfalls  von 1975 erkannt worden, beruhe folglich nicht auf dem Unfall von 1981. Es  seien auch keine weiteren Gesundheitsstörungen als mittelbare Unfall folgen  zu berücksichtigen.

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Der Kläger hat gegen dieses ihm am 24. Juni 1998 zugestellte Urteil mit  Schriftsatz vom 4. Juli 1998 am 6. Juli 1998 beim HLSG Berufung eingelegt  und geltend gemacht, die Spätfolge des Unfalls, nämlich das  seelisch-traumatische Ereignis infolge des Gerichtsurteils vom 12. Januar  1993, sei von dem SG nicht ausreichend berücksichtigt worden. Folge des  Schocks sei die dilatative Cardiomyopathie wegen der er im F.  Diakonissenkrankenhaus behandelt worden sei. Am 3. Januar 1997 sei es zu  einem weiteren Unfall gekommen. Er sei bei Eis und Schnee von der Treppe  gestürzt. Auch für den Eisunfall sei die dilatative Cardiomyopathie  mitverantwortlich. Dies gelte auch für einen Unfall bzw. einen Sturz den er  am 19. Februar 2000 erlitten habe.

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Der Senat hat auf Antrag des Klägers von dem Chefarzt der Medizinischen  Klinik des Bürgerhospitals F. a. M., Prof. Dr. A. ein internistisches  Fachgutachten eingeholt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 1.  Oktober 2001 zu der Beurteilung gelangt, die bei dem Kläger diagnostizierte  dilatative Cardiomyopathie könne ursächlich weder auf einen intensiven  emotionalen Stress infolge des Urteils vom 12. Januar 1993 noch auf den  Arbeitsunfall vom 27. April 1981 zurückgeführt werden. Weder das Vorliegen  der dilatativen Cardiomyopathie noch die weiteren bei dem Kläger gefundenen  Diagnosen ließen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den  Arbeitsunfall des Klägers vom 27. April 1981 zurückführen.

Randnummer16

Der Kläger beantragt sinngemäß,,

Randnummer17

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 1998 sowie  den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 1995 in Gestalt des  Widerspruchs-bescheides vom 21. Juni 1995 aufzuheben und ihm wegen der  Folgen des Arbeitsunfalls vom 27. April 1981 Verletztenrente in  gesetzlichem Umfang zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt sinngemäß,

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die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer20

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die  Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der  Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Randnummer21

Der Senat konnte über die zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153  Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er die  Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht  für erforderlich gehalten hat, die Beteiligten auf die Möglichkeit dieser  Verfahrensweise hingewiesen worden sind und Gelegenheit zur Stellungnahme  hatten.

Randnummer22

Das mit der Berufung angefochtene Urteil des SG und die angefochtenen  Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch  auf Wiedergewährung einer Verletztenrente aus Anlass des Arbeitsunfalls vom  27. April 1981 hat. Denn der Arbeitsunfall aus dem Jahre 1981 hat bei dem  Kläger weder auf orthopädisch-chirurgischem noch auf internistischem  Fachgebiet unmittelbare oder mittelbare Gesundheitsstörungen hinterlassen.

Randnummer23

Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass bereits anlässlich des  Arbeitsunfalls des Klägers vom 15. August 1975 von dem Durchgangsarzt Prof.  Dr. P. im Bereich der HWS eine alte verheilte Kompressionsfraktur des 5.  HWK mit posttraumatischen arthrotischen Veränderungen am 5. und 6. HWK  festgestellt worden war. Die damals im Jahre 1975 schon festgestellte  Kompressionsfraktur kann somit nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 27. April  1981 sein. Bereits im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls vom 27. April 1981 wies  die HWS des Klägers umformende Verschleißveränderungen im Sinne von  Bandscheibenzermürbungen im unteren Bereich der HWS-Segmente auf.  Diesbezüglich ist nur eine vorübergehende Verschlimmerung infolge des  Arbeitsunfalls vom 27. April 1981 verursacht worden. Bleibende Schäden  wurden durch diesen Arbeitsunfall nicht verursacht. Dies wurde durch das  auf Antrag des Klägers von Prof. Dr. P. eingeholte Gutachten vom 10.  November 1997 nochmals bestätigt. Prof. Dr. P. hat im Bereich der HWS des  Klägers deutliche degenerative Veränderungen festgestellt, die nach  Auskunft des Sachverständigen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den  Arbeitsunfall des Klägers aus dem Jahre 1981 zurückgeführt werden können.  Nachweise einer dislozierten in Fehlstellung verheilten älteren Fraktur  fand Prof. Dr. P. nicht.

Randnummer24

Auch auf internistischem Fachgebiet konnte Prof. Dr. A. bei dem Kläger  keine Unfallfolgen mit Wahrscheinlichkeit feststellen. Der Kläger wurde am  8. Februar 1993 wegen einer dekompensierten Globalherzinsuffizienz  stationär in das Diakonissenkrankenhaus F. a. M. aufgenommen.  Ärztlicherseits wurde als Ursache der Herzinsuffizienz der Verdacht auf das  Vorliegen einer dilatativen Cardiomyopathie geäußert. Prof. Dr. A. hat  umfänglich und überzeugend dargelegt, dass im Falle des Klägers ein  ursächlicher Zusammenhang zwischen der dilatativen Cardiomyopathie und dem  Arbeitsunfall vom 27. April 1981 nicht hergestellt werden kann. So hat  Prof. Dr. A. ausgeführt, dass durch intensiven emotionalen Stress nur eine  vorübergehende, akute Cardiomyopathie hervorgerufen werden kann. Hierfür  werde ein aufgrund des imponierenden psychischen Stresses erhöhter  Katecholaminspiegel verantwortlich gemacht. Für eine, wie bei dem Kläger  bis heute dauerhaft vorliegende Herzdilatation könne nicht ein am 12.  Januar 1993 erhöht vorliegender Katecholaminspiegel verantwortlich gemacht  werden. Eine durch einen psychischen Schock bleibend ausgelöste  Herzdilatation werde in der medizinischen Literatur nicht beschrieben, ein  psychischer Schock als Auslöser einer chronischen Herzdilatation sei  deshalb nicht wahrscheinlich zu machen. Auch ein unmittelbarer Zusammenhang  zwischen dem Unfall vom 27. April 1981 und der bei dem Kläger vorhandenen  chronischen Herzdilatation lässt sich nicht wahrscheinlich machen.  Diesbezüglich hat Prof. Dr. A. darauf hingewiesen, dass aufgrund des  Durchgangsarztberichtes der Chirurgischen Abteilung des St.  K.-Krankenhauses, der Unfallanzeige sowie den Beschwerdeberichten  sämtlicher vorangegangener Sachverständigen und aufgrund der aktuellen  Befragung des Klägers sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es bei  dem Arbeitsunfall vorn 27. April 1981 zu einer traumatisch cardialen  Verletzung im Sinne einer stumpfen Lenkradverletzung mit myocardialer  Kontusion, Herzklappenverletzung, traumatischer Coronarischämie oder akuter  Herzrhythmusstörungen gekommen sei. Nach Aussage von Prof. Dr. A. lassen  auch die aktuell erhobenen Befunde nicht den Schluss zu, dass die bei dem  Kläger diagnostizierte Cardiomyopathie auf eine Coronarischämie oder auf  eine Herzklappendilatation zurückzuführen ist. So hat das bei dem Kläger  durchgeführte Belastungs-EKG keinen Hinweis auf eine Coronarischämie  erbracht. Die durchgeführte Echokardiographie ergab keinen Anhalt für  irgendeine Herzklappendilatation. Gegen einen ursächlichen Zusammenhang  zwischen dem Arbeitsunfall und der dilatativen Cardiomyopathie spricht laut  Prof. Dr. A. auch der Umstand, dass zwischen dem Unfall aus dem Jahre 1981  und dem klinischen Manifestwerden der dekompensierten Herzinsuffizienz im  Jahre 1993 fast 12 Jahre gelegen haben. Da sich aufgrund des überzeugenden  Gutachtens des Prof. Dr. A. auch auf internistischem Fachgebiet weder  unmittelbare noch mittelbare Unfallfolgen den Arbeitsunfall des Klägers vom  27. April 1981 betreffend feststellen ließen, musste die Berufung des  Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen werden.

Randnummer25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die über die Nichtzulassung der  Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.