Rechtsprechung / LG Wuppertal / 2015

LG Wuppertal Urteil vom 25.09.2015 – 2 O 332/14

ECLI:DE:LGW:2015:0925.2O332.14.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S GmbH (im Folgenden Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag vom 26.06.2009 am 01.09.2009 eröffnet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_2

Die Schuldnerin betrieb unter anderem einen Handel mit Betonmaschinen, Nutzfahrzeugen und Baumaschinen. Die Beklagte finanzierte der Schuldnerin den Einkauf der Nutzfahrzeuge, die ihr dafür jeweils zur Sicherheit übereignet werden sollten. Die Ansprüche aus dem Verkauf der finanzierten Fahrzeuge wurden ebenfalls an die Beklagte zur Sicherheit abgetreten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_3

Im Jahr 2008 geriet die Schuldnerin bei einem Umsatz von rund 50 Millionen EUR in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im Juli 2008 bat die Schuldnerin die Beklagte, ihrer Geschäftsbank zu bestätigen, dass die Finanzierung einer Betonpumpe im Wert von 302.000 EUR im Rahmen der bei der Beklagten bestehenden EKF erfolgen könne. Eine solche Bestätigung ist unüblich. Am 06.08.2008 gab es deshalb ein Gespräch zwischen der Schuldnerin und der Beklagten über die wirtschaftliche Entwicklung der Schuldnerin. Am 28.08.2008 legte die Schuldnerin der Beklagten einen Zwischenabschluss zum 31.07.2008 vor, aus dem sich ergab, dass der Warenbestand und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen deutlich angestiegen und die Eigenmittelquote rückläufig waren. Am 07.10.2008 gab es einen Besprechungstermin, in dem eine von der Schuldnerin eingeschaltete Unternehmensberatung die finanzierenden Banken und die Beklagte über die Situation der Schuldnerin informierte. Die Beklagte wollte den Kreditrahmen sukzessive von 6.250.000 EUR auf 4.500.000 EUR zurückführen, nahm aber davon Abstand, weil es zu Modifikationen bei der Gewährung der Einzeldarlehen kam und die Schuldnerin zusätzliche Sicherheiten stellte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_4

Im Jahre 2008 veräußerte der Geschäftsführer der Schuldnerin zur Sicherheit übereignete Fahrzeuge und/oder unter Eigentumsvorbehalt an die Schuldnerin übereignete Fahrzeuge unter Missachtung der Sicherungsabrede/Eigentumsverhältnisse an Dritte ins Ausland. Außerdem beantragte und erhielt er Kredite zu Gunsten der Schuldnerin unter betrügerischer Vorspiegelung des Erwerbs von Fahrzeugen und Maschinen. Auch die Beklagte wurde Opfer dieser Betrügereien.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_5

Am 25.03.2009 teilte die Schuldnerin der Beklagten mit, dass sie im Jahr 2008 ein negatives Ergebnis von -1.367.204,37 EUR erzielt habe. Der neue Unternehmensberater der Schuldnerin führte weiter aus, dass die Personalkosten um knapp 50 % reduziert und der Werbeetat gekürzt werden sollten. Am 17.06.2009 gab es auf Einladung der Schuldnerin eine Gläubigerversammlung, an der die Beklagte und weitere Finanzgläubiger der Schuldnerin teilnahmen. Hierbei stellte sich für die Gläubiger heraus, dass eine Zuordnung der vorhandenen Wirtschaftsgüter zu den Verträgen nicht mehr vollständig möglich war. Die Gläubiger stellten ihre Finanz- und Kreditverträge fällig und die Schuldnerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_6

Zwischen dem 03.04.2009 und dem 11.06.2009 erhielt die Beklagte von der Schuldnerin Darlehensrückzahlungen in Höhe von insgesamt 1.257.005,64 EUR, die Gegenstand der vorliegenden Insolvenzanfechtung sind. Wegen der einzelnen Zahlungen wird auf die Aufstellung Bl. 19 der Klageschrift Bezug genommen. Die Schuldnerin zahlte zum Teil, bevor sie die Fahrzeuge an ihren Endkunden veräußerte, und nach Angaben des Klägers zum Teil erst anschließend.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_7

Der Kläger ist der Ansicht, zum Zeitpunkt der Zahlungen hätten keine Sicherungsrechte mehr bestanden. Er behauptet, die Schuldnerin sei spätestens zum 31.03.2009 zahlungsunfähig gewesen, was deren Geschäftsführer gewusst hätten. Am 20.03.2009 sei ein neuer Unternehmensberater beauftragt worden, der festgestellt habe, dass die Schuldnerin durch den Verlustausweis im Jahre 2008 in eine existenzbedrohende Krise geraten sei. Die Schuldnerin habe der Beklagten am 06.08.2008 mitgeteilt, dass sie die gestiegenen Einkaufspreise im Markt nicht mehr an die Kunden weitergeben könne; der europäische Markt sei völlig zusammengebrochen. Im Übrigen habe schon im Jahr 2007 ein negativer Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit bestanden, der nur durch erhöhte Kreditaufnahme habe ausgeglichen werden können. Am 31.03.2009 seien Forderungen i.H.v. 2.805.549,25 EUR fällig gewesen, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht bezahlt worden seien. Die Beklagte habe von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit Kenntnis gehabt. Am 07.10.2008 hätten der Beklagten von dem damaligen Unternehmensberater der Schuldnerin die Ergebnisse einer Überprüfung präsentiert werden sollen, die der Unternehmensberater in einer anschließenden Analyse zum 09.11.2008 erstellte. In dieser Analyse habe der Unternehmensberater die Liquiditätslage als problematisch bezeichnet und zu sofortigen Maßnahmen zur Verbesserung der Bonitätsentwicklung geraten. Am 25.03.2009 sei der neue Unternehmensberater von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgegangen. Für das Jahr 2009 sei mit einem erneuten Verlust zwischen 450.000 EUR und 700.000 EUR gerechnet worden, was der Beklagten mitgeteilt worden sei. Der Beklagten sei eine Planung im real-case- bzw. worst-case-Szenario ausgehändigt worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.257.005,64 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_8

Die Beklagte verweist unter anderem auf zwei Gutachten des Landeskriminalamtes, in denen nach eigenen Angaben des Klägers eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor Juni 2009 (Insolvenzantrag) nicht hätten festgestellt werden können. Eine Kenntnis von einer etwaigen Gläubigerbenachteiligungsabsicht scheide auch deshalb aus, weil sie, die Beklagte, stets davon habe ausgehen können, dass das jeweilige Sicherungseigentum zum Zeitpunkt der Zahlungen noch vorhanden gewesen sei.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_9

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der angefochtenen Darlehenstilgungen aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO bzw. aus §§ 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_10

Insoweit kann dahinstehen, ob es nicht schon zumindest bei einem Teil der angefochtenen Zahlungen an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt, weil die Beklagte ausreichend gesichert war, soweit das Sicherungseigentum zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen noch bei der Schuldnerin vorhanden war. Ob der jeweilige Fahrzeugbrief – soweit überhaupt einer ausgestellt war – vor oder nach der Zahlung der Schuldnerin übersandt wurde, spielt insoweit keine Rolle, da die bloße Übersendung des Fahrzeugbriefs an die Schuldnerin angesichts des zu Grunde liegenden Rahmenvertrages noch keine Aufgabe des Sicherungseigentums der Beklagten bedeutete. Dieses erlosch vielmehr erst mit der Zahlung.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_11

Das bedarf aber keiner Vertiefung. Denn jedenfalls hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der angefochtenen Leistungen keine Kenntnis von einer tatsächlichen oder zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Ihr waren keine Umstände bekannt, die zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit hinwiesen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_12

Die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann, weil es sich um eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache handelt, meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Es genügt die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hinweisen, also solcher Umstände, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Die Umstände müssen konkret sein und ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Schuldners ermöglichen (BGH, Urteil vom 30.04.2015 – IX ZR 149/14). Hierbei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller dem Anfechtungsgegner bekannten Umstände an. Ob dieser aus den ihm bekannten Umständen tatsächlich den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit gezogen hat oder nicht, ist ohne Bedeutung.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_13

Für die Beklagte lagen keine der klassischen Indizien vor, wie etwa sich aufbauende Zahlungsrückstände, Lastschriftrückgaben, nicht eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarungen oder Ähnliches. Die Beklagte hatte zwar ab dem Juli 2008 Hinweise auf wirtschaftliche Probleme der Schuldnerin bekommen, diese rechtfertigten aber weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit den zwingenden Schluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_14

Die im Juli 2008 erbetene Bestätigung zur Finanzierung der Betonpumpe mag zwar für die Beklagte „irritierend“ gewesen sein und nach der Behauptung des Klägers Probleme bei der weiteren Kreditbereitstellung bzw. Liquiditätsengpässe signalisiert haben, doch hat das mit einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit nichts zu tun. Der Kläger trägt nicht vor, dass die Schuldnerin von der Kreditversorgung abgeschnitten gewesen sei und die Beklagte das gewusst habe.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_15

In dem Gespräch vom 6. August 2008 sind nach Angaben des Klägers Themen wie die kundenseitige Einschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, die Marktentwicklung, die Liquiditätssituation sowie die Aufrechterhaltung der Kreditlinien bei anderen Banken zur Sprache gekommen. Dass von einer Zahlungsunfähigkeit die Rede gewesen sei, behauptet der Kläger nicht. Auch das Zusammenbrechen des europäischen Marktes und der Umstand, dass die Preise für die von der Schuldnerin vertriebenen Fahrzeuge angeblich nicht mehr durchsetzbar seien, zeugt zwar von wirtschaftlichen Schwierigkeiten, deren unmittelbarer Einfluss auf die Liquiditätslage bleibt aber offen. Es war denkbar, dass der Versuch, neue Märkte zu erschließen, etwa im arabischen Raum, Erfolg versprechend sein würde. Dementsprechend heißt es in der Gesprächsnotiz vom 1. April 2009 (Anlage K 23), auf die sich der Kläger beruft, in Saudi-Arabien und Abu Dhabi könnten sehr gute Geschäfte realisiert werden, für Katar werde ein Paket von bis zu 70 Objekten zusammengestellt und in Nordafrika seien weitere neue Märkte aufgetan worden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_16

Der Zwischenabschluss, der am 28.08.2008 vorgelegt wurde, zeigt, dass der Warenbestand und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen deutlich angestiegen und die Eigenmittelquote rückläufig waren. Diese Faktoren haben aber mit der Fähigkeit, fällige Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen begleichen zu können, nichts zu tun.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_17

Das Gleiche gilt für die im Jahr 2008 eingefahrenen Verlust von knapp 1,4 Millionen EUR. Ein solcher Verlust bedeutet zwar, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, den Ursachen des Verlustes entgegenzuwirken und möglichst rasch wieder in die Gewinnzone zurückzukehren. Ein erstmaliger Verlust von 1,4 Millionen EUR führt aber bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 50 Millionen EUR nicht zwingend zu einer Zahlungsunfähigkeit. Tatsächlich sollten auch, wie der Kläger selbst ausführt, zeitnah Maßnahmen getroffen werden, um das Kostenproblem in den Griff zu bekommen. Der Verlust sollte schon im Jahr 2009 mindestens halbiert werden, was bedeutet hätte, dass sich die von einem Unternehmensberater begleitete Schuldnerin wieder auf dem Weg in die richtige Richtung befand. Dass die Beklagte informiert worden wäre, dass die Schuldnerin ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könne oder dass eine solche Situation ernsthaft drohe, behauptet der Kläger nicht. Der der Beklagten überlassene Bankenspiegel zeigte kein Konto, das über die eingeräumte Kreditlinie hinaus belastet war. Ob der von der Schuldnerin eingeschaltete Unternehmensberater selber davon ausging, dass eine Zahlungsunfähigkeit drohe, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist allein die Vermittlung von Tatsachen, die für die Beklagte einen solchen Schluss zwingend ergaben. Das war aber nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall. Die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin war für die Beklagte erkennbar schwierig und bedurfte besondere Aufmerksamkeit. Da es aber keine rückständigen Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten gab und keine konkreten Hinweise vorlagen, dass sich das kurzfristig ändern werde, lag aus der Sicht der Beklagten noch keine drohende Zahlungsunfähigkeit vor.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_18

Das änderte sich erst, als am 17.06.2009 die Betrügereien aufgedeckt und die Kredite fällig gestellt wurden. Dieses Ereignis lag aber zeitlich nach den angefochtenen Handlungen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-09-25/2-o-332-14#rd_19

Nach dem Vorstehenden kann offen bleiben, ob eine Kenntnis der Beklagten von einem (unterstellten) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auch deshalb ausscheidet, weil die Beklagte, die von dem Betrug nichts wusste, davon ausgehen durfte, dass sie hinsichtlich der erhaltenen Zahlungen vollständig und insolvenzfest gesichert war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 1.257.005,64 EUR