Rechtsprechung / LG Wuppertal / 2000

LG Wuppertal Urteil vom 17.10.2000 – 5 O 314/99

ECLI:DE:LGW:2000:1017.5O314.99.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe lei-stet.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

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T a t b e s t a n d

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Die Klägerin begehrt Rückzahlung eines für Buchhaltungsarbeiten gezahlten Entgelts.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_2

Die Klägerin hatte ursprünglich die Mutter des Beklagten mit Buchhaltungsarbeiten beauftragt. Nachdem diese gestorben war, übernahm der Beklagte diese Tätigkeiten. Weiterhin hat die Klägerin mit dem Rechenzentrum Xxx O zusammengearbeitet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_3

Der Beklagte hat in den Jahren 1993 bis 1996 Tätigkeiten für die Klägerin ausgeübt und hierfür insgesamt einen Betrag von 14.490,00 DM erhalten. Er ist nicht Steuerberater.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_4

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sämtliche Buchhaltungsarbeiten für sie übernommen bis auf die Fertigung eines Jahresabschlusses, welche er jeweils einem Steuerberater überlassen habe.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_5

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe selbst steuerliche Prüfungen vorgenommen. So habe er beispielsweise geprüft, ob Bewirtungsaufwendungen steuerlich abzugsfähig seien.

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Er habe für die Klägerin Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt.

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Ferner habe der Beklagte seine Arbeiten werbend nach außen erledigt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_6

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe eine steuerberaterliche Tätigkeit ausgeübt und daher gegen die §§ 2, 5 und 6 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz verstoßen, weshalb der Vertrag zwischen den Parteien nach § 134 BGB nichtig sei und sie einen Anspruch auf Rückerstattung aus § 812 BGB habe.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_7

Die Klägerin behauptet ferner, die Arbeiten des Beklagten seien grob fehlerhaft gewesen. So habe er umfangreich Fehlbuchungen vorgenommen. Die behaupteten Fehlbuchungen belegt die Klägerin umfangreich (Blatt 24 bis 27 der Akten).

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.490,00 DM nebst 10% Zinsen seit dem 01. September 1999 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_8

Er behauptet, er habe zu keinem Zeitpunkt steuerliche Prüfungen für die Klägerin vorgenommen, sondern lediglich die Buchführung durchgeführt und nur dafür habe er Geld erhalten.

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Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, die steuerliche Abzugsfähigkeit zu prüfen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_9

Der Beklagte behauptet weiter, er habe zu keinem Zeitpunkt Lohn- oder Umsatzsteuervoranmeldungen für die Klägerin erstellt. Diese seien vielmehr vom Rechenzentrum Xxx O fertig erstellt an ihn weitergeleitet worden und er beziehungsweise sein Vater hätten diese an die Klägerin übersandt zur Unterschrift. Der Beklagte meint, diese Tätigkeit sei üblich im Rahmen von Buchhaltungsarbeiten und keine steuerberaterliche Tätigkeit.

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Der Beklagte ist der Auffassung, seine Tätigkeit sei kaum über mechanische Buchhaltungstätigkeit hinausgegangen.

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Der Beklagte behauptet, er habe bei seinen Tätigkeiten keine Fehler gemacht.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_10

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2000 (Blatt 28 bis 29) Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der an den Beklagten gezahlten Summen aus § 812 BGB zu.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_11

Die Klägerin konnte trotz eines entsprechenden Hinweises seitens der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2000 nicht substantiiert darlegen, inwieweit ihr infolge einer gegen das Steuerberatungsgesetz verstoßenden Tätigkeit des Beklagten ein Vermögensnachteil entstanden sein soll.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_12

Zur Überzeugung der Kammer konnte die Klägerin nicht darlegen, daß mit der Bereicherung des Beklagten ein Nachteil im Vermögen der Klägerin korrespondiert. Ein Vermögensnachteil ist jedoch für einen Bereicherungsanspruch erforderlich, ansonsten besteht für den Bereicherungsgläubiger kein Saldo (vgl. Palandt-Thomas, § 818, Rn. 48). Zwar hat der Beklagte unstreitig die 14.490,00 DM von der Klägerin erhalten, er hat dafür aber eine Leistung erbracht, die die Klägerin nicht zurückerstatten kann. Im Rahmen der gegebenenfalls vorzunehmenden Saldierung muß sich die Klägerin den Wert dieser Leistung anrechnen lassen.

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Ungeachtet der Frage der Rechtsgrundlosigkeit der erbrachten Leistung fehlt es jedenfalls vorliegend am Vermögensnachteil.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_13

Ein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz und eine damit einhergehende Nichtigkeit der Vereinbarung zwischen den Parteien käme zwar in Betracht für die Erstellung von Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen. Diese wären ein Hilfeleisten im Sinne des § 1 Steuerberatungsgesetz und damit für den Beklagten nach § 5 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz verboten.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_14

Jedoch hat die Klägerin es verabsäumt, bezüglich dieser Erstellung von Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen einen Vermögensnachteil darzulegen. Insbesondere reicht hierfür die nicht näher substantiierte Behauptung, die Leistungen des Beklagten seien wegen ihrer angeblichen Fehlerhaftigkeit für die Klägerin völlig wertlos gewesen nicht aus. Die Klägerin beschränkt sich auch nach dem Hinweis der Kammer darauf, vom Beklagten verursachte Buchungsfehler darzulegen.

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Die im einzelnen angegebenen Buchungstätigkeiten des Beklagten genügen ebenfalls den Anforderungen an die Darlegung eines Vermögensnachteils nicht.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_15

Zum einen wird aus der bloßen Aufzählung nicht deutlich, ob hier lediglich Buchungen im Rahmen der laufenden Geschäftsvorfälle durch den Beklagten vorgenommen worden sein sollen. Insoweit käme ein Bereicherungsanspruch schon mangels Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz nicht in Betracht.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_16

Denn die Buchungstätigkeit im Rahmen der laufenden Geschäftsvorfälle darf nach dem Steuerberatungsgesetz auch weniger qualifizierten Personen überlassen werden und fällt damit unter die in § 6 StBG normierten Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (Gehre, StBG, § 6, Rdnr. 7).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_17

Andererseits macht die Klägerin auch nicht deutlich, daß es sich bei den dargestellten Buchungen um Abschlußbuchführungen handeln soll, wozu der Beklagte nach dem StBG nicht berechtigt wäre. Hinzu kommt, daß die Klägerin es auch diebezüglich und trotz des Hinweises versäumt, konkret einen Vermögensnachteil darzulegen, der ihr infolge der Tätigkeit des Beklagten entstanden sein soll. Die nur in dem Schreiben des Steuerberaters Schubert (Bl. 34 - 35 d. A.) angegebenen rund 30.000,00 DM Schaden sind nicht ausdrücklich zum Vortrag gemacht und im übrigen zu pauschal, um den Anforderungen an die konkrete Darlegung eines Vermögensnachteils genügen zu können.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_18

Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe selbst steuerliche Prüfungen vorgenommen, muß als unsubstantiiert zurückgewiesen werden. Hierzu führt sie lediglich aus, der Beklagte habe in einem Falle geprüft, ob Bewirtungsaufwendungen steuerlich abzugsfähig seien.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_19

Dies isoliert stellt zur Überzeugung der Kammer noch keine steuerberaterliche Tätigkeit dar. Im übrigen versäumt es die Klägerin auch hier, konkret darzulegen, worin der Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz bestehen soll und vor allem, worin diesbezüglich ein Vermögensnachteil bei ihr entstanden sein soll.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_20

Inwieweit die Behauptung, der Beklagte habe seine Tätigkeiten werbend nach außen vorgetragen, einen Hinweis darauf geben soll, daß der Beklagte mit seinen Buchhaltungstätigkeiten für die Klägerin gegen das Steuerberatungsgesetz verstoßen haben soll, ist nicht ersichtlich.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2000-10-17/5-o-314-99#rd_21

Nach allem fehlt es hinsichtlich der möglicherweise gegen das Steuerberatungsgesetz verstoßenden Tätigkeiten des Beklagten an einem substantiiert vorgetragenen Vermögensnachteil der Klägerin.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.