Rechtsprechung / LG Trier / 5. Strafkammer / 2026

LG Trier Beschluss vom 12.08.2026 – 5 Qs 76/26

5. Strafkammer · ECLI:DE:LGTRIER:2026:0812.5Qs76.26.00

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Leitsatz

Berücksichtigt die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung über den weiteren Vollstreckungsaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO die besondere Pflegebedürftigkeit des Verurteilten und legt sie ihrer Entscheidung zugrunde, dass eine hierfür eigens geschaffene Pflegeabteilung der Justizvollzugsanstalt eine den besonderen Anforderungen entsprechende Unterbringung und Versorgung gewährleistet, begründet dies keinen Ermessensfehler. Der Umstand, dass die Pflegeabteilung räumlich einem Justizvollzugskrankenhaus angegliedert ist, steht der Vollstreckung nicht entgegen.

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bitburg vom 14. Juli 2026 wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe§

I.

Randnummer1

Gegen den Verurteilten sind aus folgenden rechtskräftigen Entscheidungen Freiheitsstrafen zu vollstrecken:

Randnummer2

1.  eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bitburg vom 23. November 2017 in Verbindung mit dem Urteil der Berufungskammer des Landgerichts Trier vom 18. Juni 2018 (Az.: 8047 Js 20463/17 - 8047 VRS),

Randnummer3

2.  eine Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Prüm vom 29. Januar 2019 (Az.: 8043 Js 29798/18 - 8043 VRS),

Randnummer4

3.  eine Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Prüm vom 21. Januar 2021(Az.: 8044 Js 23731/20 - 8044 VRS), sowie

Randnummer5

4.  eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Prüm vom 11. April 2024 (Az.: 8044 Js 26322/23 - 8044 VRS).

Randnummer6

Der Verurteilte leidet seit seiner Kindheit an einer höhergradigen angeborenen Kyphoskoliose der Wirbelsäule, die am 26. März 2019 operativ behandelt wurde. Wegen seiner körperlichen Beeinträchtigungen wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafen in der Vergangenheit wiederholt gemäß § 455 StPO aufgeschoben, zuletzt durch Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2024.

Randnummer7

Nach Stellungnahmen des Gesundheitsamtes Bitburg-Prüm vom 29. Januar 2026 und 25. Februar 2026 ist der Verurteilte unter bestimmten Voraussetzungen bedingt haftfähig. Er benötigt insbesondere Unterstützung beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperpflege, eine orthopädische Matratze, ärztliche Betreuung, zweimal wöchentlich Physiotherapie sowie aufgrund seiner körperlichen Konstitution und Gangunsicherheit einen besonderen Schutz vor körperlichen Übergriffen. Für die Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen verwiesen.

Randnummer8

Die Staatsanwaltschaft Trier lehnte mit Bescheid vom 23. Juni 2026 den weiteren Aufschub der Vollstreckung gemäß § 455 StPO ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die erforderliche Versorgung und Betreuung des Verurteilten nunmehr in der seit 2025 bestehenden Pflegeabteilung der Justizvollzugsanstalt Wittlich gewährleistet sei. Die Justizvollzugsanstalt Wittlich habe nach Prüfung der ärztlichen Unterlagen mitgeteilt, dass eine Aufnahme des Verurteilten unter den vom Gesundheitsamt vorgegebenen Bedingungen möglich sei. Die Pflegeabteilung sei gerade zur Aufnahme von Strafgefangenen geschaffen worden, die aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen nicht im normalen Strafvollzug untergebracht werden könnten. Zudem sei angesichts der zu vollstreckenden Freiheitsstrafen und der erneuten Straffälligkeit des Verurteilten die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs geboten.

Randnummer9

Mit Beschluss vom 14. Juli 2026 wies das Amtsgericht Bitburg die gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gerichteten Einwendungen des Verurteilten gemäß § 458 Abs. 2 StPO zurück. Es sah insbesondere keinen Ermessensfehler der Vollstreckungsbehörde. Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 15. Juli 2026 zugestellt.

Randnummer10

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 22. Juli 2026 durch seinen Verteidiger eingelegten sofortigen Beschwerde. Er macht insbesondere geltend, die Aufnahme in die Pflegeabteilung des Justizvollzugskrankenhauses widerspreche nach wie vor der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz, namentlich dessen Beschluss vom 17. Februar 2014 – 2 Ws 22/14, da entgegen der Ausführungen der Staatsanwaltschaft die Justizvollzugsanstalt Wittlich mitgeteilt habe, dass der Verurteilte im Justizvollzugskrankenhaus und nicht in der Justizvollzugsanstalt aufgenommen würde. Außerdem zweifelt er an, dass das Gesundheitsamt die Haftfähigkeit des Verurteilten, der sich in Behandlung bei einem Spezialisten befände, zuverlässig beurteilen könne. Auch sei anzuzweifeln, dass die vom Gesundheitsamt aufgestellten Bedingungen in der JVA eingehalten werden könnten. Für die Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen.

Randnummer11

Die Staatsanwaltschaft Trier hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Randnummer12

Die gemäß §§ 458 Abs. 2, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer13

Der angefochtene Beschluss hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, den weiteren Aufschub der Vollstreckung abzulehnen, lässt einen Ermessensfehler nicht erkennen.

1.

Randnummer14

Die Entscheidung über einen Vollstreckungsaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde und kann durch das Gericht gemäß § 458 Abs. 2 StPO nur darauf überprüft werden, ob die Behörde von einem rechtlich zutreffenden Begriff des Versagungsgrundes ausgegangen ist und ihre Entscheidung auf einer nachvollziehbaren Abwägung der entscheidungserheblichen Umstände beruht (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2014– 2 Ws 22/14).

Randnummer15

Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde muss danach eine für das Gericht nachvollziehbare Darlegung und Abwägung der maßgeblichen Umstände enthalten. Bei einem auf eine Erkrankung gestützten Aufschubgesuch sind insbesondere die Schwere der Erkrankung, die Dauer und Art der erforderlichen Behandlung, die Möglichkeit der Behandlung in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus sowie die konkreten Maßnahmen und Rücksichtnahmen in den Blick zu nehmen, die aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Verurteilten im Vollzug erforderlich sind. Diese Umstände sind mit dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Strafvollstreckung abzuwägen (OLG Koblenz, a.a.O.).

Randnummer16

Eine gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 2 StPO darf dabei nicht an die Stelle der Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde treten. Führt die gerichtliche Überprüfung zu der Feststellung, dass das Ermessen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen fehlerhaft ausgeübt wurde, „steht es dem Gericht grundsätzlich nicht zu, anstelle der Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsaufschub zu gewähren oder zu versagen“. Gleiches gilt, wenn der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde keine Abwägung der entscheidungserheblichen Umstände entnommen werden kann (OLG Koblenz, a.a.O.).

Randnummer17

Maßgeblich ist daher vorliegend nicht, ob die Kammer selbst zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 455 Abs. 3 StPO für einen weiteren Vollstreckungsaufschub gegeben oder nicht gegeben sind. Zu prüfen ist vielmehr allein, ob die Staatsanwaltschaft die ihr eingeräumte Ermessensentscheidung auf der Grundlage eines zutreffenden rechtlichen Maßstabes und unter Berücksichtigung der wesentlichen tatsächlichen Umstände fehlerfrei getroffen hat.

Randnummer18

Nach diesen Maßstäben hat das Amtsgericht zutreffend entschieden, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden ist.

2.

Randnummer19

Die Staatsanwaltschaft hat die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Verurteilten und die hieraus folgenden besonderen Anforderungen an den Strafvollzug ihrer Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt.

Randnummer20

Sie hat insbesondere die Stellungnahmen des Gesundheitsamtes Bitburg-Prüm vom 29. Januar 2026 und 25. Februar 2026 berücksichtigt. Danach bedarf der Verurteilte aufgrund seiner erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen insbesondere der Unterstützung beim An und Auskleiden sowie bei der Körperpflege, einer orthopädischen Matratze, einer ärztlichen Betreuung, regelmäßiger physiotherapeutischer Behandlung und eines besonderen Schutzes vor körperlichen Übergriffen.

Randnummer21

Die Staatsanwaltschaft hat sodann geprüft, ob diesen besonderen Bedürfnissen innerhalb des Strafvollzuges Rechnung getragen werden kann. Sie hat dies aufgrund der zwischenzeitlich geschaffenen Pflegeabteilung der Justizvollzugsanstalt Wittlich bejaht. Diese wurde gerade zur Aufnahme von Strafgefangenen eingerichtet, die aufgrund erheblicher körperlicher Beeinträchtigungen nicht im normalen Strafvollzug untergebracht werden können. Die Justizvollzugsanstalt Wittlich hat nach Prüfung der ärztlichen Unterlagen und der Vorgaben des Gesundheitsamtes ausdrücklich bestätigt, dass der Verurteilte dort unter den erforderlichen Bedingungen aufgenommen werden kann.

Randnummer22

Damit hat die Vollstreckungsbehörde gerade die Frage in den Blick genommen, die nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz für die Ermessensentscheidung von maßgeblicher Bedeutung ist: ob und unter welchen konkreten Bedingungen die erforderliche medizinische und pflegerische Versorgung des Verurteilten innerhalb des Vollzuges gewährleistet werden kann.

Randnummer23

Auch die weiteren für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte hat die Staatsanwaltschaft berücksichtigt. Sie hat insbesondere das erhebliche öffentliche Interesse an der alsbaldigen Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafen in ihre Abwägung eingestellt. Gegen den Verurteilten sind insgesamt Freiheitsstrafen von erheblicher Dauer zu vollstrecken. Hinzu kommt, dass er trotz des ihm in der Vergangenheit gewährten Strafaufschubs erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis straffällig geworden sein soll.

Randnummer24

Die Staatsanwaltschaft hat damit sowohl die gesundheitlichen Belange des Verurteilten als auch die tatsächlichen Möglichkeiten des Vollzuges und das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Ein Ermessensausfall oder eine sonstige fehlerhafte Ermessensbetätigung ist nicht ersichtlich.

3.

Randnummer25

Entgegen der Auffassung der Verteidigung steht dem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Februar 2014 – 2 Ws 22/14– nicht entgegen.

Randnummer26

Das Oberlandesgericht hat dort im Zusammenhang mit § 455 Abs. 3 StPO ausgeführt, diese Vorschrift folge dem Gedanken, dass es sowohl im Interesse der Vollzugsanstalt als auch des Verurteilten liegen könne, wenn nur solche Personen die Verbüßung einer Freiheitsstrafe antreten, „deren körperlichen Erkrankungen mit den einer Vollzugsanstalt zur Verfügung stehenden Mitteln Rechnung getragen werden kann“. Einen Strafantritt in einem Vollzugskrankenhaus sähe das Gesetz hingegen nicht vor (OLG Koblenz, a.a.O.).

Randnummer27

Diese Ausführungen sind jedoch im Zusammenhang mit der vom Oberlandesgericht ausdrücklich vorgenommenen Unterscheidung zwischen dem Aufschub einer noch nicht begonnenen Strafvollstreckung nach § 455 Abs. 1 bis 3 StPO und der Unterbrechung einer bereits begonnenen Strafvollstreckung nach § 455 Abs. 4 StPO zu verstehen. Das Oberlandesgericht hat insoweit ausdrücklich hervorgehoben, dass die Strafprozessordnung diese Maßnahmen an unterschiedliche Voraussetzungen knüpft, die nicht miteinander vermengt werden dürften.

Randnummer28

Der dort entschiedene Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. In dem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall sollte der Verurteilte trotz einer bereits bekannten Erkrankung zum Strafantritt in einer Justizvollzugsanstalt geladen werden, obwohl die weitere Behandlung seiner Erkrankung dort nicht möglich war und deshalb eine unmittelbare Verlegung in ein Vollzugskrankenhaus in Betracht kam. Das Oberlandesgericht beanstandete gerade diese Verfahrensweise und stellte klar, dass ein Strafantritt in einer Vollzugsanstalt lediglich zum Zwecke der sofortigen Weiterverlegung in ein Vollzugskrankenhaus von § 455 Abs. 3 StPO nicht vorgesehen ist.

Randnummer29

Eine solche Konstellation liegt hier gerade nicht vor.

Randnummer30

Der Verurteilte soll nicht in einer gewöhnlichen Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, obwohl dort eine seinem Gesundheitszustand entsprechende Unterbringung nicht möglich wäre, um ihn sodann unmittelbar in ein Vollzugskrankenhaus zu verlegen. Vielmehr soll er von Beginn an in einer eigens für körperlich erheblich beeinträchtigte Strafgefangene eingerichteten Pflegeabteilung aufgenommen werden. Diese Pflegeabteilung ist dabei offensichtlich – unabhängig davon, ob sie örtlich oder organisatorisch im Justizvollzugskrankenhaus angesiedelt ist – Teil des regulären Strafvollzuges und gerade dazu bestimmt, solchen Gefangenen die Verbüßung von Freiheitsstrafen unter Berücksichtigung ihrer besonderen körperlichen Einschränkungen zu ermöglichen. Dies ergibt sich neben dem Schreiben der Justizvollzugsanstalt Wittlich vom 18. Juni 2026 auch aus den Angaben des Leiters der Justizvollzugsanstalt, die dieser gegenüber der Staatsanwaltschaft telefonisch ausweislich des Telefonvermerks vom 11. Februar 2026 (Bl. 501 d. VH) getätigt hat. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft von unzutreffenden Grundlagen ausgegangen wäre.

Randnummer31

Damit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung entscheidend von derjenigen, die das Oberlandesgericht Koblenz vor Augen hatte. Dort sollte die bestehende Vollzugsuntauglichkeit dadurch überwunden werden, dass der Verurteilte nach dem Strafantritt sogleich einer besonderen Krankenhausbehandlung zugeführt wird. Hier hingegen wird die besondere gesundheitliche Situation des Verurteilten innerhalb des Strafvollzuges durch eine hierfür eigens geschaffene Einrichtung aufgefangen.

Randnummer32

Gerade dies entspricht dem in § 455 Abs. 3 StPO angelegten Gedanken. Entscheidend ist nicht, ob der Verurteilte an einer erheblichen Erkrankung leidet, sondern ob seinem körperlichen Zustand mit den der Vollzugsanstalt zur Verfügung stehenden Mitteln Rechnung getragen werden kann. Die Schaffung einer speziellen Pflegeabteilung stellt gerade eine Erweiterung dieser zur Verfügung stehenden Mittel dar. Dass der Verurteilte dort nicht im gewöhnlichen Haftraumvollzug, sondern in einer auf seine besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen Abteilung untergebracht werden soll, macht die Vollstreckung daher nicht zu einem lediglich vorübergehenden Krankenhausaufenthalt außerhalb des regulären Strafvollzuges.

Randnummer33

Im Gegenteil liegt in der Schaffung einer solchen Pflegeabteilung gerade eine staatliche Vorkehrung dafür, auch gegenüber erheblich körperlich beeinträchtigten Personen den Vollzug rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen unter Wahrung der erforderlichen gesundheitlichen Belange zu ermöglichen.

Randnummer34

Es würde demgegenüber dem Zweck einer solchen besonderen Vollzugsmöglichkeit widersprechen, wenn ihre Existenz allein deshalb zu einem weiteren Vollstreckungsaufschub führen müsste, weil der Verurteilte ohne diese Einrichtung als vollzugsuntauglich anzusehen wäre. Die Pflegeabteilung soll gerade die Möglichkeit eröffnen, Personen wie den Verurteilten trotz ihrer körperlichen Einschränkungen regulär im Strafvollzug unterzubringen und damit auch gegenüber ihnen dem staatlichen Strafanspruch Geltung zu verschaffen.

Randnummer35

Die von der Verteidigung angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz steht der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Bewertung daher nicht entgegen.

4.

Randnummer36

Soweit die Verteidigung die fachliche Eignung des Gesundheitsamtes und der Anstaltsärzte zur Beurteilung der Vollzugsfähigkeit in Zweifel zieht und eine Begutachtung durch ein spezialisiertes neurochirurgisches Institut für erforderlich hält, ergibt sich auch hieraus kein Ermessensfehler. Die Staatsanwaltschaft durfte ihrer Entscheidung die Stellungnahmen des Gesundheitsamtes zugrunde legen. Dieses hat die Erkrankungen des Verurteilten und die hieraus folgenden besonderen Anforderungen an seine Unterbringung ausdrücklich berücksichtigt und die Vollzugsfähigkeit gerade nur unter näher bezeichneten Bedingungen bejaht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die fachliche Einschätzung des Gesundheitsamtes für die hier maßgebliche Frage unzureichend wäre oder eine weitergehende fachärztliche Begutachtung erforderlich machte, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Verurteilte außerhalb des Vollzuges von einem spezialisierten Arzt behandelt wird, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Die Staatsanwaltschaft durfte daher von der vorliegenden medizinischen Einschätzung ausgehen.

5.

Randnummer37

Die Staatsanwaltschaft hat nach alledem weder einen rechtlich unzutreffenden Versagungsgrund zugrunde gelegt noch die ihr obliegende Ermessensabwägung unterlassen. Sie hat vielmehr die konkrete gesundheitliche Situation des Verurteilten, die hieraus folgenden besonderen Anforderungen an seine Unterbringung und Behandlung, die tatsächlichen Möglichkeiten ihrer Umsetzung im Strafvollzug sowie das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen berücksichtigt und gegeneinander abgewogen.

Randnummer38

Ein Ermessensfehler ist danach nicht festzustellen.

Randnummer39

Die sofortige Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.

III.

Randnummer40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO