Rechtsprechung / LG Siegen / 1. Zivilkammer als Einzelrichter / 2025
LG Siegen Urteil vom 23.04.2025 – 1 O 108/24
1. Zivilkammer als Einzelrichter · ECLI:DE:LGSI:2025:0423.1O108.24.00
VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Versicherungsleistungen aus einer privaten Familien-Unfallversicherung mit Dynamik, diesem liegen die E. zugrunde.
Der Unfallbegriff gemäß den allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (E.) lautet:
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
- ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
- unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Der Kläger versuchte sich am 00.00.0000 selbst mittels Strangulation zu töten. Er legte sich ein dünnes Seil um den Hals, knotete das andere Ende an einem Balkongeländer an seiner Wohnung im 2. Stock fest, und stürzte sich sodann vom Balkon.
Das Seil riss und der Kläger stürzte in die Tiefe und schlug auf dem Boden auf.
Der Kläger überlebte den Sturz. Hinsichtlich der behaupteten hierdurch entstandenen Verletzungen wird auf die Klageschrift vom 00.00.0000, dort Seiten 5,8f (Bl. 6,9f deA) verwiesen.
Ab dem 00.00.0000 wurde bei dem Kläger eine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 3 festgestellt und ihm ein GdB von 100 zuerkannt.
Der Kläger ist der Ansicht, bei dem Geschehen handele es sich um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen. Insbesondere liege keine Freiwilligkeit der Gesundheitsschädigung vor.
Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt auf dem Boden aufschlagen und sich verletzen wollen, sein Ziel sei die Selbsttötung durch Strangulation gewesen, aus diesem Grund sei er über den Balkon gesprungen.
Weiter greife zugunsten des Klägers die gesetzliche Vermutung des § 178 Abs. 2 S. 2 VVG, wonach die Unfreiwilligkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird.
Hinsichtlich des Klageantrages zu 2 hat der Kläger diesen mit Schriftsatz vom 00.00.0000 von 2.511,00 € auf 2.169,09 € reduziert.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 492.506,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
Den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.169,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
Den Beklagten zu verurteilen, an ihn 356,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus Anlass des Unfalls vom 00.00.0000 gemäß den Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Rehabilitationsleistungen in der Unfallversicherung in Form von Reha-Management, Reha-Zuschuss und Umbau-Sofort-Hilfe zu erbringen, längstens bis zum 00.00.0000.
Den Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger entstandenen außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 6.635,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, es handele sich bei dem Sturz zu Boden mit erfolgter Gesundheitsbeeinträchtigung um eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf.
Zum Beweis der Freiwilligkeit der Gesundheitsschädigung genüge ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, bzw. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er zweifelnd Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Das Gericht hat mit Zustimmung beider Parteien im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 00.00.0000 entschieden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Invaliditätsleistung zu, da kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt.
Der Kläger hat die Gesundheitsbeeinträchtigung vielmehr freiwillig erlitten.
Bei dem Geschehen handelt es sich um eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf.
Ein Unfall liegt gemäß den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen nur dann vor, wenn ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis zu einer unfreiwilligen Gesundheitsschädigung führt. Maßstab für die Auslegung der Bedingungen ist der verständige durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (vgl. BGH, VersR 1993, 957; BGHZ 123, 83).
Vorliegend erfüllt weder der beabsichtigte Suizid noch das nachfolgende Reißen des Seils und der dadurch verursachte Sturz des Klägers die Voraussetzungen eines Unfalls im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Für die Annahme eines Unfalls genügt es nicht, dass ein äußeres Ereignis vorliegt; die daraus resultierende Gesundheitsschädigung muss vielmehr unfreiwillig eingetreten sein
Es fehlt an dem Merkmal der Unfreiwilligkeit.
Die Beweislast für das Vorliegen einer unfreiwilligen Gesundheitsschädigung trägt der Versicherer.
Die Frage, ob ein Unfall oder Suizid vorliegt betrifft einen individuellen Willensentschluss des Versicherten und ist im Einzelfall zu prüfen. Anscheinsbeweise gelten insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.1998 - IV ZR 118/97).
Vorliegend ist der Suizidversuch des Klägers jedoch unstreitig.
Eine Gesundheitsschädigung gilt als freiwillig herbeigeführt, wenn die versicherte Person diese bewusst und gewollt in Kauf genommen hat oder ihr nicht ausgewichen ist, obwohl sie den Eintritt der Schädigung erkannte und ein Ausweichen möglich gewesen wäre (vgl. Dörner in: Langheid/Wandt/Dörner, VVG, 3. Aufl. 2024, § 178 Rn. 89; OLG München, NJOZ 2016, 796 Rn. 15; LG Heidelberg, Urt. v. 11.04.2017 - 2 O 394/16, BeckRS 2017, 156764; OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.02.2018 - 12 U 111/17, VersR 2018, 544).
Dabei muss sich die Unfreiwilligkeit - wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bedingungen ergibt - allein auf die Gesundheitsschädigung beziehen, nicht auf das Unfallereignis selbst (vgl. Langheid/Wandt/Dörner, § 178 Rn. 89).
Im Falle eines fehlgeschlagenen Suizidversuchs sind schwerste Verletzungen notwendiges Durchgangsstadium zum angestrebten Erfolg, dem Tod (vgl. OLG Hamm, NVersZ 1999, 380; OLG Frankfurt, NVersZ 1999, 325).
Dabei gibt es keine Einschränkung dahingehend, dass damit allein die erste, u. U. nur geringfügige Gesundheitsschädigung gemeint ist (BGH r+s 2014, 34 Rn. 47).
Es muss also nicht in Einzelheiten die konkret verursachte Verletzung gewollt sein. Es reicht aus, dass diese in dem nicht eng zu sehenden Rahmen der Vorstellung des Verletzten bleibt. Überschreitet sie diesen und stellt sich der Versicherte wesentlich geringfügigere Schäden als die erlittenen vor, ist wieder Unfreiwilligkeit anzunehmen (BGH r+s 2014, 34 Rn. 47).
Daher besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Verletzte sich einen körperlichen Schaden zufügen wollte, sich aber mehr oder anders verletzt als beabsichtigt (Amputation der Hand anstatt eines Fingers, vgl Prölss/Martin/Piontek, 32. Aufl. 2024, VVG § 178 Rn. 21.)
Unstreitig läge für beide Parteien kein Unfall vor, wenn die Verletzungen des Klägers auf dessen Strangulation beruhen würden.
Hier ist die Besonderheit, dass das Seil riss, der Kläger zu Boden stürzte und sich dabei Verletzungen zu zog.
Dieser Umstand führt zu keine anderen rechtlichen Bewertung, denn hierin liegt keine wesentliche Abweichung vom beabsichtigten Kausalverlauf.
Maßgeblich ist insoweit, ob sich das tatsächliche Geschehen noch im Rahmen dessen bewegt, was nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar war (vgl. BGH, Urt. v. 03.12.2015 - 4 StR 223/15, LG Paderborn).
Auch das Argument, der Kläger habe den Tod und nicht die Invalidität gewollt, greift nicht durch. Die Freiwilligkeit bezieht sich auf die Gesundheitsschädigung als solche, nicht auf deren Folgen (vgl. KG, VersR 2001, 1416).
Eine unwesentliche Abweichung vom geplanten Kausalverlauf ändert daher nichts an der Freiwilligkeit der Gesundheitsschädigung. Dies gilt auch dann, wenn jemand in Folge eines fehlgeschlagenen Suizidversuchs aufgrund der hierbei erlittenen Verletzungen dauerhaft in seiner Gesundheit geschädigt ist (vgl. Langheid/Rixecker/Rixecker, 7. Aufl. 2022, VVG § 178 Rn. 12).
Wenn ein Versicherungsnehmer ein Geschehen in Gang setzt bzw. sich einem solchen Geschehen aussetzt, welches er nicht mehr beherrschen kann, so dass zwangsläufig - für den Versicherungsnehmer unentrinnbar - Gesundheitsschädigungen eintreten müssen, dann sind diese auch dann freiwillig bewirkt, wenn sich die Vorstellung des Versicherungsnehmers auf die konkret erlittene Verletzung nicht richtet (vgl. Staudinger/Halm/Wendt,Versicherungsrecht, 3. Aufl. 2022, Rn 35, Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-HdB/Jungermann, 4. Aufl. 2025, § 56. Rn. 22-27 ).
Unstreitig verwendete der Kläger ein „dünnes Seil“ zum Zwecke der Selbsttötung, welches beim Sprung über den Balkon riss. Dass ein solches Seil reißen kann und der Betroffene sodann zu Boden stürzt, liegt im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung.
Nach dem der Kläger über den Balkon sprang, hing er nur noch an diesem dünnen Seil. Ab diesem Zeitpunkt war die Situation für ihn nicht mehr beherrschbar. Abgesehen von einer Rettung durch Dritte, gab es nur 2 denklogische Ausgänge des Geschehens, entweder der Tod durch Strangulation oder der Sturz in die Tiefe.
Der „normale Ablauf“ einer Schwerstschädigung des Betroffenen war nach menschlichem Ermessen nicht mehr zu unterbrechen (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25. 3. 1998 - 7 U 121/96).
Die durch den Sturz verursachten Verletzungen stehen daher in engem Zusammenhang mit dem Selbsttötungsversuch. Es handelt sich um eine lediglich unwesentliche Abweichung vom geplanten Geschehen, da diese Verletzungen typischerweise im Zusammenhang mit einem derartigen Suizidversuch auftreten können. Selbst wenn der Kläger sich konkret nicht vorgestellt haben sollte, dass das Seil reißen könnte, fällt dieser Vorgang nicht aus dem Rahmen des Erwartbaren.
Der Kläger hat sich bewusst in diese Lage begeben und die damit verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen freiwillig in Kauf genommen. Denn der Vorsatz des Klägers bezog sich auf seine Tötung. Für die Tötung ist jedoch eine Gesundheitsbeeinträchtigung notwendiges Durchgangsstadium, so dass diese auch von dem Tötungsvorsatz mit umfasst ist.
Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger in Folge des Sprungs über den Balkon an dem Seil hing, hat er sich in eine Situation gebracht, die er selbst nicht mehr beherrschen konnte. Er hat die damit einhergehende Gesundheitsbeeinträchtigung freiwillig in Kauf genommen, denn er ist bewusst über den Balkon gesprungen, um sich zu töten.
Dabei ist es unerheblich, ob und welche Gedanken der Versicherte sich über die Dauer der Gesundheitsbeschädigung bis zum Eintritt des von ihm gewollten Todes macht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. März 1999 - 20 U 203/98 -,juris , OLG Frankfurt, Urteil vom 25. März 1998 - 7 U 121/96 -, juris, OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2005 - 12 U 414/04 -, juris, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 5 U 421/94 - 36 -, juris, KG Berlin, Urteil vom 19. Mai 2000 - 6 U 6781/98 -, juris, BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 390/12).
Das Gericht verkennt nicht, dass dies ein besonders tragischer Fall ist und dieser Rechtsstreit für den Kläger von besonders hoher Bedeutung ist. Da jedoch eine Rechtsfrage für den Ausgang des Verfahrens entscheiden ist, hat das Gericht von einer Anhörung des Klägers bzw. Parteivernehmung abgesehen, denn nach dem oben Ausgeführten kann es dahinstehen, ob der Kläger nach seinem - streitigen - Vortrag sich nicht vorgestellt hat, dass er bei einem Sprung vom Balkon auch herunterfallen könne. Jedenfalls liegt dieser Vorgang nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn man mit einem dünnen Seil um den Hals von einem Balkon im zweiten Stock springt.
2.
Da kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Krankenhaustagegeld, Frakturleistungen und die Kosten für die Rehabilitationsleistungen.
3.
Mangels Erfolg der Hauptansprüche steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Vorliegend hatte die Reduzierung um 400 EUR jedoch keine Auswirkungen auf den Streitwert, sodass ein ausdrücklicher Kostenantrag des Beklagten nicht erforderlich war. Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass sein Klageabweisungsantrag sich auch hierauf bezieht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500.027,09 Euro festgesetzt.
P.