Rechtsprechung / LG Siegen / 3. Zivilkammer / 2022

LG Siegen Beschluss vom 05.09.2022 – 3 T 19/22

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGSI:2022:0905.3T19.22.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.05.2022 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgeichts Olpe vom 24.05.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Bescherdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 IV ZPO.

Gründe§

I.

Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage nach §§ 131, 143 InsO gegen die

Antragsgegnerin. Letzterer stand eine Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin in

Höhe von 7.658,31 € aus rückständiger Gewerbesteuer zu. Hierauf hat die

Insolvenzschuldnerin 2.494,14 € gezahlt, die der Antragsteller im Wege der

Anfechtungsklage in die Masse zurückführen will. Forderungen zur Insolvenztabelle

wurden innerhalb der Frist nicht angemeldet.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.05.2022 den Antrag auf

Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen. Zur Begründung hat es

ausgeführt, Zielsetzung des Insolvenzverfahrens sei es, die Insolvenzgläubiger

soweit aus der Masse möglich, zu befriedigen und die Benachteiligung einzelner

Gläubiger zu vermeiden. Dem widerspreche es, wenn als Ergebnis der

beabsichtigten Prozessführung nur erreicht werde, dass die unbestrittene Forderung

der Antragsgegnerin als einziger am Insolvenzverfahren teilnehmender Gläubigerin

in Höhe von 7658,31 EUR anstelle der anfechtbar erhaltenen Befriedigung in Höhe

von etwa 33 % nur noch mit einer Quote von 0,07 % bedient werden könne.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Zur

Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass durch die beabsichtigte

Anfechtungsklage nicht nur die Massekostenarmut, sondern auch der Zustand der

Gläubigerbenachteiligung beseitigt werden könne. Dabei könne es nicht darauf

ankommen, ob und wie viele Gläubiger ihre Forderungen zu Insolvenzmasse

anmelden. Dies hänge schlicht vom Zufall ab und könne vom Antragsteller nicht

beeinflusst werden. Eine Unterscheidung zwischen zur Tabelle angemeldeten

Gläubigern und solchen, die ihre Ansprüche nicht angemeldet hätten, sei dem

Anfechtungsrecht fremd.

Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Amtsgerichts und hebt

insbesondere hervor, dass sich das Interesse zur Durchführung des

Anfechtungsprozesses nicht allein im Kosteninteresse des Insolvenzverwalters

erschöpfen dürfe.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht ist aus zutreffenden Gründen von der Mutwilligkeit der

Rechtsverfolgung i.S. von § 116 S. 2, § 114 S. 1 letzter Halbs. ZPO ausgegangen.

Eine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn eine nicht bedürftige Partei bei

sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand

nehmen würde (vgl. nur BGHZ 179, 315 = NJW 2009, 1423 Rdnr. 12; BGH, NJW

2010, 3522 Rdnr. 6 m. w. Nachw.). Beurteilungsmaßstab für die Mutwilligkeit der

Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter ist das fiktive Vorgehen eines nicht

auf Prozesskostenhilfe angewiesenen, verständigen, sich an den wohlverstandenen

Interessen der Gläubigergemeinschaft orientierenden Verwalters (BGH, Beschluss

vom 06.12.2010 – II ZB 13/09, NZI 2011, 104 Rn. 8, beck-online). Auch die

Möglichkeit, dass sich in dem vom Antragsteller geplanten Rechtsstreit ein

Überschuss zugunsten der Masse ergibt, schließt dabei die Annahme von

Mutwilligkeit nicht aus. Vielmehr bedarf es auch bei einer die Kosten deckenden

Masse einer Prüfung dahin, ob die geplante Rechtsverfolgung dem Gebot

verständigen Handelns genügt (vgl. OLG Köln Beschluss vom 07.01.2014 – 18 W

21/13, BeckRS 2014, 21631 Rn. 8, beck-online).

Dies ist vorliegend zu verneinen. Es ist kein Mitglied der Gläubigergemeinschaft

ersichtlich, für das sich aus der beabsichtigten Rechtsverfolgung ein Vorteil ergeben

könnte.

Mangels am Insolvenzverfahren teilnehmender Gläubiger kommen für die

Betrachtung der – insoweit hypothetischen Gläubigerinteressen – nur die

Antragsgegnerin und der Insolvenzgläubiger XXX in Betracht. Bei

wohlverstandener Betrachtung haben diese jedoch an der Durchführung des

Anfechtungsprozesses keinerlei Interesse.

Für den weiteren, bisher nicht zur Insolvenztabelle angemeldeten Gläubiger XXX ergibt sich dies daraus, dass der im günstigsten Falle zur Verteilung

verbleibenden Masse von 5,61 € gemäß Nr. 2340 KV GKG eine Nachmeldegebühr in Höhe von 22,- € aufgrund Geltendmachung im Verfahren nach § 177 InsO

gegenübersteht, da eine Forderungsanmeldung zur Tabelle jedenfalls nicht

fristgerecht erfolgt ist.

Für die Antragsgegnerin gilt dies ebenfalls, während deren mangelndes Interesse

bereits auf der Hand liegt; die erfolgreiche Anfechtung würde ihre derzeit tatsächliche Befriedigung in Höhe von 2.494,14 € aufgrund der Vergütungsansprüche des

Antragstellers auf einen Bruchteil der zu verteilenden 5,61 € vermindern, statt sie zu

erhöhen.

Hinzu tritt schließlich - wenn danach auch nicht entscheidungserheblich -, dass auch

der weitere Einwand der Antragsgegnerin zutrifft: die prognostizierte Vergütung des

Antragstellers dürfte sich aufgrund Zeitablaufs seit Eröffnung des

Insolvenzverfahrens am 20.01.2021 um weitere Beträge, die letztlich zur

vollständigen Massekostenarmut führen, erhöhen. So wären – bei weiterhin

pauschaler Abrechnung – gemäß § 8 Abs. 3 InsoVV zwischenzeitlich weitere 100,- € zu verlangen, die vorrangig aus der Masse bedient werden müssten. Im Falle von

Massekostenarmut auch nach Durchsetzung etwaiger Anfechtungsansprüche ist die

Gewährung von Prozesskostenhilfe jedoch ebenfalls ausgeschlossen (vgl. BGH

Beschluss vom 12.11.2015 – IX ZB 82/14, BeckRS 2016, 1090, beck-online). Dem

kann der Insolvenzverwalter dabei auch nicht durch etwaige Verzichtserklärungen im

Prozesskostenhilfeverfahren entgehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom

06.01.2022 – 12 W 16/21, BeckRS 2022, 7607, beck-online).

Nach alledem hat das Amtsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht

zurückgewiesen, so dass die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde

zurückzuweisen war.