Rechtsprechung / LG Münster / 2020

LG Münster Beschluss vom 26.06.2020 – 2 O 271/19

ECLI:DE:LGMS:2020:0626.2O271.19.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

I.

Der Tatbestand des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25.05.2020 wird gemäß § 320 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 2 Absatz 5 Satz 2 wie folgt lautet:

Anlass für diese Rücklagenbildung war die Insolvenz eines ehemaligen Vermarkters.

II.

Die Gründe des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25.05.2020 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 4 letzter Absatz Satz 2 wie folgt lautet:

Das Schweigen der Beklagten auf die Erledigungserklärung konnte in diesem Zusammenhang nicht als Zustimmung gewertet werden, da sie seitens des Gerichts nicht entsprechend § 91 a Abs. 2 ZPO auf diese Folge ihres Schweigens hingewiesen worden ist.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2020-06-26/2-o-271-19#rd_1

Hinsichtlich Ziffer I. ergibt sich die offenbare Unrichtigkeit aus dem unstreitigen Vortrag der Beklagten auf Seite 4 in Abs. 6 der Klageerwiderung (Bl. 51 d.A.), wonach es sich um die Insolvenz eines Vermarkters bzw. Verbundpartners handelte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2020-06-26/2-o-271-19#rd_2

Hinsichtlich Ziffer II. liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, da sich für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt, dass es an dieser Stelle nicht "Klägerin", sondern "Beklagten" heißen muss.