Rechtsprechung / LG Köln / 2006

LG Köln Urteil vom 29.06.2006 – 81 O 3/06

ECLI:DE:LGK:2006:0629.81O3.06.00

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_1

T A T B E S T A N D:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_2

Die Beklagte war eingetragene Inhaberin der Marke Nr. 397 #### "RED ENERGY" und wird in dieser Eigenschaft von der Klägerin mit der vorliegenden, am 5.Januar 2006 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 12.Januar 2006 zugestellten Klage in Anspruch genommen auf Einwilligung der Löschung dieser Marke wegen Nichtbenutzung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_3

Die Beklagte veräußerte die Marke am 22.September 2005 an die Fa. The Q Company und erteilte am 30.September 2005 die Umschreibungsbewilligung; die Umschreibung im Register erfolgte am 27.Januar 2006.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_4

Im Oktober 2005 reichte die Klägerin beim Landgericht Hamburg eine ordentliche Klage ein, die u.a. gerichtet war gegen die Fa. The Q Company; diese Klage erweiterte sie Anfang Januar 2006 mit dem der Fa. The Q Company zu Händen von deren Prozessbevollmächtigten am 11.Januar 2006 zugestellten Antrag, die Fa. The Q Company zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marke Nr. 397 #### "RED ENERGY" einzuwilligen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_5

Sie beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_6

die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marke Nr. 397 #### "RED ENERGY" einzuwilligen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_7

Die Beklagte beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_8

die Klage abzuweisen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_9

Sie wendet im Hinblick auf die Klageerweiterung im Hamburger Verfahren anderweitige Rechtshängigkeit ein und ist im übrigen der Auffassung, die Marke sei rechtserhaltend benutzt worden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_10

Die Klägerin ist der Auffassung, ein Fall doppelter Rechtshängigkeit liege schon deshalb nicht vor, weil die Parteien nicht identisch seien. Im übrigen gewähre § 55 MarkenG der Klägerin das Recht, sowohl die (bei Rechtshängigkeit) als Inhaberin eingetragene Beklagte als auch die wahre Markeninhaberin klageweise in Anspruch zu nehmen; diese Auffassung werde durch die Kommentierung gestützt und trage dem Sicherungsbedürfnis der Klägerin Rechnung.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_11

Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_13

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_14

Die Klage ist unzulässig.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_15

Dies ergibt sich aus der Anhängigkeit der erweiterten Klage in Hamburg, die einen Tag früher als die vorliegende Klage rechtshängig geworden ist, denn dort wird über denselben Gegenstand – Verfall der deutschen Marke 397 #### - entschieden wie hier entschieden werden soll.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_16

Die von der Klägerin vertretene Auffassung widerspricht dem Gesetzeswortlaut ("oder") und wird auch nicht von den von ihr erwähnten Kommentarstellen getragen, denn die dortigen Formulierungen sind keinesfalls eindeutig, jedenfalls nicht im Sinne der Klägerin: eine solche Auffassung ist auch nicht zu teilen, denn damit wären unterschiedliche Erkenntnisse über ein und denselben Gegenstand möglich.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_17

Es ist auch unzutreffend, dass die Klägerin "aus Vorsicht" gehalten wäre, beide "Inhaber" kumulativ zu verklagen, denn eine Klage nur gegen den Eingetragenen wirkt auch gegen den Erwerber, § 55 IV MarkenG.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_18

Die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage ergibt sich daraus, dass sie erst rechtshängig geworden ist, nachdem in Hamburg Rechtshängigkeit eingetreten ist.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_19

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-06-29/81-o-3-06#rd_20

Streitwert: € 100.000,-.