Rechtsprechung / LG Köln / 2002

LG Köln Beschluss vom 01.07.2002 – 19 T 83/02

ECLI:DE:LGK:2002:0701.19T83.02.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 12.04.2002 wird der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 27.03.2002, Aktenzeichen: 75 IK 60/01, aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag vom 21.12.2001 nach Maßgabe der nachstehenden Gründe an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

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G R Ü N D E :

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Die Schuldnerin hat am 31.05.2001 unter gleichzeitiger Vorlage eines Schulden-

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bereinigungsplanes den Antrag gestellt, das Verbraucherinsolvenzverfahren über

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-07-01/19-t-83-02#rd_3

ihr Vermögen zu eröffnen und ihr Restschuldbefreiung zu erteilen. Nachdem nicht mehr als die Hälfte der Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt haben, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 07.12.2001 festgestellt, daß das

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Schuldenbereinigungsplanverfahren gescheitert sei und das Verfahren über den

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-07-01/19-t-83-02#rd_4

Eröffnungsantrag wieder aufgenommen werde. Gleichzeitig hat es der Schuldnerin die Zahlung eines Vorschusses von 2.500,00 DM zur Deckung der Verfahrenskosten

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anheimgestellt, weil andernfalls der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen werden müsse. Unter dem 21.12.2001 hat die Schuldnerin daraufhin beantragt, ihr die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren zu stunden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-07-01/19-t-83-02#rd_6

Mit Beschluß vom 27.03.2002, der Schuldnerin zugestellt am 04.04.2002, hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung der Stundung der

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Verfahrenskosten für das Hauptverfahren zurückgewiesen, weil ihr Ehemann in

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der Lage sei, den erforderlichen Verfahrenskostenvorschuß aufzubringen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-07-01/19-t-83-02#rd_7

Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 12.04.2002, bei Gericht eingegangen am 18.04.2002, mit der die Schuldnerin vorgetragen hat, ihr Ehemann sei aus den dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Schuldverhältnissen nicht mitverpflichtet, zudem gefährde eine etwaige Vorschußzahlung durch diesen dessen eigenen angemessenen Unterhalt, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 06.06.2002 nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-07-01/19-t-83-02#rd_8

Zur Begründung hat es ausgeführt, unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens der Familie der Schuldnerin habe diese jedenfalls gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen ihren Ehegatten, der eine Stundung der Verfahrenskosten ausschließe.

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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß § 4, 4 d InsO, 567 ff. ZPO

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zulässig. Einschlägig ist die neue Fassung der Zivilprozeßordnung, weil die

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angefochtene Entscheidung nach dem 01.01.2002 der Geschäftsstelle des

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Amtsgerichts übergeben worden ist.

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In der Sache selbst ist sie vorläufig begründet.

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Zwar hat das Amtsgericht zu Recht auch in Ansehung der Bestimmung des § 4 a

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Abs. 3 S. 2 InsO bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt über die Stundung der

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Verfahrenskosten für das Hauptverfahren entschieden. Nachdem das Schulden-

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bereinigungsplanverfahren gescheitert ist und nach den Angaben der Schuldnerin

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vor deren Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, steht nämlich die Entscheidung

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über die Eröffnung des Hauptverfahrens im konkreten Fall unmittelbar bevor.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-07-01/19-t-83-02#rd_9

Die Stundung der Verfahrenskosten für das Hauptverfahren darf der Schuldnerin aber nicht mit der Begründung versagt werden, sie habe gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB einen Anspruch gegen ihren Ehegatten auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses.

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Dahinstehen kann insoweit, ob im Falle des Bestehens eines entsprechenden

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-07-01/19-t-83-02#rd_10

Anspruchs dieser überhaupt bei der Entscheidung über die etwaige Stundung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist, oder ob es vielmehr in einem solchen Fall dem nach der Eröffnung zu bestellenden Treuhänder obliegt, die Werthaltigkeit des familienrechtlichen Vorschussanspruches zu überprüfen und ihn gegebenenfalls zur Masse zu ziehen (so Grote in ZinsO 2002, 179, 181; wohl auch in Kohte in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 4 a Rd.Nr. 10).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-07-01/19-t-83-02#rd_11

Für die letztgenannte Auffassung spricht jedenfalls nach dem Dafürhalten der Kammer, daß § 4 a InsO seinem Wortlaut nach ausdrücklich nur auf das Vermögen des Schuldners selbst, nicht aber auf die Leistungsfähigkeit etwa vorhandener unterhaltspflichtiger Familienangehöriger abstellt. Auch darf insoweit nicht übersehen werden, daß die bei einer Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten anzuwendenden Grundsätze die im Falle einer Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO zu berücksichtigenden Voraussetzungen, denen zufolge das Bestehen eines familienrechtlichen Vorschußanspruches stets die Bedürftigkeit und damit zugleich die

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-07-01/19-t-83-02#rd_12

Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ausschließt, auf das Insolvenzverfahren nicht ohne weiteres übertragbar sind, weil diesem die Überschuldung und damit die finanzielle Bedürftigkeit des Schuldners immanent ist, was den Gesetzgeber gerade zur Einführung der §§ 4 a ff. InsO veranlaßt hat.

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Diese Frage braucht jedoch im Ergebnis nicht entschieden zu werden, nachdem

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jedenfalls ein Anspruch der Schuldnerin auf Zahlung eines Verfahrenskosten-

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vorschusses gegen ihren Ehegatten gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB nicht besteht.

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Voraussetzung eines Vorschußanspruches nach der vorgenannten Gesetzes-

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bestimmung ist nämlich stets, daß die rechtliche Angelegenheit, wegen derer die

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Vorschußzahlung beansprucht wird, ihre Wurzeln in der ehelichen Lebens-

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-07-01/19-t-83-02#rd_13

gemeinschaft hat und eine enge persönliche Verbindung zwischen dem Rechtsstreit der unterhaltspflichtigen Person und den Bedürfnissen des Ehegatten besteht.

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Daran fehlt es jedenfalls in Fällen, in denen wie hier die Eröffnung des Insolvenz-

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verfahrens aufgrund von Schuldverpflichtungen aus vorehelichen Zeiten beantragt wird (vgl. Grote, a.a.O. S. 180 f.).

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Demgemäß wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Gründe über die

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Bewilligung der Verfahrenskostenstundung neu zu entscheiden sein, wobei die

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Kammer bereits jetzt darauf hinweist, daß nach ihrem Dafürhalten Umstände, die

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für eine ablehnende Entscheidung über die Stundung sprechen könnten, jedenfalls gegenwärtig nicht ersichtlich sind.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-07-01/19-t-83-02#rd_14

Da die Entscheidung des Insolvenzgerichts derzeit noch ungewiß ist, muß auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde zurückgestellt werden; auch sie wird dem Amtsgericht übertragen.