Rechtsprechung / LG Kleve / 2005

LG Kleve Beschluss vom 01.08.2005 – 4 T 240/05

ECLI:DE:LGKLE:2005:0801.4T240.05.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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G r ü n d e

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3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2005-08-01/4-t-240-05#rd_1

Durch die angefochtene, dem Schuldner am 19. Juli 2005 zugestellte Entscheidung hat das Amtsgericht dem Schuldner Verfahrenskostenstundung gewährt, soweit die Kosten des Insolvenzverfahrens 422,05 € übersteigen. Letzteren Betrag habe der Schuldner aus seinem Vermögen zu den Verfahrenskosten beizusteuern.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2005-08-01/4-t-240-05#rd_2

Hiergegen wendet sich der Schuldner mit am 25. Juli 2005 eingegangener sofortiger Beschwerde. Von ihm dürfe ein Kostenvorschuß nicht verlangt werden, auch keine Ratenzahlungen.

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Das gemäß §§ 4 d Abs. 1, 6 InsO zulässige Rechtsmittel des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2005-08-01/4-t-240-05#rd_3

Was der Schuldner aus eigenem Vermögen für Verfahrenskosten einzusetzen hat, ergibt sich unter anderem aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. Daß die Berechnung des Amtsgerichts insoweit unrichtig sei, macht die Beschwerde nicht geltend. Im übrigen ordnet die angefochtene Entscheidung weder einen Vorschuß noch Raten an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO; 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert: bis 600,00 €.